BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/08 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 149 Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gem344337 247 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss f374r das (Rechts-) Beschwer-degericht aufgrund der Begr374ndung des Aussetzungsbeschlusses nachpr374fbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gr374ndlicheren Kl344rung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umst344nde des Falls gegen den Nachteil der Verz366gerung einer Ent-scheidung im Zivilprozess abgewogen hat. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederich-sen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 und der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Auf der Grundlage der Ausf374hrungen in der angefochtenen Entscheidung und der Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Kl344gerin, eine Konzerngesellschaft der Daimler AG, nimmt den Beklagten zu 1 als ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin, den Beklag-ten zu 2 als urspr374nglich freien Mitarbeiter der Kl344gerin und die Beklagte zu 3, ein von Mitarbeitern der Kl344gerin gef374hrtes Konkurrenzunternehmen, auf Scha-densersatz in Anspruch. Die Kl344gerin sch344tzt aufgrund von Ermittlungen der Revisionsabteilung der Daimler AG den eingetretenen und k374nftigen Schaden vorl344ufig auf rund 5,9 Mio. 200, wobei die Feststellung des Schadens nicht abge- 1 - 3 - schlossen sei. Gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie weitere Verantwortliche der Beklagten zu 3 ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem we-gen des Verdachts der schweren Untreue im Sinne von 247 266 Abs. 2 StGB und des Verrats von Betriebs- und Gesch344ftsgeheimnissen gem344337 247 17 UWG bzw. Beihilfe dazu (Az. 148 Js 96085/06). 2 Nach Er366rterung der Frage einer Verfahrensaussetzung und schrifts344tzli-chem Widerspruch der Kl344gerin dazu hat das Landgericht das Verfahren ge-m344337 247 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwerde-gericht zur374ckgewiesen. Mit der dagegen gerichteten vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Kl344gerin weiterhin geltend, dass die Aussetzung nicht gerechtfertigt sei. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zu-gelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. 3 1. Der angefochtene Beschluss erweckt bereits deshalb Bedenken, weil er keine ausreichende Darstellung des Sachverhalts enth344lt. Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die An-tr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen und schon deshalb aufzuhe-ben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; 4 - 4 - vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). 5 Im Falle des 247 149 ZPO m374ssen die streitigen Umst344nde, auf die es im Zivilverfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher gekl344rt werden k366nnen, so konkret und eingehend dargestellt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Ermessensaus374bung der Vorinstanzen auf Er-messensfehler 374berpr374fen kann. Dies ist nicht m366glich, wenn nicht dargestellt ist, welche konkreten Anspr374che mit der Klage geltend gemacht werden und inwieweit diese auf strafbare Handlungen gest374tzt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind. So liegt es im Streitfall. Zwar hat das Beschwerdegericht den f374r und gegen eine Aussetzung sprechenden Vortrag der Parteien darge-stellt. Doch beschr344nkt sich dies auf die formalen Gesichtspunkte. Sowohl die Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts als auch die Ausf374hrungen in dem in Bezug genommenen Beschluss des Landge-richts lassen hingegen den sachlichen Gegenstand des Klageverfahrens nur andeutungsweise erkennen. 2. Dementsprechend ist auch nicht ausreichend erkennbar, dass die Er-messensaus374bung der Vorinstanzen auf ausreichenden Erw344gungen beruht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Hinblick auf die 334berpr374fung der Ermes-sensentscheidung ein eher gro337z374giger (vgl. dahin gehend etwa OLG Bran-denburg, Beschluss vom 2. April 2007 - 12 W 9/07 - Juris Rn. 2; LAG Rhein-land-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 12 Ta 22/05 - Juris Rn. 12) oder ein engerer Ma337stab (dahin gehend etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2007 - 12 W 24/07 - Juris Rn. 7; OLG D374sseldorf, NJW 1980, 2534; OLG M374nchen, NJW-RR 2008, 1091, 1092 f.; OLG Zweibr374cken, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 4 W 60/06 - Juris Rn. 4; M374nchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., 247 149 Rn. 9 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 149 Rn. 12; vgl. auch Musie- 6 - 5 - lak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 149 Rn. 3, 4; Pr374tting/Gehrlein/D366rr, ZPO, 247 149 Rn. 3 ff.) anzulegen ist. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, dass sich die von den Vorinstanzen vorgenommene Abw344gung auf allgemeine Er-w344gungen beschr344nkt, die sich mit dem konkreten Streitstoff nicht auseinander-setzen. 7 Das Landgericht hat den Aussetzungsbeschluss im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Ausgang des Strafverfahrens sowie die dortigen Beweiser-hebungen verspr344chen nach Einsch344tzung der Kammer einen zus344tzlichen, erheblichen Erkenntnisgewinn f374r das hiesige Verfahren. Dies gelte generell in komplexen F344llen m366glicher Wirtschaftskriminalit344t in besonders hohem Ma337e. Speziell im vorliegenden Fall komme hinzu, dass es nicht nur um mehrere Be-teiligte und verschiedene Klagantr344ge (Feststellung einer Schadensersatzver-pflichtung, Unterlassungsantr344ge hinsichtlich verschiedener Unterlagen und Daten, Auskunftsantr344ge) gehe, sondern dass eine Vielzahl von Einzelpunkten des umfangreichen Geschehens zwischen den Parteien streitig sei. Die Abw344-gung zwischen dem genannten Erkenntnisgewinn und der zu bef374rchtenden Verz366gerung falle zu Gunsten der Aussetzung aus. Die Kl344gerin f374hre gegen eine Aussetzung in erster Linie ihr Interesse an einer baldm366glichsten Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Raum. Dieses Interesse wiege eher gering, nachdem eine solche Feststellung der Kl344gerin keinerlei Vollstreckungsm366glichkeiten gegen die Beklagten er366ffnen w374rde und dadurch die von der Kl344gerin ins Feld gef374hrten Verschleierungsma337nahmen nicht ver-hindert werden k366nnten. Auch f374r weitere Vergleichsgespr344che zwischen den Parteien w374rde eine Feststellung entgegen den sonstigen Erfahrungen im ge-werblichen Rechtsschutz nach Auffassung der Kammer kaum etwas bewirken. Wie die m374ndliche Verhandlung gezeigt habe, seien die Beklagten durchaus zur Zahlung eines Abgeltungsbetrages bereit; jedoch l344gen die Vorstellungen - 6 - der Parteien hinsichtlich der H366he weit auseinander. Hier w374rde aber ein Fest-stellungsurteil keinen (ma337geblichen) Fortschritt versprechen. 8 Darauf nimmt der Beschluss des Beschwerdegerichts lediglich allgemein Bezug und behandelt im Folgenden die Frage n344her, ob die nicht absehbare Dauer des Strafverfahrens einer Aussetzung nach 247 149 ZPO entgegen stehe. 9 Ob den Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu dem letztgenannten Punkt zu folgen ist, insbesondere ob sie mit 247 149 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren sind (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 11), kann dahinstehen. Denn in den Ent-scheidungen der Vorinstanzen fehlen bereits nachpr374fbare Argumente daf374r, dass und gegebenenfalls inwieweit die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren - dessen Fortschritt, etwa durch Anklageerhebung oder Zulassung der Anklage, nicht festgestellt ist - f374r die konkret geltend gemachten Anspr374che von Bedeu-tung sein k366nnen. Der allgemeine Hinweis darauf, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen regelm344337ig einen erhebli-chen Erkenntnisgewinn verspreche, reicht nicht aus. Mit Recht werden derartige pauschale Hinweise, etwa auf die 374berlegenen Erkenntnism366glichkeiten der Strafverfolgungsbeh366rden, als Leerformel angesehen (vgl. OLG D374sseldorf, aaO; OLG M374nchen, aaO, S. 1093; OLG Zweibr374cken, aaO, Rn. 4). Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bestrebt ist, den Zi-vilrechtsstreit m366glichst prozess366konomisch zu f374hren und doppelte Ermitt-lungsarbeit sowie zus344tzliche Kosten zu ersparen; das ist aber nur zu erwarten, wenn bestimmte Punkte, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und mit der Aufkl344rung gerade dieser Umst344nde im Strafverfahren zu rechnen ist, so dass eine Kl344rung dieser Umst344nde im Zivilverfahren erspart wird (vgl. OLG D374sseldorf, aaO). F374r das (Rechts-) Beschwerdegericht muss aufgrund der Begr374ndung des Aussetzungsbeschlusses nachpr374fbar sein, dass 10 - 7 - das Gericht den Vorteil einer gr374ndlicheren Kl344rung im Hinblick auf den Unter-suchungsgrundsatz im Strafprozess aufgrund der konkreten Umst344nde des Falls gegen den Nachteil der Verz366gerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat (OLG M374nchen, OLGR 1995, 238; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1027; Pr374tting/Gehrlein/D366rr, aaO; Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 149 Rn. 2). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268). 11 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2007 - 17 O 69/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 W 10/08 -
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