BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/09 vom 2. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zur374ckge-ben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 221.312,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten 344rztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in An-spruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2009 teilwei-se stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 13. M344rz 2009 zugestellt worden. Eine vollstreckbare Urteilsausfertigung ist ihm am 24. M344rz 2009 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. April 2009, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2009, der dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 26. Juni 2009 zugestellt worden ist, 1 - 3 - hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist bereits am 14. April 2009 abgelaufen und die Berufung deshalb versp344tet eingelegt worden sei. Daraufhin hat die Kl344gerin mit einem am 3. Juli 2009 beim Ober-landesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begr374ndung u.a. ausgef374hrt, im B374ro ihres Prozessbe-vollm344chtigten gebe es die Anweisung, dass dann, wenn ein Urteil mit dem un-terzeichneten Empfangsbekenntnis in das Sekretariat zur374ckgelange, die (Beru-fungs-)Fristen zu berechnen und im Fristenkalender sowie auf dem Urteil zu notieren seien. Hier liege der Fehler darin, dass nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zwar dieses, nicht aber das Urteil selbst zur Akte ge-langt sei, was sich trotz h366chster Sorgfalt nicht habe vermeiden lassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzu-l344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin m374sse sich die von ihrem Prozessbevollm344chtigten verschuldete Fristvers344umung zurech-nen lassen. Dieser habe den gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht gen374gt, weil er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet habe, ohne selbst das Datum der Zustellung auf dem Urteil zu vermerken, eine Wiedervorlagefrist zu bestim-men und die Fristnotierung sicherzustellen. Zudem habe er es pflichtwidrig ver-s344umt, anl344sslich der Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu pr374-fen, ob die (Berufungs-)Fristen richtig erfasst und festgehalten waren. 2 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 3 - 4 - II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344-gerin hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis be-ruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, das sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis 374ber eine Urteilszustellung nur unter-zeichnen und zur374ckgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZB 2/96 - VersR 1996, 1390 und vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO 247 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erh366ht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschlie337en, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unver-z374glich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragun-gen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 25. M344rz 1992 - XII ZR 268/91 - VersR 1992, 1536; vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 - VersR 1994, 371 6 - 5 - und vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - aaO). Weist er seine B374rokraft im Einzelfall m374ndlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, m374ssen ausrei-chende organisatorische Vorkehrungen daf374r getroffen sein, dass diese Anwei-sung nicht in Vergessenheit ger344t (vgl. Senatsbeschl374sse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - VersR 2003, 792, 793 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94, 95; BGH, Beschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - BGHR ZPO 247 233 [Empfangsbekenntnis 6] und vom 27. Sep-tember 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71). Durch welche allgemeinen organisatorischen Ma337nahmen in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gew344hrleistet ist, dass bei Urteilszu-stellungen nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsan-walt H. die Eintragung der Berufungsfrist erfolgt und nicht in Vergessenheit ge-r344t, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht auch nicht geltend, dass Rechtsanwalt H. am 13. M344rz 2009 eine Einzelanweisung zur Fristnotierung erteilt habe und die Ausf374hrung einer solchen Anweisung durch allgemeine or-ganisatorische Ma337nahmen sichergestellt gewesen sei. Mithin hat Rechtsan-walt H. die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, als er am 13. M344rz 2009 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur374ckgegeben hat, ohne ausreichende Vorkehrungen f374r die Notierung der Rechtsmittelfrist getroffen zu haben. 7 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Rechtsanwalt H. auch im Rahmen der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. 8 - 6 - 9 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Berufungs-frist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 18.02.2009 - 6 O 368/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2009 - I-26 U 65/09 -
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