BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Zur Beschwer des Berufungskl344gers, wenn im Urteil 374ber einen erstinstanzlichen An-trag nicht ausdr374cklich entschieden worden ist. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 43. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. August 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 723,35 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten f374r die Geltendmachung von Anspr374chen aus einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall. S344mt-liche weiteren von der Kl344gerin wegen des Unfalls erhobenen Anspr374che ein-schlie337lich eines Gro337teils der urspr374nglich geltend gemachten Rechtsanwalts-kosten hat die Beklagte bereits au337ergerichtlich reguliert. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2009 hat die Kl344-gerin ihren Anspruch begr374ndet. Sie hat zun344chst restliche Rechtsanwaltskos-ten in H366he von 493,80 200 nebst Zinsen verlangt und ausgef374hrt, die Beklagte habe bisher lediglich eine 1,6-fache statt der geforderten 1,8-fachen Anwalts-geb374hr erstattet. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 hat die Kl344gerin die Klage erweitert und den Antrag angek374ndigt, die Beklagte zu verurteilen, sie von wei-teren Geb374hrenanspr374chen ihres Prozessbevollm344chtigten in H366he von 229,55 200 nebst Zinsen freizustellen. Diese Geb374hren seien in der Verkehrsun-fallsache f374r die Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers angefallen. Das Amtsgericht hat das Verfahren gem344337 247 495a ZPO durchgef374hrt und einen fr374hen ersten Termin anberaumt, in dem der Kl344gervertreter laut Protokoll den "Antrag aus der Klageschrift" gestellt hat. Durch Urteil vom 7. Juni 2010 hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Kl344gerin aufer-legt. Das Urteil enth344lt keinen Tatbestand. In dem in das Protokoll aufgenom-menen wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgr374nde hei337t es, die Klage sei nicht begr374ndet; der Umfang des anwaltlichen Aufwands rechtfertige keine 1,8-fache Geb374hr. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 10. Juni 2010 zugestellt worden. Die von der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 erhobene Anh366rungsr374ge hat das Amtsgericht - ohne inhaltlich auf den als 374bergangen ger374gten klageerweiternden Antrag einzugehen - mit Beschluss vom 3. August 2010 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Das Landge-richt hat die Berufung der Kl344gerin durch Beschluss vom 16. August 2010 als unzul344ssig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 200 nicht erreicht sei. Der Wert des Beschwerdegegenstands betrage lediglich 493,80 200. Die Auslegung des Sitzungsprotokolls ergebe, dass der Kl344gervertreter in erster Instanz nur den Antrag vom 6. Dezember 2009 gestellt habe. Deshalb habe das 3 - 4 - Amtsgericht allein 374ber diesen entscheiden k366nnen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzul344ssig, verletzt die Kl344gerin in ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrund-recht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrund-recht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Ver-fahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3 mwN). 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Kl344gerin kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung als unzul344ssig verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 374bersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 a) Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (247 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt. F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels eines Kl344gers ist grunds344tzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kl344- 6 - 5 - ger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Antr344gen abweicht, beschwert (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 5 mwN). b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Amtsgericht habe nur 374ber den mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2009 begr374ndeten Antrag aus dem Mahnbescheid entschieden, kann nicht beigetreten werden. 7 aa) Da das Urteil keinen Tatbestand enth344lt und die Antr344ge nicht wie-dergegeben sind, l344sst es nicht erkennen, mit welchen prozessualen Anspr374-chen sich das Gericht befasst hat. Auch den zur Auslegung des Tenors heran-zuziehenden Entscheidungsgr374nden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704) kann nicht mit der aus Gr374nden der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit entnommen werden, ob sich die erfolgte Klageabweisung auch auf den Antrag vom 12. Januar 2010 erstrecken sollte. Denn wenn ein bestimmter Antrag in den Entscheidungsgr374nden eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erw344hnung gefunden hat, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag verse-hentlich 374bergangen hat und deswegen hierzu keine Ausf374hrungen erfolgt sind (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 16). Das Schweigen der Entscheidungsgr374nde kann auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Antr344ge beabsichtigt, die Abweisung aber nicht hinsichtlich aller Antr344ge begr374ndet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, aaO Rn. 17). 8 bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Protokoll der m374ndlichen Verhandlung, wonach der "Antrag aus der Klage-schrift" gestellt worden ist, mangels Vorliegens einer Klageschrift nicht mit Si-cherheit ergibt, welchen Antrag der Kl344gervertreter gestellt hat. Eine R374cknah-me des Antrags aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2010 l344sst sich dem Pro- 9 - 6 - tokoll indessen auch nicht entnehmen. Da das Gericht bei einer unvollst344ndigen Antragstellung jedoch hierauf hinweisen oder die Gr374nde daf374r h344tte aufkl344ren m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - VII ZR 160/97, NJW 1998, 2977, 2978; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 297 Rn. 8; 247 139 Rn. 3), was vorliegend nicht geschehen ist, spricht die Formulierung des Sitzungsprotokolls daf374r, dass beide Antr344ge gestellt worden sind und sich das Amtsgericht mit beiden Antr344-gen befasst hat. cc) Die Durchf374hrung des vereinfachten Verfahrens gem344337 247 495a ZPO, das nur bei einem Streitwert von bis zu 600 200 zul344ssig ist, und die Zur374ckwei-sung der Anh366rungsr374ge ohne inhaltliche Befassung mit dem als 374bergangen ger374gten Antrag k366nnten darauf hindeuten, dass das Amtsgericht den mit der Klageerweiterung angek374ndigten und nicht ausdr374cklich beschiedenen Antrag als eine den Streitwert nicht erh366hende Nebenforderung behandelt und mit R374cksicht darauf eine besondere Begr374ndung der Abweisung dieses Antrags f374r entbehrlich gehalten hat. 10 dd) Die Auslegung des Urteils als Entscheidung 374ber beide Klageantr344ge entspricht auch der im Interesse der Parteien anzustrebenden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, darf eine Partei nicht auf den verfahrensm344337ig unsicheren Weg des 247 321 ZPO ver-wiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, aaO Rn. 20 ff.). W344re davon auszugehen, dass das Amtsgericht bewusst nur 374ber den Antrag aus dem Mahnbescheid entschieden hat, l344ge ein Teilurteil - mit unrichtiger Kostenentscheidung - vor (247 301 ZPO), mit dem beiden Parteien nicht gedient w344re. Dies gilt f374r die Beklagte schon deshalb, weil sie uneinge-schr344nkt die Abweisung der Klage begehrt hat. Die Kl344gerin, deren Anh366rungs-r374ge keinen Erfolg gehabt hat, k366nnte, wenn der Rechtsstreit vor dem Amtsge-richt fortgesetzt und ein Schlussurteil 374ber den Antrag aus ihrem Schriftsatz 11 - 7 - vom 12. Januar 2010 zu ihrem Nachteil ergehen w374rde, diese Entscheidung mangels Erreichens der Berufungssumme (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grunds344tz-lich nicht anfechten. W374rde sie den Anspruch anderweitig erneut geltend ma-chen, liefe sie Gefahr, dass sich die Beklagte darauf beruft, hier374ber sei bereits rechtskr344ftig entschieden worden. ee) Bei dieser Sachlage gebieten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Annahme, dass sich die Klageabweisung auf beide Antr344ge der Kl344gerin bezieht. 12 c) Hat das Amtsgericht 374ber beide Klageantr344ge entschieden, 374bersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands mit 723,35 200 die Wertgrenze von 600 200. Denn die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in H366he von 229,55 200 sind ebenso wie die schon mit dem Mahnbescheid verlang-ten Rechtsanwaltskosten von 493,80 200 nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs als gleichrangige Hauptforderungen zu behandeln und jeweils streitwerterh366hend zu ber374cksichtigen. 13 aa) Zwar wirken vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung eines im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werter-h366hend. Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegen-stand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschl374sse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 Rn. 9 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 6; BGH, Beschl374sse vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 und vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 aaO Rn. 5). So liegt der Fall hier. 334ber die zugrunde liegende Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall wurde au337ergerichtlich Einigkeit erzielt; sie steht nicht mehr im Streit. Damit besteht 14 - 8 - kein Abh344ngigkeitsverh344ltnis mehr zwischen den hier verlangten Rechtsan-waltsgeb374hren und der Geltendmachung des urspr374nglich gestellten Scha-densersatzanspruchs. bb) Die Ersatzf344higkeit der Kosten f374r die Einholung der Deckungszusa-ge h344ngt auch nicht davon ab, ob der Prozessvertreter eine 1,6- oder 1,8-fache Geb374hr f374r sein T344tigwerden bei der Regulierung mit dem Unfallgegner abrech-nen darf. Beide Forderungen bilden vielmehr gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Sie sind gleich-rangig bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu ber374cksichti-gen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, aaO Rn. 10). 15 3. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 16 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 07.06.2010 - 108 C 3019/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2010 - 43 S 112/10 -
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