BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5 8 / 10 vom 23 . Mai 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, d en Richter Ba u n er, die Richterin Safari Chabestari, d en Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin w ird d er Beschluss de r 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen V ersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.890,75 Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Juni 2010 zugestellte Urteil des Amts gerichts, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Wide r- klage verurteilt worden ist, am 16. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der per Telefax versehentlich an die Faxnummer des Amtsgericht s versandte Schriftsatz des Prozessbevoll mächtigten der Klägerin vom 16. August 2010, mit dem diese die 1 - 3 - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist " um einen Monat, somit bis zum 16. September 2010 " beantragt hat, i st beim Berufungsgericht am 1 7 . Au gust 201 0 eingegangen. A uf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und den Eingang des Fristverlängerungsantrages nach Fristablauf ist die Kläger in mit gerichtl i- cher Verfügung vom 17. August 2010 hingewiesen worden. Mit am 2. Sep - tem ber 2010 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Kläger in beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass die mit Fristsachen beauftragte, langjährige, zuverlässige persönl iche Sekretärin, die Rechtsanwalts - und Notarsfachangestellte O. der Prozessbevollmächtigten der Kläger in , den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vo r- ab versehentlich unter der falschen Faxnummer an das Amtsgericht versandt habe. Sie habe diese Nummer aus dem letzten gerichtlichen Schreiben aus der Handakte entnommen und dabei übersehen, dass es sich um die Mitteilung des Amtsgerichts über die Zurückstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens g e- handelt habe. Sie habe an diesem Tag vom Prozes svertreter der Klägerin die konkrete Anweisung erhalten, einen Fristverlängerungsantrag beim Berufung s- gericht zu stellen und diesen im Hinblick auf die ablaufende Notfrist vorab per Fax an das Landgericht zu senden, wozu die Faxnummer direkt aus der Han d- ak te zu entnehmen sei, wo bereits das Aktenzeichen des Berufungsgerichts mitgeteilt worden sei. Hierzu hat d ie Kläger in eine eidesstattliche Versicherung d er Fachangestellten O. vorge legt . D ie Berufungsbegründung vom 16. September 2010 ist am gleichen Tag bei m Berufungsg ericht eingegangen. 2 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat mit Beschl u ss vom 6. September 2010 die b e- antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der B e- rufungsbegründungsfrist versagt und die Beru fung als unzulässig verworfen. D agegen wendet sich die Klägeri n mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg . Das Berufungsgericht hat de r Kläger in zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r- säumun g der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Ber u- fung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin tre f- fe ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründu ngsfrist, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Anwalt müsse für ei ne Büroorganisation sorgen, die eine Überpr ü- fung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleiste. D ie vom Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin dargetanen Anordnungen und dan ach durchgeführten Kontrollen belegten nur eine Überprüfung der ordnungsgem ä- ßen Versendung, nicht hingegen eine Kontrolle im Hinblick auf eine etwa falsch ermittelte oder eingesetzte Empfängernummer nach Versendung. Eine Übe r- prüfung der Faxnummer und des E mpfängers nach Versendung des Faxes a n- hand des Sendeberichts sei nicht dargelegt. Ein etwaiger Fehler bei Ermittlung 4 5 6 7 - 5 - der Faxnummer setze sich daher in der Folge notwendigerweise fort, weil eine Vorkehr hiergegen durch nachträgliche Überprüfung nicht stattf inde. Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Februar 2007 VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, geringere Anforderungen gestellt habe, halte die Kammer an ihrer Auffassung fest, denn die Umstände des Einzelfalles b e- gründeten ein gesteigertes Ü berprüfungserfordernis. Die Akte habe bereits die Berufungsschrift enthalten, in der die Faxnummer zutreffend angegeben wo r- den sei. Es hätte der Abgleichung bedurft, dass die gewählte Faxnummer di e- ser Faxnummer entspricht. 2. Das hält der rechtlichen Üb erprüfung nicht stand. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist zu gewähren. a) Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verst ieß ein Anwalt nicht geg en seine Organisationspflic h- ten, wenn er zur Ausgangskontrolle eines per Telefax zu übersendenden Schriftsatzes die Anweisung erteilte, die Faxnummer des Gerichts, an das der Schriftsatz adressiert werden muss, aus der Akte zu entnehmen und die g e- wählte Em pfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abzugleichen (BG H, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Ist die Empfängernummer zuvor aus einem konkret bezeichneten Schreiben in der Akte ermittelt worden, ist es nic ht für erforderlich gehalten worden, dass organisatorisch eine erneute Überprüfung der Übertragung aus der Akte angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690). b) Der IX. Zivilsenat hat in seiner Ent scheidung vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312) erhöhte Anforderungen an die Organisation der 8 9 10 - 6 - Ausgangskontrolle entwickelt, die dahin gehen, dass das Büropersonal ang e- wiesen wird, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt b ezeichneten Emp f angsgericht zu überprüfen. Dem haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Beschlus s vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, juris - Rn. 7 m.w.N.). Danach ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem st ammenden, bei der Akte bef indlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfä ngers handelt. Der IX. Zivilsenat hat jedoch das Verschulden eines Anwalts verneint, der sich wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung an der ihm günstigeren Ansicht orientierte, die sich mit einem Abgleich der gewäh l- ten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt. c) Danach kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht festgestellt we r- den. Er konnte sich hinsichtlich der Organisation der Ausgangskontrolle auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung verlassen . Es kann dem Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht vorgeworfen werden, dass er es organisatorisch nicht sichergestellt hat , dass die von dem Büroper sonal nach seiner Anordnung aus der Akte he r- ausgesuchte Faxnummer noch einmal überprüft wird . Im Übrigen wäre fraglich, ob das Unterlassen einer solchen Anweisung ursächlich für die Fristversä u- mung gewesen wäre. Denn es liegt nahe und ist auch von der Büro angestellten unter Darstellung des Ablaufs einer solchen Überprüfung so versichert worden, dass sie denselben Ablesefehler erneut begangen hätte. d) Soweit das Landgericht meint, die Überprüfungspflicht sei hier geste i- gert, weil sich bereits ein Telefa x an das Landgericht mit der richtigen Faxnu m- 11 12 - 7 - mer in der Akte befunden habe, betrifft das nicht die Anforderungen an die O r- ganisation der Ausgangskontrolle. Dazu reichte die Anweisung aus, die sich in der Akte befindliche Faxnummer des Landgerichts anhand d es Schriftstücks, in dem das Aktenzeichen mitgeteilt wird, herauszusuchen. Eine Anordnung, diese für den Fall, dass bereits ein Telefax an das Landgericht gesendet worden ist, mit der in dieser Sendung verwendeten Faxnummer zu vergleichen, übersteigt die A nforderungen an eine sachgerechte Organisation. Denn die vom Landg e- richt selbst mitgeteilte Nummer ist in jedem Fall richtig. Die vom Berufungsg e- richt zitierte Entscheidung des VI. Zivilsena ts (Beschluss vom 1. März 2005 VI ZB 65/04, NJW - RR 2005, 862) ka nn nicht herangezogen wer den, weil sie einen anderen Fall betrifft und im Ü brigen nicht deutlich erkennbar wird , inwi e- weit die Anforderungen an die Organisation gesteigert sind, weil sich in den A k- ten unterschiedliche Faxnummern befinden. Auch der von der Beschwerd e- erwiderung herangezogene Umstand, dass die von der Bürokraft versehentlich falsch übertragene Faxnummer eine fünfstellige Vorwahl hatte, hat keinen B e- zug zu den Organisationspflichten, sondern belegt nur, dass dieser mögliche r- weise aus diesem Gru nd auch hätte auffallen können, dass die Nummer falsch war. 3. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Ber u- fungsgerichts vom 6. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 13 - 8 - wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Ber ufung zu gewähren. D a- mit ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Hofgeismar, Entscheidung vom 10.06.2010 - 40 C 475/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 S 251/10 -
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