BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 58/12 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 18. Oktober 2012 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 368,68 Gründe : I. Den Beklagten gehören 32 Wohnungen in einer Wohnungseigentumsa n- lage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) klagte die in unte r- schiedlicher Höhe für die einzelnen Wohnungen aufgelaufenen Wohngeld - rückstä nde in 32 Einzelverfahren ein. Eines davon ist das vorliegende Klageve r- fahren. Die Beklagten sind in diesem , wie auch in allen anderen Verfahren , ve r- urteilt worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin hat beantragt, die Kosten der Einzelverfa hren auf der Grundlage der Einzelstreitwert e festz u- die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des Gesamtstreitwerts der 32 Verfahren bemessen und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags 1 - 3 - auf zt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht den Erstattungsbetrag wegen eines Rechenfehlers auf 115 , nebst Zinsen erhöht und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Klägerin die Festsetzu ng weitere r an. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, i m Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO müsse auch ge prüf t werden, ob das Führen mehrerer Rechtsstreite notwendig gewesen sei . Ohne ein en sachlichen Grund sei ein solches Vorgehen recht s- missbräuchlich. Als Folge dessen sei nur ein dem Anteil des Einzelverfahrens an dem Gesamtbetrag alle r Rückstände entsprechende r Teil der Kosten eines fiktiven Rechtsstreits über den Gesamtbetrag festzusetzen . Hier sei ein Grund, die Beklagten wegen der Hausgeldrückstände in 32 Einzelklageverfahren in Anspruch zu nehmen, nicht zu erkennen. Er ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass eine Zwangsversteigerung in die einzelnen Wohnungen im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG den Nachweis der für die einzelne Wohnung aufg e- laufenen Rückstände erfordere. Diese s Problem lasse sich durch die entspr e- chende Abfassung des Urteils be wältigen . Auch die praktischen Schwierigke i- ten bei anderen Formen der Vollstreckung rechtfer tigten den beträchtlichen Mehraufwand nicht. III. Diese Erwägungen treffen zu. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist u n- begründet. 2 3 - 4 - 1. Der Einwand de s Kostenschuldners , durch die von de m Kostengläub i- ger gewählte Prozessführung seien ungerechtfertigte Meh rkosten entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahr en zu berücksichtigen . a) Nach der gefestigten Rechtsprechung unterliegt auch die Rechtsau s- übung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abg e- leiteten Missbrauchsverbot ( Senat, Bes chl üsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 , 223 Rn. 13 f. , vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Original Rn. 12]) und vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11, NJW 2012, 3376, 3377 Rn. 11). Daraus folgt für das Kostenrecht d ie Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 9) . Ein Ve r- stoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsve r- langen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die zur Festsetzung a n- gemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 ff., vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 , 530 Rn. 10 , vom 11. September 2012 VI ZB 59/11 , MDR 2012, 1314 Rn. 9 und vom 2. Oktob er 2012 VI ZB 67/11, juris Rn. 9). b) Entgegen der Annahme der Klägerin wird hierdurch nicht die recht s- kräftige Kostengrundentscheidung unterlaufen. Die Kostengrundentscheidung bestimmt nur, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit ihr ist abe r, wenn nicht ausnahmsweise bestimmte Kosten gesondert verteilt werden, keine Aussage darüber verbunden, welche Kosten die unterlegene Partei der obsi e- genden zu erstatten hat. Diese Frage wird im Kostenfestsetzungsverfahren en t- 4 5 6 - 5 - schieden. Die Berücksichtigun g des Einwands unberechtigter Mehrkosten info l- ge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung führt auch nicht dazu, dass der o b- siegenden Partei keine Kosten zu ersetzen wären, sondern, wie ausgeführt, nur dazu, dass sie auf den Anteil herabgesetzt werden, der be i einer Treu und Glauben entsprechenden Prozessführung auf das Einzelverfahren entfiele. 2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass ein Antrag auf Festsetzung von Mehrkosten, die dadur ch entstanden sind, dass ein oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen ve r- folgt worden sind, als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann (BGH, B e- schl üsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13 und vom 11. September 2012 VI ZB 59/11 , MDR 2012, 1 3 14 Rn. 10 und vom 2. Oktober 2012 VI ZB 67/11 juris Rn. 10) . Gleiches gilt für Erstattungsverla n- gen in Bezug auf Mehrkosten , die darauf beruhen, dass mehrere von demse l- ben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Z u- sammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund i n getren n- ten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind ( Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230, 231 Rn. 14; BGH, Beschl ü ss e vom 11. September 2012 VI ZB 59/11 , MDR 2012, 1314 Rn. 10 und vom 2. Oktober 2 012 VI ZB 67/11, juris Rn. 10). 3. Richtig ist schließlich auch die Annahme des Beschwerdegerichts, sachliche Gründe für die Einleitung von 32 Einzelverfahren hätten hier nicht vorgelegen. 7 8 - 6 - a) Ein sachlicher Grund für die Geltendmachung von Hausgeld rückstä n- den für mehrere Eigentumswohnungen desselben Wohnungseigentümers kann darin liegen, dass auf Grund konkreter Umstände mit unterschiedlichen Ei n- wänden gegen die Einzelforderungen zu rechnen ist. Das macht die Klägerin aber nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Dass für die einzelnen Wohnungen getrennte Hausgeldkonten geführt werden, vermag für sich genommen die Mehrkosten nicht zu rechtfertigen, die durch eine Geltendmachung in getrennten Verfahren entstehen. Zwar kann es sein, d ass aus dem Urteil, das in einem Sammelverfahren ergeht, in verschi e- dene Gegenstände vollstreckt werden muss, und dass es nicht gelingt, den in s- gesamt geschuldeten Betrag in einem Zuge beizutreiben. Dann müssen die beigetriebenen Einzelbeträge den Hausgeld konten zugeordnet werden. Das ist aber unter Anwendung von § 366 BGB problemlos möglich. Notfalls sind die beigetriebenen Beträge den Hausgeldkonten anteilig zuzuordnen, § 366 Abs. 2 BGB letzter Halbsatz. c) Auch das Vorrecht, das Hausgeldrückstände in der Zwangsversteig e- rung der Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, ergibt ke i- nen sachlichen Grund, die Hausgeldforderungen wegen verschiedener Wo h- nungen einer Anlage gegen einen Eigentümer in getrennten Verfahren durc h- zusetzen. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass dieses Vorrecht nur b e- steht, wenn die Rückstände den Mindestbetrag von 3% des Einheitswerts der Wohnung übersteigen und glaubhaft gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG) . Richtig ist auch, dass die Glau b- haftmachung einfach gelingt, wenn die Hausgeldforderung in einem gesonde r- ten Verfahren tituliert w ird . Der Mehraufwand, den ein solches Verfahren veru r- sacht, wäre mit diesem Gesichtspunkt aber nur zu rechtfertigen, wenn die 9 10 11 - 7 - Wohnungseigentüme rgemeinschaft die Höhe der Rückstände für die einzelne Wohnung bei Geltendmachung aller Rückstände des Eigentümers in einem einheitlichen Verfahren nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen glaubhaft machen könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Zur Glaubhaftmachung genügt bei einem Titel , der die Beträge nicht einzeln ausweist , z.B. die Vorlage eines Doppels der Klage schrift (Entwurfsbegründung in BT - Drs. 16/887 S. 46). Auch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, statt der Ve r- urteilung des Wohnungseigentümers zur Zahlung des Ge samtbetrags die Ve r- urteilung zur Zahlung der Einzelbeträge zu beantragen. 4. Die in den Einzelverfahren festzusetzenden Erstattungsbeträge waren deshalb auf ein en Anteil an den Kosten herabzusetzen, die bei Durchsetzung aller Rückstände in einem Verfa hren entstanden wären. Der Anteil entspricht dem Anteil des Streitwerts des Einzelverfahrens an dem Streitwert des an sich einzuleitenden Gesamtverfahrens (BGH, Beschl ü ss e vom 11. September 2012 VI ZB 59/11 , MDR 2012, 1314, 1315 Rn. 12 und vom 2. Oktober 2012 VI ZB 67/11, juris Rn. 12) 12 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert entspricht dem zurückgewiesenen Teil des Festsetzungsantrags. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinsta nzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 16.01.2012 - 64 C 71/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2012 - 25 T 71/12 - 13
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