BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 58/12 vom 7. Februar 2013 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 66 Abs. 3, 4 a) Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in de m angefochtenen Beschluss zugelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 27. Oktober 2011 VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208). b) Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben we r- den (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187). BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12 - LG Frankfurt am Main AG Fr ankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über d ie weitere Beschwerde der Gerichtskasse Frankfurt am Main gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2012 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahre n werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 622,24 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte ist unter anderem auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen worden. Ihr ist für den Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Re chtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgeho ben worden sind . 1 - 3 - Die Gerichtskasse hat die Beklagte mit Kostenrechnung vom 17. November 2011 zur Zahlung von 622,24 . Hierbei handelt es sich um verschiedene Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen für Zustellung, Sachverständigenvergütung). Die Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass die Beklagte als Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG hafte. Hiergegen hat die Beklagt e Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerd e- gericht (Landgericht) die Kostenrechnung aufgehoben und die Rechtsb e- schwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsb e- sc hwerde begehrt die Gerichtskasse , den angefochtenen Beschluss aufzuh e- ben und die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen. II. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das statthafte Rechtsmittel ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. I n eine solche ist das Rechtsmittel umzudeuten und die Sache ist an das zuständige Oberlandesgericht abzug e- ben. 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Ko s- tenansatz ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Na ch § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde a n einen o bersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen ( vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Besch luss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, DGVZ 2008, 18 7 Rn. 7 , jeweils m.w.N. aus der Gesetzesbegrü n- dung; Beschluss vom 27. Oktober 2011 V II ZB 8/10, DGVZ 2012, 208 Rn. 6 ). 2 3 4 5 6 - 4 - Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 GKG (nur) die weitere B e- schwerde zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das b eruht auf der Entsche i- dung des Gesetzgeber s, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kostenfestsetzungsverfahren zu ermög lichen , während er zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzve r- fahren die weit ere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde au s- drüc k lich ausgeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/ 0 7 , aaO Rn. 14 m.w.N.). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nicht s . Die Bindung swirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 20 03, 70; B e- schluss vom 27. Februar 2003 I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07 , aaO Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, BauR 2010, 1791 f.). 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass g egen die B e- schwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesg e- richt statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. B ei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung u n- ter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserkl ä- rungen handelt, die sich in ihrer Intent ion und rechtl ichen Wirkung entsprechen ( BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07 , aaO Rn. 17 m.w.N.). 7 8 9 - 5 - So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsb e- schwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbes chwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem B e- schluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weit e- re Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfu rt am Main abzugeben. W e- gen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.07.2012 - 32 C 1342/06 (72) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2012 - 2 - 9 T 316/12 -
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