BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 58/13 vom 12. Juli 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Juli 2013 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2013 und der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsse l- dorf vom 12. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Düsseldorf auferlegt. Der Gegens tandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste zu einem u n- bekannten Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Reised o- kumente in das Bundesgebiet ein. Als er sich am 15. März 2013 bei der beteili g- ten Behörde unter Angabe falscher Personalien anmelden wollte, wurde er vo r- läufig festgenommen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen ihn am 16. März 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebun g bis zum 14. Juni 2013 a n- geordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. April 2013 zurückgewiesen. Der Senat hat die Haft mit Beschluss vom 8. Mai 2013 einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene ist daraufhin aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde strebt er die Feststellung an, dass die bi s- her vollzogene Haft rechtswidrig gewesen sei. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflichtig, und der Haftgrund der Entziehungsabsicht sei erfüllt. Auch erscheine eine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums von drei Monaten möglich. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG und an der für die Anordnung von Abschiebungshaft erforderlichen Abschi e- bungsandrohung fehlte. a) aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage d es Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschl ü ss e vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der 2 3 4 5 6 - 4 - Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesen t- lichen Punkte ansprechen (Senat, Beschl ü ss e vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 31 7 f. Rn. 9 und vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 , 83 Rn. 13). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschl ü ss e vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 , vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/1 0, aaO, Rn. 8 und vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. (1) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden A b- schiebungsvoraussetzungen gehört d ie nach § 59 AufenthG erforderliche A b- schiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiter es durchg e- setzt werden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9 und vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVWZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7). (2) Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthält der Hafta n- trag nicht. Solche Angaben sind a uch nicht entbehrlich, wenn die beteiligte B e- hörde meint, es bedürfe keiner vorherigen Abschiebungsandrohung (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 juris Rn. 10). Denn zu den darzul e- genden Voraussetzungen der Abschiebung gehört dann die Darlegung, dass 7 8 9 - 5 - und weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist. Ohne diese Darl e- gung können weder der Richter noch der Betroffene prüfen, ob die Vorausse t- zungen für ein Absehen von der Abschiebungsandrohung vorliegen und ob die Behörde ihr Ermessen gesetzesge mäß ausgeübt hat. b) Die Anordnung von Abschiebungshaft setzte auch in der Sache eine Abschiebungsandrohung voraus, die die Behörde vor der Anordnung der Haft nicht erlassen hatte. Von der Androhung der Abschiebung durfte nicht abges e- hen werden. aa) Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erforderlichen Abschi e- bungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abschli e- ßend geregelt. Das Vorliegen eines der in § 59 Ab s. 1 Satz 2 AufenthG b e- zeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 , juris Rn. 11). Dass einer der in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Gründe für ein Absehen von einer Abschiebung s- androhung vorliegt, hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Eine Abschiebungsandrohung ist auch nicht entbehrlich, wenn die Ausländerbehörde die Absicht hat, eine solche Androhung - und damit eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 üb er gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drit t- staatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) - de m- nächst zu erlassen. Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Fre i- 10 11 12 - 6 - heitse ntziehung gemäß § 427 FamFG beantragen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 , juris Rn. 11). 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in se i- nen Rechten verletzt, weil der Mangel des Haftantrags im Zeitpunkt seiner En t- sch eidung nicht geheilt war und weil es den Betroffenen persönlich hätte anh ö- ren müssen. a) Der in einem unzulässigen Haftantrag liegende Mangel einer Hafta n- ordnung kann zwar im Beschwerdeverfahren - mit Wirkung für die Zukunft - g e- heilt werden (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN). Voraussetzung d a- für ist aber, dass die fehlenden Angaben vor der Entscheidung des Beschwe r- degerichts nachgeholt werden und dass der Betroffene hierzu angehört wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 275/11, juris Rn. 7 mwN). Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat den Betroffenen vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur zu der beabsichtigten Abschi e- bungsandrohung ange hört, die Abschiebungsandrohung selbst aber erst am Tag der Entscheidung des Beschwerdegerichts erlassen. Das Beschwerdeg e- richt hat den Betroffenen dazu nicht angehört. b) Das Beschwerdegericht durfte von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nich t absehen. Von der nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG auch für das Beschwe r- deverfahren vorgeschriebenen (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14 und vom 2. Ma i 2012 - V ZB 79/12, juris Rn. 6) persönlichen Anhörung des Betroffenen darf das Beschwerdegericht nur absehen, wenn zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 13 14 15 - 7 - 2010, 261 Rn. 8 und vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13). Solche Erkenntnisse waren hier aber sch on deshalb zu erwarten, weil es möglich war, dass der in dem unzulässigen Haftantrag liegenden Mangel der Haftanordnung nachträglich geheilt würde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO und Art. 5 EMRK analog. Der Gege n- standswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2013 - 151 A XIV 11/13 - B - LG Düsseldorf, Ents cheidung vom 12.04.2013 - 25 T 205/13 - 16
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