BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 58/14 vom 25 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 25 . September 20 1 4 durch d ie V or sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landge richts Frankfurt am Main vom 2. April 2014 im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als darin die Bes chwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2014 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft und ihre Aufrechterhaltung durch die vorbezeichneten Beschlüsse den Betroffenen in sei nen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur z weckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls de s- halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Ju s- tizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit u nter Ve rletzung der im Lichte 1 - 3 - von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, B e- schluss vom 17. September 2014 V ZB 56/14 , zur Veröffentlichung bestimmt ). D ass der Antragsteller mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeiliche n Ingewahrsamnahme keinen Erfolg hatte, war bei der Kostenen t- scheidung nicht zu berücksichtigen, weil dieser Antrag nur einen geringen Wert hat. Von einer weiteren B egründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2014 - 934 XIV 359/14 B - LG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 - 29 T 63/14 -
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