ECLI:DE:BGH:2016:260716BVIZB58.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/14 v om 26. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 B Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des G e- richts aus einem in der Akte befi ndlichen Schreiben des Gerichts in einen fris t- gebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Ansc hluss an BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312). BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. August 2014 wird auf Kosten des Beklagten a ls unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 268.341,70 Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung Klägerin verurteilt und festgestellt, das s der Rechtsgrund der Zahl ungspflicht des Beklagten in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung liegt. Gegen das ihm am 12. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Juni 2014 ver län gert. Die auf den 12. Juni 2014 datierte Berufungsbegrü n- dung ging brieflich am 14. Juni 2014 auf der gemeinsamen Poststelle Justiz Nürnberg, der sowohl Oberlandesgericht als auch Landgericht angehören, ein. Bereits am 12. Juni 2014 , einem Donnerstag, um 15.38 Uhr hatte die Prozes s- bevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung per Fax übersandt, aufgrund eines Fehlers ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten aber an die Tel e- 1 - 3 - faxnummer des Landgerichts , nicht des Berufungsgerichts . Das Landgericht leitete die gefaxte Berufungsbegründung mit Verfügung vom Folgetag, Freitag dem 13. Juni 2014, an das Berufungsgericht . Die Berufungsbegründung traf am Montag, dem 16. Juni 2014 , bei der gemeinsamen Poststelle Justiz Nürnberg ein. Nach Hinweis der Vorsitzenden de s Berufungsgerichts, die Berufungsb e- gründung sei verspätet, beantragte der Beklagte am 4. Juli 2014 , ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags hat der Beklagte im Wesentlichen au s- geführt, die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten, Frau O., die in der Vergangenheit zu keinerlei Bea n- standungen Anlass gegeben habe, sei mit dem Heraus suchen von Anschrift und Telefaxnummer des Berufungsgerichts betraut gewesen. Nach Fertigste l- lung des Schriftsatzes habe Frau O. die Telefaxnummer des Landgerichts ei n- gefügt. Grund für das Versehen sei, dass Frau O. die - ebenfalls falsche - Tel e- faxnummer aus der Berufungsschrift wiederverwendet habe. Bereits dort habe sie versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts eingesetzt. Da die Ber u- fungsschrift fristwahrend per Post eingegangen sei, sei dieser Fehler nicht au f- gefallen. Frau O. habe bei der Ausga ngskontrolle den Sendebericht nur mit der im Schriftsatz eingetragenen Telefaxnummer abgeglichen. Die Rechtsanwalt s- fachangestellte habe (mehrfach) weisungswidrig gehandelt. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestehe die generelle Anwe isung, beim Heraussuchen und Ergänzen von Telefaxnummern eines Empfängerg e- richts die Telefaxnummer anhand des letzten in der Handakte befindlichen, zeitnahen Schreibens dieses Gerichts zu ermitteln. Sofern sich ein solches Schreiben nicht in der Akte befin de, sei die Telefaxnummer auf der Homepage des Empfängergerichts zu ermitteln. Bei der Ausgangskontrolle sei anhand des 2 - 4 - Sendeberichts zu prüfen, ob die Sendung vollständig beim bezeichneten Em p- fänger angekommen sei, ob also die Zustellung des Telefaxes mit sämtlichen Seiten korrekt erfolgt sei und ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordn e- te Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür werde die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens di e- ses Gerichts abgegl ichen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entspr e- chende eidesstattliche Versicherung der Frau O. beigefügt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2014 hat das Ber u- fungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt u nd die Berufung als unzulässig verworfen . Zur Begründung hat es im Wesen t- lichen ausgeführt, das rechtzeitig eingegangene Wieder einsetzungsgesuch bleibe in der Sache ohne Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründung s- frist beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Bekla g- ten, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch eine entsprechende Büroorganisation zu gewährleisten gewesen, dass eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätz e auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer stattfinde. Vorliegend fehle es an einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation, weil die eingesetzte Empfangsnummer vom Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der A kte befindlichen - vermeintlich vom Ber u- fungsgericht herrührenden - Schreiben übereinstimm e , aber die weitergehende Prüfung, wer Absender des Schreibens ist, versäumt worden sei. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. August 2014 we n- det sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsb e- schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts ist zur S icherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 57 4 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), effektiven Rechtsschutz und ein faires Ve rfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht weicht - entgegen der Auffassung der Recht s- b eschwerde - mit seiner Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. a) Zutreffend ge ht es davon aus, dass der Beklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass ein ursächliches Verschulden seiner Prozes s- bevollmächtigten an der Fristversä umung, das dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt. Nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbes chlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7). Weiter ist zu fordern , dass auch bei der Entnahme der Tel e- 5 6 7 8 - 6 - faxnummer des Empfangsgerichts aus der Akte den Grundsätzen der selbstä n- digen Prüfung der Empfängernummer folgend eine zweifache Prüfung durchg e- führt wird , ob die gewählte Nummer mit der im Schreiben enthaltenen überei n- stimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Em p- fängers handelt ( BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10 ; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350, 1351 ). Diesen Anforderungen genügt e die Kanzleiorganisation der Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten nicht. Die Anweisung , die Zuordnung der Tel e- faxnummer anhand " des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses G e- richts " abzugleichen , lässt offen, ob die Herkunft des Schreibens nochmals in einem zwei ten Schrit t zu überprüfen ist. Geboten sind aber klare organisator i- sche Anweisungen , deren Verbindlichkeit für die Mitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deu t- lichkeit hervorgehoben wird (vgl. BGH, Besc hluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15). Zu Recht davon ausgehend, dass Hilfstätigkeiten geschultem Personal eigenverantwortlich überlassen werden dürfen (BGH, Beschluss vom 14. Okt o- ber 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6; vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 9), stellt das Berufungsgericht weiter richtig darauf ab, dass das Büropersonal stets wegen der häufig auftretenden Verwechselung der in einem Verfahren beteiligten Instanzg erichte angewiesen werden muss, die a n- gegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsa n- walt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften trotz richtiger postalischer Adressier ung weiter per Fax an das Gericht der Vor - 9 10 - 7 - instanz geleitet werden. Diese Gefahr ist durch die zunehmende Vereinheitl i- chung des äußeren Erscheinungsbildes der Entscheidungen und Schreiben der Gerichte innerhalb der Bundesländer in den letzten Jahren noch g rößer gewo r- den. Die genannten Anforderungen gelten auch für die Ausgangskontrolle. Hätte eine entsprechend e klare Anweisung bestanden, wäre der Recht s- anwaltsfachangestellten nicht verborgen geblieben, dass sie - wiederholt - die Telefaxnummer des Land gerichts und nicht des Berufungsgerichts eingetragen und verwendet hat. Der Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist damit zumindest mitursächlich für den Fehler der Büroangestellten geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 12; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15). b) Es liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des erkenne n- den Senats vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 830) vor , wonach eine unzumutbare , vo n Verfassungs wegen nicht hinzunehmende Zugangse r- schwerung zu den Gerichten vorliegt, wenn bei Bestehen einer gemeinsamen Post - und Faxannahmest elle der Zugang eines Telefaxes bei einem dem Ve r- bund angeschlossenen Gericht nicht auch als Zugang beim ebenfal ls der g e- meinsamen Annahmestelle angeschlossenen Empfängergericht gewertet wird (vgl. BVerfG, 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW - RR 2008, 446). Landgericht und Berufungsgericht teilen sich - mit anderen Justizbehö r den - eine gemeinsame Postannah mestelle. Feststellungen zu einer gemei n samen Telefaxannahmestelle liegen nicht vor. Zu Recht weist die Rechtsb eschwerd e- erwiderung zudem darauf hin, dass der Beklagte in seinem Vortrag zur Wiede r- einsetzung selbst davon ausgeht, dass das Telefax an die fals che Telefa x- nummer gesandt wurde mit der Folge, dass die Berufungsbegründung versp ä- tet beim zuständigen Gericht eingegangen ist. 11 12 - 8 - c) Aus den gleichen Erwägungen heraus liegt der angefochtenen En t- scheidung kein Rechtsanwendungsfehler zugrunde, der eine En tscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht stellt den von der Rechtsb eschwerde monierten - unzutreffenden - Obersatz, es gebe keine Ve r- mutung, dass das Fax beim richtigen Empfängergericht eingegangen sei, wenn Gerichte sich Geb äude teilten und sich kein Eingangsstempel auf dem Telefax befinde, nicht auf. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass das Faxschreiben versehentlich an das Landgericht gerichtet worden ist. 2. Die in der Rechtsb eschwerde erhobene Rüge der Verletzung von Ve r- fahrensgrundrechten erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsb eschwerde liegt keine grundl e- gende Verkennung der Rechtsprechung vor. Wie dargelegt geht das Ber u- fungsgericht in Einklang mit den Grundsä tzen der höchstrichterlichen Rech t- sprechung davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Kanzleiorganisation, die den strengen Anforderungen zur Vermeidung einer Fehlleitung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt, nicht vorgetragen hat. b) Soweit die Rechtsb eschwerde geltend macht, es sei unberücksichtigt geblieben , dass der Beklagte davon ausgehen durfte , dass die an das falsche Gericht gefaxte Berufungsbegründung noch am gleichen Tag beim Empfänge r- gericht eingehe, überspannt sie die allgemeine Fürsorgepflicht der Gerichte ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247 ; BGH , Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, NJW - RR 2013, 701; BVerfG, NJW 2006, 1579 ). Zutreffend geht die Rechtsb eschwerde im A n- satz davon aus, dass Gerichte fehlgeleitete Schriftsätze im üblichen Geschäft s- 13 14 15 16 - 9 - gang an das zuständige Gericht weiterleiten. Es besteht aber grundsätzlich ke i- ne Verpflichtung der Gerichte, fehlerhaft adressierte Schriftsätze, die am Tag des Fristablaufs u nd zumal zum Ende der normalen Geschäftszeiten eingehen, ohne Zuständigkeits kontrolle, gleichsam von Hand zu Hand an den vom A b- sender intendierten Empfangsort zu bringen. Jedenfalls mit der Übersendung s- verfügung vom Folgetag, dem 13. Juni 2014, hat das Lan dgericht hier seiner Fürsorgepflicht durch ei ne Weiterleitung im Rahmen des üblichen Geschäft s- ganges genügt. Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 12.02.2014 - 2 O 6335/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 8 U 884/14 -
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