ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZB58.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 58/15 vom 1 5 . Juni 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 a) Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu b e- anstan den, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre. b) Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Ei n- tragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschied lichen Zinsläufen betreibt. BGB § 367 Abs. 1 Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvol l- streckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrec h- nung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - VII ZB 58/15 - LG Augsburg AG Aichach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , de n Richter Dr. Kartzke und die Richter innen Graßnack , Sacher und Wimmer beschlossen: Auf die Rechtsmittel de s Gläubiger s werden der Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8 . Oktober 201 5 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Aichach vom 1 3 . August 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs - und Überweisu ngsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. D e r Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses . Ihm steht gegen die Schuldnerin ein mit Urteil des Amtsgerichts W. tit u- lierter Ansp ruch auf Zahlung von 24 7 , 03 vier Prozent Zinsen seit dem 16 . April 1993 zu. Zudem wurden zugunsten des Gläubigers mit Kostenfest - 1 2 - 3 - s etzungs beschlüssen des Amtsgerichts W. vom 2 3. September 1993 und vom 2. Dezember 1994 vier Pr o- z ent Zinsen seit dem 2. Juni 1993 sowie nebst vier Prozent Zinsen seit dem 9. September 1994 gegen die Schuldnerin festgesetzt . Dem Gläubiger entstanden in der Folgezeit Vollstreckungskosten in A uf die Forderungen des Gläubigers erfolgte im Jahre 2001 eine Zahlung in Höhe von 22,91 Gläubiger auf diejenigen Zinsforderungen anrechnete , die aus den mit den Kostenfestsetzungsbeschlü s- sen titulierten Kostenerstattungsansprüchen resultierten . Wegen seiner Restforderung en hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung etwaiger Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse A . beantragt. Hierz u hat er das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvol l- streckungsformular - Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt. Auf Seite 3 des F ormulars hat der Gläubiger bei "Summe II" den zu vol l- streckenden Gesamtbet rag in Höhe von 1.578,65 er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass e i- nes Pfä ndungs - und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sac he an das Amtsgericht - Vol l- streckungsgericht . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger sei im Rahmen des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, die von ihm beanspruchten Beträge vollständig auf Seite 3 des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr . 2 ZVFV vorgegebenen Formulars einzutragen. Die bloße Bezugnahme auf eine beig e- fügte Forderungsaufstellung sei nicht ausreichend gewesen, da die erforderl i- chen Angaben in das Formular hätten eingetragen werden können. Das seit dem 1. November 2014 verbind lich zu nutzende Zwangsvollstreckungsformular sei zumindest bezogen auf den Fall des Gläubigers nicht unvollständig, unz u- treffend, fehlerhaft oder missverständlich. Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrec h- nung der im Jahre 2001 erfol gten Zahlung auf die aus den Kostenerstattung s- ansprüchen entstandenen Zinsen der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die Kostenford e- rungen erfüllt seien. 2. Dies hält der rechtlichen Überprü fung nicht stand. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses kann weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden (a) , noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Za h- lung (b) zurückgewi esen werden. a) Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV . 6 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformul ar - Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen. S oweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragung s- möglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Der Gläubiger ist darüber hi n- aus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehle r- haft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfasse n- den Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Stre i- chungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular ins o- weit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. F ebruar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36). b b ) Ein solcher Fall liegt vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht vollständig . Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag i m Rahmen der Ford e- rungsaufstellung auf Seite 3 keine umfassende n Eintragungsmöglichkeiten , weshalb es der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zwei er titulierter Kostenforderun gen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedl i- 12 13 14 15 - 6 - chem Zinslaufbeginn. Die se Zins forderungen konnte der Gläubiger nicht zutre f- fend in das vorgegebene Formular eintragen. D as Formular bietet keine Mö g- lichkeit, mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen ein zutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 VII ZB 22/15 ( aaO ) zugrundeliegenden. Dort hat te der Gläubiger die Vollstr e- ckung wegen mehr erer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegeb e- nenfalls " nebst " Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger - so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. Bl. 19 d.A . ) - in Spalte 1 der 8. Zeile die G e- samtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fort laufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Z eile aufgeführten K ostenforderung und wegen auf diese entfallender Zin sen vollstreckt werden soll. cc) Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen in s- gesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die Haup t- forderung und d ie Vollstreck ungskosten in die Forderungsaufstellung auf Se i- te 3 des vorgegebenen Formulars einzutragen , auch wenn das Formular ins o- weit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet . Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. BT - Drucks. 13/341, S. 11; BR - Drucks. 326/12 , S. 1; Dierck/Griedl, NJW 2013, 3201; Fec h- 16 17 - 7 - ter, R p fleger 2013, 9 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderung en teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise i n eine als Anlage beigefü g- te Forderungsaufstellung eintragen . Mit einer solchen Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übe r- sichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antrag s- bearbeitung zwischen zwei Forderungsaufstellungen "hin - und herwechseln" muss (vgl. LG Neubrandenburg, JurBüro 2015, 101 , 102 ) . Zudem enthält das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis , dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, "wenn in dieser Aufste l- lung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden k önnen" . Diese von § 3 Abs. 3 ZVFV und von dem entsprechenden Eingang s- hinweis auf Seite 1 des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der B egründung zu der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckung s- formular - Verordnung vom 16. Juni 2014 (vgl. BR - Drucks. 137/14 [neu], S. 29, 31). Aus Sicht eines verständigen Gläubigers ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht v ollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden kö n- nen. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufste l- lung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Ford e- rungsaufstellung de n Fall des Gläubigers vollständig erfasst. Ob es gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme ("Summe II") in Zeile 14 des Formulars bedarf, kann vorliegend dahinstehen , da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3 des Antrags z ur G e- richtsakte gereicht hat (Bl. 16 d.A.). 18 19 - 8 - b) Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses ferner nicht wegen einer fehlerhafte n Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung zurück weisen . D as Vollstre ckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vo r- genom mene Verrechnung an ihn geleistete r Zahlungen auf ihre Richtigkeit g e- mäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell - rechtliche Fragen sind ei ner P rüfung durch das Vollstreckungsgericht im st reng formalisierten Zwangs - vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (v gl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 118/09, WM 2011, 1708 Rn. 17). Ob den Bestimmung en der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderu n- gen des Glä ubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell - rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153, 154; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Be rlin , Rpfleger 1971, 261; LG Bonn, NJW 1965, 1387 ; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2016, § 788 Rn. 39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 466; Behr, NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, DGVZ 1991, 1, 3 f. ; zur Ausnahme der Prüfung des Erfüllung s- einwandes im Rahmen der Vollstreckung ge mäß §§ 887 ff. ZPO vgl. BGH, B e- schluss vom 5. November 200 4 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67 ) . Die se Überpr ü- fung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstr e- ckungsgegenklage zu erfolgen (vgl. LG Wupp e rtal, DGVZ 2011, 113, juris Rn. 13; LG Rottweil, DGVZ 1995, 169; LG Frankfurt a.M., DGVZ 1988, 42; LG Lübeck, DGVZ 1987, 29; LG Gießen, Rpfleger 1985, 245; LG Bonn, NJW 1965, 1387 ; H K - ZPO/Kindl, 6. Aufl . , § 753 Rn. 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 754 Rn. 6; Gottwald/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl. , § 829 Rn. 53; Behr, NJW 1992, 2738, 2739 ). 20 21 - 9 - III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG Aichach, Entscheidung vom 13.08.2015 - M 1019/15 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.10.2015 - 41 T 3175/15 - 22
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