BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 59/03 vom29. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom31. Januar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichtzurückverwiesen.Beschwerdewert: bis zu 900 Gründe: Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozeßver-gleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über dieKosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Ko-sten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Dezember2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem - 3 -Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewe-sen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durchBeschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu sei-nen Lasten getroffene Kostenentscheidung.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiumsentschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter istwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschlußvom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.;Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbstentscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mitdrei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist dieEntscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. DerVerstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 - 4 -Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu be-rücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschlußvom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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