BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/05 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91, 96, 494 a a) Die im selbst344ndigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierf374r ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674). b) Eine Identit344t der Streitgegenst344nde in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbst344ndigen Beweisverfahrens zum Ge-genstand der anschlie337enden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). c) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens zur374ck, k366nnen im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von 247 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den 374berschie337enden Teil des selbst344ndigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Ju-ni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 9. M344rz 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 1.166,36 200 Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 1 Die Kl344ger beauftragten den Beklagten mit dem Einbau einer Heizungs-anlage in ihrem Wohnhaus. Nachdem sie M344ngel des Werkes ger374gt hatten, beantragten sie beim Amtsgericht S. die Durchf374hrung eines selbst344ndigen Be-weisverfahrens. Der Sachverst344ndige best344tigte das Vorliegen eines Teiles der ger374gten M344ngel und bezifferte die M344ngelbeseitigungskosten auf 555,54 200. Den Wert des selbst344ndigen Beweisverfahrens hat das Amtsgericht auf 2 - 3 - 10.000 DM (5.112,92 200) festgesetzt. Die auf Zahlung des Betrages von 555,54 200 gerichtete Klage hatte in H366he von 359,16 200 Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Kl344gern zu 6/17 und dem Beklagten zu 11/17 auferlegt. Das Urteil ist rechtskr344ftig. 3 Die Parteien haben Kostenfestsetzung beantragt. Dabei haben die Kl344-ger u. a. die gesamten im Beweisverfahren angefallenen Sachverst344ndigenkos-ten in H366he von 2.314,10 200 sowie die Gerichtsgeb374hr f374r das Beweisverfahren in H366he von 60,08 200, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.112,91 200, angesetzt. Bei den au337ergerichtlichen Kosten haben beide Parteien zus344tzlich zu der Prozessgeb374hr f374r das Hauptsacheverfahren eine Prozessgeb374hr f374r das Beweisverfahren geltend gemacht, die sie auf Anregung der Rechtspflege-rin jedoch nur nach einem Gegenstandswert von 555,54 200 berechnet haben. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die vom Beklagten an die Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 351,51 200 festgesetzt. Die Sachver-st344ndigenkosten hat es dabei lediglich in H366he von 257,12 200 angesetzt, be-rechnet nach dem Verh344ltnis des Wertes des Beweis- zum Wert des Hauptsa-cheverfahrens. Die Gerichtsgeb374hr des Beweisverfahrens hat es nur in der H366-he (17,90 200) angesetzt, in der sie unter Zugrundelegung des Streitwertes der Hauptsache entstanden w344re. Dem beiderseitigen Antrag der Parteien auf Fest-setzung einer zus344tzlichen Prozessgeb374hr f374r das Beweisverfahren hat es entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344ger hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abge344ndert und die von dem Beklagten an die Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 1.517,87 200 festgesetzt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beklagte hat diese eingelegt. 4 - 4 - II. 5 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 6 1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Kosten des selbst344ndigen Be-weisverfahrens seien bei der Kostenfestsetzung nur in eingeschr344nktem Um-fang zu ber374cksichtigen. Die Kl344ger h344tten im Hauptsacheverfahren Schadens-ersatz nur f374r einen Teil der im selbst344ndigen Beweisverfahren geltend ge-machten M344ngel verlangt. Die im Hauptsacheprozess ergangene Kostenent-scheidung erfasse daher nur diejenigen Kosten des nach dem h366heren Wert durchgef374hrten Beweisverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache bezogen h344tten. Von den Sachverst344ndigenkosten in H366he von 2.349,89 200 sei nur ein Teilbetrag von 2.059,67 200 anzusetzen. Die restlichen Kosten von 254,42 200 ent-fielen auf eine vom Sachverst344ndigen beantwortete Beweisfrage, die mit dem Rechtsstreit der Hauptsache in keinem Zusammenhang stehe. 7 Soweit das Amtsgericht die Gerichtsgeb374hr f374r das selbst344ndige Beweis-verfahren nur in der H366he ber374cksichtigt habe, wie sie entstanden w344re, wenn dieses Verfahren unter Zugrundelegung des Wertes des Hauptsacheprozesses durchgef374hrt worden w344re, k366nne dahinstehen, ob die festzusetzende Geb374hr nicht vielmehr nach dem Verh344ltnis der Streitwerte der beiden Verfahren zu be-rechnen sei. Denn die vom Amtsgericht gew344hlte Berechnungsweise erweise sich f374r die Kl344ger als g374nstiger, da diese hierdurch einen h366heren Betrag der Gerichtsgeb374hr f374r das Beweisverfahren erstattet bek344men, als es bei Anwen-dung der anderen Berechnungsart der Fall w344re. 8 - 5 - Dahinstehen k366nne auch, ob bei der Kostenfestsetzung die vom Beklag-ten f374r das Beweisverfahren geltend gemachte Prozessgeb374hr zus344tzlich zu der Prozessgeb374hr des Hauptsacheverfahrens zu ber374cksichtigen sei. Denn die Prozessgeb374hr sei sowohl von den Kl344gern als auch von dem Beklagten zwei-mal zur Festsetzung und Ausgleichung beantragt und von der Rechtspflegerin auch als erstattungsf344hig angesehen worden. Da der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit 11/17 zu einem verh344ltnism344337ig h366heren Anteil als die Kl344ger zu tragen habe, f374hre dies zu einem f374r die Kl344ger g374nstigeren Ergebnis. 9 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. 10 a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschlie337enden Hauptsacheverfahrens geh366ren und von der darin getroffenen Kostenentschei-dung mit umfasst werden. Voraussetzung hierf374r ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674). 11 b) Eine Identit344t der Streitgegenst344nde in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbst344ndigen Beweisverfah-rens zum Gegenstand der anschlie337enden Klage gemacht werden (BGH, Be-schluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). Davon, dass der Streitgegenstand des Hauptprozesses mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil identisch ist, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. 12 - 6 - c) Zu Unrecht meint das Landgericht aber, dass bei nur teilweiser Identi-t344t der Streitgegenst344nde die Kostenentscheidung des Hauptprozesses nur die-jenigen Kosten eines nach einem h366heren Wert durchgef374hrten Beweisverfah-rens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen. 13 14 aa) Die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens geh366ren auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens zur374ckbleibt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). In diesem Fall k366nnen im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von 247 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den 374berschie337enden Teil des selbst344ndigen Beweisverfahrens entstandenen Kos-ten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der Hauptsache von dieser M366glichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44). bb) Das Amtsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung 247 96 ZPO nicht angewandt. Die gesamten Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens sind demzufolge gem344337 der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts an-gegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen. 15 d) Nach dieser Ma337gabe wird das Landgericht unter Beachtung des Ver-bots der reformatio in peius zu 374berpr374fen haben, ob und in welcher H366he die von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten Kosten berechtigt sind. Der Se-nat weist insoweit auf Folgendes hin: 16 - 7 - aa) Das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich f374r den festgesetzten Gesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung k366nnen dagegen gepr374ft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn nur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelf374hrers 344ndert (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, BFHE 98, 12, 14; v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rdn. B 208 i.V.m. Rdn. B 182; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 104 Rdn. 39; Z366ller/ Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 572 Rdn. 40; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 104 Rdn. 41; a.A.: Pauling, JurB374ro 2002, 61 m.w.N.). 17 bb) Die Kosten des Sachverst344ndigen sind in vollem Umfang anzuset-zen. Ob Teile des Sachverst344ndigengutachtens keinen Bezug zu dem Hauptsa-cheverfahren gehabt haben, ist ohne Belang. 18 Das Landgericht wird in diesem Rahmen auch zu 374berpr374fen haben, in welcher H366he Sachverst344ndigenkosten angefallen sind. Nach den im angefoch-tenen Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts betragen diese 2.314,10 200. Seiner Berechnung hat das Landgericht indes einen Aus-gangswert von 2.349,89 200 zugrunde gelegt. 19 cc) Die Gerichtsgeb374hr f374r das Beweisverfahren richtet sich nach dem hierf374r festgesetzten Streitwert von 5.112,91 200. 20 dd) Die Prozessgeb374hr f374r das Beweisverfahren kann nicht neben der Prozessgeb374hr f374r das Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Kosten der Prozessbevollm344chtigten der Parteien f374r das selbst344ndige Beweis-verfahren geh366ren gem344337 247 37 Nr. 3 BRAGO zu den Kosten des Rechtszugs und sind demgem344337 nach 247 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO durch die in dem Haupt-sacheverfahren angefallenen Geb374hren mit abgegolten (vgl. HansOLG Ham- 21 - 8 - burg, JurB374ro 1997, 320; OLG M374nchen, Rpfleger 1994, 317; Gerold/ Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 247 37 Rdn. 9e). Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 C 145/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2005 - 82 T 464/04 -
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