BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/05 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 22. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 8.686,84 200 Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollm344chtigten am 17. M344rz 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung einge-legt. Die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist lief am 17. Mai 2005, dem Dienstag nach Pfingsten, ab. Am 13. Mai 2005, dem Freitag vor dem Pfingst-wochenende, um 10.30 Uhr, gab der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Berufungsbegr374ndungsschrift im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines anderen Gerichtstermins beim Amtsgericht Bergheim ab im Vertrauen darauf, dass der Schriftsatz durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins K366ln rechtzeitig 1 - 3 - an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Die Berufungsbegr374ndung ging jedoch erst am 18. Mai 2005 beim Oberlandesgericht K366ln ein. 2 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Beru-fung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln als unzul344ssig ver-worfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-lich der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen. Es meint, der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten habe sich - ohne vorherige Nachfra-ge bei den zust344ndigen Mitarbeitern des Amtsgerichts bzw. des Kurierdienstes - im Hinblick auf die bevorstehenden Pfingstfeiertage nicht ohne weiteres darauf verlassen d374rfen, dass die am 13. Mai 2005 beim Amtsgericht Bergheim abge-gebene Berufungsbegr374ndungsschrift rechtzeitig bis zum 17. Mai 2005 vom Kurierdienst an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Selbst wenn der Kurierdienst in der Regel t344glich Fahrten von den jeweiligen Amtsgerichten zu den 374bergeordneten Gerichten durchf374hre, h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten ber374cksichtigen m374ssen, dass es auch in diesem Bereich gerade vor oder nach Feiertagen zu Unregelm344337igkeiten kommen k366nne. Der Kurier-dienst gebe auch keine Garantie f374r die fristgerechte bzw. sofortige Weiterlei-tung von Schrifts344tzen noch am selben Tag bzw. am Folgetage, sondern weise ausdr374cklich darauf hin, dass keine fristgebundenen Schrifts344tze, deren Frist am Tag der Abholung oder am darauf folgenden Tag ablaufe, 374ber den Kurier-dienst versendet werden d374rften, sondern in diesen F344llen der Schriftsatz vorab per Telefax 374bermittelt werden m374sse. Letzteres h344tte der Prozessbevollm344ch-tigte des Beklagten sicherheitshalber am 13. Mai 2005 tun k366nnen. Zumindest h344tte es ihm aber oblegen, am 17. Mai 2005, dem Tag des Fristablaufes, beim Oberlandesgericht nachzufragen, ob die Berufungsbegr374ndungsschrift dort vor-liege, so dass er bei negativer Auskunft diese noch rechtzeitig per Telefax h344tte 374bersenden k366nnen. Da der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten diese Sorg-faltsanforderungen nicht befolgt und statt dessen auf die rechtzeitige Weiterlei- - 4 - tung der Berufungsbegr374ndungsschrift trotz deren zeitlich sehr kurzfristigen Ab-gabe beim Amtsgericht vertraut habe, obwohl ihm das Risiko einer infolge der Pfingstfeiertage verz366gerten Weiterleitung an das Oberlandesgericht durch den Kurierdienst h344tte bekannt sein m374ssen, treffe ihn ein Verschuldensvorwurf, welcher der Gew344hrung einer Wiedereinsetzung entgegenstehe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklag-ten ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (vgl. 247247 574 ff. ZPO). Sie ist auch begr374ndet und f374hrt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverwei-sung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (247 577 Abs. 4 ZPO). 3 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 jeweils m.w.N.) d374rfen dem B374rger Verz366gerungen der Briefbef366rderung durch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschul-den angerechnet werden, wenn das zu bef366rdernde Schriftst374ck den jeweils geltenden Bestimmungen des Bef366rderers entsprechend und so rechtzeitig auf-gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkeh-rungen des jeweiligen Bef366rderungsdienstes bei regelm344337igem Betriebsablauf den Empf344nger fristgerecht erreicht. 4 Dementsprechend h344tte sich das Oberlandesgericht mit dem Vorbringen des Beklagten befassen m374ssen, nach dem gew366hnlichen Verlauf der Dinge 5 - 5 - k366nne man sich darauf verlassen, dass Schrifts344tze vom Kurierdienst des An-waltsvereins K366ln sp344testens am darauf folgenden Werktag bei den Empf344n-gergerichten eingingen. Die dar374ber hinausgehenden 334berlegungen, die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang anstellt, sind dagegen unerheb-lich. Auch wenn der Kurierdienst keine Garantie f374r die fristgem344337e Weiterlei-tung von Schrifts344tzen 374bernimmt, ergibt sich daraus noch kein Verschulden eines Rechtsanwalts, der auf die 374blichen Laufzeiten vertraut. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Hinblick auf das bevorstehende Pfingstwochenende. Das Bundesverfas-sungsgericht hat bereits entschieden, dass Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verz366gerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspru-chung der Leistungsf344higkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer vermin-derten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachl344ssigkeit eines Bediensteten beruht, unzul344ssig sind und die Gerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begr374ndung versagen d374r-fen, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgem344337" mit einer Verz366gerung der Sendung rechnen m374ssen (BVerfG NJW 2001, 1566, 1567). Ist nach den 374blichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Si-cherheitsma337nahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorab374bersendung des Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem Briefbef366rderer oder dem Empf344nger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.). 6 Das Berufungsgericht wird mithin im Rahmen seiner erneuten Entschei-dung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu pr374fen haben, ob dessen Prozessbevollm344chtigter nach den normalen Postlaufzeiten des Kurier- 7 - 6 - dienstes mit dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegr374ndungsschrift beim Oberlandesgericht rechnen konnte. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 27 O 163/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.06.2005 - 18 U 70/05 -
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