BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augs-burg, vom 12. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten ge-stellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdr374cklich beschiedenen Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese konnte, worauf das Berufungsge-richt bereits durch Verf374gung des Vorsitzenden vom 25. Juli 2007 hin-gewiesen hat. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten aus Rechtsgr374nden nicht gew344hrt werden. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 31.426,34 200 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 6 O 2935/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 27 U 372/07 -
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