BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. M344rz 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.200 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Grundst374cksnachbarn. Auf dem Grundst374ck der Kl344ger befindet sich als Abgrenzung zu dem Grundst374ck der Beklagten ein in Sockel einbetonierter Maschendrahtzaun. Die dadurch bis zur tats344chlichen Grund-st374cksgrenze entstehende Fl344che von 24 qm nutzen die Beklagten. 1 Die Kl344ger haben die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Zaunes beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kl344ger keinen Herausgabe- und Beseitigungsanspruch aus 247247 985, 1004 BGB h344tten. 2 - 3 - Die Berufung der Kl344ger hat das Landgericht - nach Erteilung eines Hinweises - durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen die Kl344ger unter Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses die Durchsetzung ihres - mit dem erstinstanzlichen Antrag 374bereinstimmenden - Berufungsantrags, hilfsweise die Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 3 II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzul344ssig, weil die Beschwer der Kl344ger nicht mehr als 600 200, sondern lediglich 100 200 betrage. Denn sie verlangten nur die Beseitigung des Zaunes, nicht aber die Einr344umung des Besitzes an dem dahinter liegenden Grundst374cksteil. Aus einer Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Zaunes erg344be sich nicht, dass diese die Teilfl344che von 24 qm nicht weiter nutzen d374rften. Die Rechtskraft eines Urteils werde n344mlich durch die Antr344ge der Parteien und den Tenor begrenzt. Dass die Kl344ger und die Beklagten ebenso wie das Amtsgericht m366glicherweise da-von ausgegangen seien, dass eine Verurteilung zur Entfernung des Zaunes zugleich die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Teilfl344che bedeu-te, 344ndere daran nichts. Deshalb bemesse sich die Beschwer der Kl344ger nur nach ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der durch den Zaun allenfalls geringf374gig und nicht nachhaltig entstandenen Substanzverletzung des Erdreichs in Verbindung mit einem wohl eher immateriellen Interesse an der Beseitigung einer eventuellen optischen Beeintr344chtigung durch den Zaun. 4 III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 575 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO liegen vor; die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Nr. 2 Alt. 2). 6 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen An-sicht hat das Berufungsgericht allerdings den Anspruch der Kl344ger auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Denn es hat ihren Vortrag, dass sie sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Herausgabe der von den Beklagten genutzten Teilfl344che verlangt h344tten und dies habe das Amtsgericht auch so verstanden, in dem angefochtenen Beschluss sowohl zur Kenntnis genommen als auch erwogen. Es hat ihn lediglich rechtlich anders bewertet als die Kl344ger. 7 2. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgew344hrungsanspruch den Kl344gern den Zugang zur Beru-fungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert und damit gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgen-de Recht auf ein faires Verfahren versto337en (vgl. BVerfGE 110, 339, 342). 8 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 9 a) Das Amtsgericht hat - allerdings ohne auf die Stellung eines entspre-chenden Klageantrags hinzuwirken (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - das Klageziel, n344mlich auch die Herausgabe der durch den Maschendrahtzaun abgetrennten Teilfl344che des Grundst374cks der Kl344ger, richtig erkannt; die Beklagten sind ebenfalls davon ausgegangen, dass sie die Fl344che herausgeben sollen. Die erstinstanzliche Klageabweisung beruht auf der 334berlegung, dass die Kl344ger die Zufahrt zu der Garage der Beklagten unter Inanspruchnahme eines Teils 10 - 5 - ihres Grundst374cks aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschafts-verh344ltnisses (247 242 BGB) dulden m374ssen. Somit bildete der Herausgabean-spruch den rechtlichen Schwerpunkt des Prozesses. Insoweit sind die Kl344ger durch die Klageabweisung beschwert. b) Diesen Umfang der Beschwer hat das Berufungsgericht verkannt, in-dem es zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Rechtskraft eines Urteils durch die Antr344ge und den Tenor begrenzt werde. Richtig ist demgegen374ber, dass zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft auch Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nde einschlie337lich des Parteivorbringens heranzuziehen sind, wenn sich, wie bei Klageabweisungen, der Urteilsformel nicht mit gen374gender Bestimmtheit entnehmen l344sst, wor374ber das Gericht entschieden hat (BVerfG NJW 2003, 3759). 11 c) Der Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 6. M344rz 2008 344n-dert an der rechtsfehlerhaften Behandlung der Sache nichts. Nachdem die Kl344-ger daraufhin ihr Klageziel ausf374hrlich dargelegt haben, musste das Berufungs-gericht ihnen die Gelegenheit geben, dieses - gegen374ber dem erstinstanzlichen Verfahren unver344nderte - Ziel in dem Berufungsverfahren - gegebenenfalls mit einem sachdienlichen Antrag - weiter zu verfolgen. Diese M366glichkeit hat das Berufungsgericht ihnen mit dem angefochtenen Beschluss genommen. 12 - 6 - IV. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst der Senat entsprechend den Angaben der Kl344ger mit dem Wert der Teilfl344che. 13 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344nsch Roth Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 11.09.2007 - 11 C 93/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 31.03.2008 - 15 S 241/07 -
Full & Egal Universal Law Academy