BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/09 vom 23. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 857 a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfä n- d et, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herau s- gabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. b) Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs - und Überweisung s- beschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzu n- gen seiner Recht e auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, zur Ve röffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 - LG Ingolstadt AG Pfaffenhofen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , den Richte r Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2009 aufgehoben, soweit dem Schuldner dort gestattet wird, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Im Übrigen wird die Recht sbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3. Gründe: I. Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten F orderung der Gläubiger über 2.121,48 üglich Kosten in Höhe von 57,96 - und Überweisungsbeschluss erlassen , mit dem alle Ansprüche des Schuldners g e- gen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältni s- 1 - 3 - sen, Spar verträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfä n- det und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wu r- den. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das Amtsgericht ab gelehnt. Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der akt u- ellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar - , Giro - und so nstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, hat es zurück gewiesen. Auf die s o- fortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs - und Überweisun gsbeschluss zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßg a- be anzuordnen , dass es dem Schuldner gestattet sei , sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Gun s- ten bzw. U ngunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen. H insichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung a n- geblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüsse n hat es das Rechtsmittel z u- rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwe r- de verfolgen die Gläubiger ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO insgesamt statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet . 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat den Schuldner grundsätzlich für verpflic h- tet erachtet, Ablichtungen der Kontoauszüge über die von ihm bei der Drit t- schuldnerin unterhaltenen Spar - , Giro - und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung des Pfändun gs - und Überweisungsbeschlusses herauszugeben. Allerdings sei d as berechtigte Interesse des Gläubigers an der Erlangung der Kontoauszüge mit Rücksicht auf das Grundrecht des Schuldners auf informat i- onelle Selbstbestim mung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältni s- mäßigkeit inhaltlich auf diejenigen Informationen beschränkt , welche er zur a u- ßergerichtlichen oder gerichtlichen Gelten dmachung der gepfändeten Ford e- rung benötige. Deshalb sei es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kont o- auszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen, die ke i- ne Beziehung zu dem gepfändeten Anspruch auf Auszahlung eines positiven Saldos h ätten, zu schwärzen. Soweit die Gläubiger die Pfändung angeblicher Ansprüche des Schul d- ners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rec h- nungsabschlüssen begehrten, sei ihre sofortige Beschwerde unbegründet. Di e- ser selbständige, vo m Bestehen des gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung eines positiven Guthabens unabhängige Anspruch sei nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs nicht pfändbar. Von der Pfändung des A n- spruchs auf Auszahlung des Guthabens als Nebenanspruch umfasst sei ledi g- lich ein - ebenfalls aus § 666 BGB herzuleitende r - unselbständiger Auskunft s- anspruch des Schuldners. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszug e- 3 4 5 6 - 5 - ben. Die Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Em p- fangnahme der Leistung legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Ford e- rung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fä l- ligkeit oder Einredefreiheit dienen. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allerdings noch nicht bekannten Rech t- spr echung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass danach auch Kontoauszüge herauszugeben sind , soweit sie dem Gläubiger die Einzi e- hung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern. Sind, wie hier, A n- sprüche gepfändet, die sowohl auf Ausza hlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung eines dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Ford e- rung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit d ie Durchsetzung der Forderung zu erleichtern (zu m Ganzen: BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, m.w.N., zur Veröf fentlichung in BGHZ vorges e- hen ) . Eine Einschränkung der Herausgabeanordnung dahingehend, es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kontoauszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen zu schwärzen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gerechtfertigt. aa) Eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schu ldners zur Geheimhaltung oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Schuldner zur Wahrung dieser Rechte mit der Vollstreckungserinn e- rung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen und gegebene n- falls entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/1 0 ) . Da er hier, wie regelmäßig, vor Erlass des 7 8 - 6 - Pfändungs - und Überw eisungsbeschlusses nicht gehört worden ist und auch im weiteren Verfahren keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Beschränkung der Herausgabepflicht w e- gen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmu ng ergeben, besteht kein Anlass, den Gläubigern die in den Kontoauszügen über dort ausgewiesene p o- sitive Salden hinaus enthaltenen Informationen dadurch vorzuenthalten, dass dem Schuldner entsprechende Schwärzungen gestattet werden. bb) Die Herausgabeano rdnung ist nicht wegen des Verbots einer unz u- lässigen Ausforschungspfändung einzuschränken. Die vom Schuldner vorzul e- genden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd ( BGH, Beschluss vom 9. Fe b- ruar 2012 - VII ZB 49/10 m.w.N . ). b) Ohne Erfolg wenden sich die Gläubiger gegen die Zurückweisung i h- res Antrages auf Pfändung des angeblichen Anspruchs des Schuldners auf E r- teilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Sie selbst gehen d a- von aus, dass es sich dabei nicht um e inen als Nebenanspruch ohnehin mitg e- pfändeten, nach § § 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunft s- anspruch (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW - RR 2003, 1555 ), sondern um einen selbständigen Anspruch aus dem G i- rovertra g handelt . Dieser Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs nicht gepfändet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2005 XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 60 ). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben kein en Anlass zu einer abweichenden Beurte ilung. 9 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 M 304/09 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 2 0.05.2009 - 12 T 680/09 - 11
Full & Egal Universal Law Academy