BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/10 vom 8. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 148; SGB X § 12 Abs. 2 Erwägt das Gericht die Aussetzung nach § 148 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Beteiligung de s Schädigers am Sozialverwaltungsverfahren, hat es grun d- sätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 SGB X schlüssig dargelegt sind. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - VI ZB 59/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Ric h- terin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsen ats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. B eschwerdewert: 2 . 145 Gründe: I. Die klagende Berufsgenossenschaft macht als Unfallversicherungs träg e- rin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzanspr ü- che aufgrund eines Fahrradu nfall s am 5 . Juli 2006 geltend , den die geschädigte Versicherte aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Fahrrad des Beklagten erlitten haben will. Der Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage. 1 - 3 - Er macht geltend, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, für den die Klägerin leistungspflichtig sei . Mi t Urteil vom 26. Februar 2009 hat das Landgericht einen gegen den Beklagten erlassenen Vollstreckungsbescheid über 10.179,19 aufrechterhalten , den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 42,09 nebst Zinsen zu zahlen , und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, darüber hinausgehende Aufwendungen der Klägerin zu zahlen . Während des B er u- fungsverfahrens erließ die Klägerin ohne Beteiligung des Beklagten einen an die Geschädigte gerichteten " Bescheid über Anerkennung eines Arbeitsunfalls " vom 26. Januar 2010 , in dem sie den Unfall als Arbeitsunfall ( Wegeunfall ) an e r- kannte . Mit Schriftsat z vom 7. April 2010 teilte die Klägerin mit , der Bescheid sei bestandskräftig geworden . M it Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2010 erhob der Beklagte Widerspruch gegen den Bescheid. Die Klägerin legte den Wide r- spruch als Antrag auf Beteiligung an dem Verwalt ungsverfahren aus und lehnte eine Beteiligung des Beklagten am Sozialverwaltungsverfahren mit Bescheid vom 3. September 2010 ab . Dagegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit gem äß § 148 ZPO ausgesetzt, bis über den Widerspruch des B e- klagten gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 rechtskräftig entschieden worden ist. Dag egen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rech tsbeschwerde . II. 1. Das Berufun gsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Recht s- streits hänge von der Frage ab, ob der ohne Beteiligung des Beklagten erlass e- 2 3 4 - 4 - ne Bescheid vom 26. Januar 2010 bestandskräftig sei und das Berufungsg e- richt gemäß § 118 SGB X binde. Insoweit sei en das von d em Beklagten eing e- leitete Verwaltungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes soz i- algerichtliches Verfahren vorrangig gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit. Ohne Aussetzung nach § 148 ZPO best eh e das Risiko sich widersprechender Entscheidunge n der Sozial - und Zivilgerichte. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erf olg , weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO nic ht vorliegen. a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anor d- nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus - setzung der Verhandlung setzt die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Recht s- streit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung i n dem Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, B e- schluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375; MünchKom m- ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 6 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148 Rn. 5). b) Im Streitfall ist eine solche Vorgreiflichkeit des Sozialv erwaltungsve r- fahren s für den vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht wegen des vom Beklagten mit dem Ziel einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren eingeleiteten Verfahrens gegeben . 5 6 7 - 5 - aa) Nach § 118 SGB X ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger überg e- gangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial - oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflic h- tung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilg e- ric h te anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte . Sozialrechtliche Vorfragen so l- len den Zivilprozess n icht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grun d- sätzlich nicht erörtert werden. Der im Wege des Regresses in Anspruch g e- nommene Schädiger soll deshalb grundsätzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des klagenden Sozialversicherungsträge rs erheben können (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 13, 17 f . ). Die danach gegebene Bindungswirkung erfasst grundsätzlich auch die Feststellung der Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. S e- natsurteil v om 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, aaO, Rn. 13 mwN ). Eine Bindung s- wirkung kann ausnahmsweise nicht bestehen, wenn ein von vornherein unz u- ständiger Leistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, i hn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringt oder mehrere Leistungsträger ihre Zuständigkeit hi n- sichtlich gleichartiger sozialversicherungsrechtlicher oder sozialrechtlicher Lei s- tungen beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 f f.; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, aaO, Rn. 17 f. mwN). § 118 SGB X greift grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der Schäd i- ger am Sozialverwaltungsverfahren beteiligt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, V ersR 2008 , 1358 Rn. 20; OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK - SGB X/Breitkreuz, 3 . Aufl., § 118 Rn. 1). Etwas anderes gilt a l- lerdings in Fällen, in denen dieser nach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Sozialve r- 8 9 - 6 - waltungsverfahren hinzuzuziehen war; in diesen Fällen setzt die Bestandskraft ihm gegenüber voraus, dass er in der gebotenen Weise beteiligt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 327/93, BGHZ 129, 195, 200 ff.; vom 20. April 2003 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394, 397; vom 20. November 2007 - VI ZR 2 44/ 06, VersR 2008, 255 Rn. 11, 13 mwN). bb) Im Falle eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Unfallversicherungsträger zuständig ; zugleich sind Leistungen der g e- setzlichen Krankenversicherung gemäß § 11 Abs. 5 SGB V (früher § 11 Abs. 4 SGB V) ausgeschlossen. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen , dass andere Leistungsträger ihre Zuständigkeit beanspruchen. Er macht allerdings geltend, entgegen dem Vortrag der Klägerin sei der Bescheid vom 26. Januar 2010 nicht bestandskräfti g geworden , weil er am S o- zialverwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei . Mit diesem Vorbringen hat er keinen Erfolg , wenn eine Hinzuziehung des Beklagten als Beteiligter an di e- sem Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X zu Recht abgelehnt worden ist , weil de r Ausgang des S ozialverwaltungsverfahrens ( Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall) weder eine rechtsgestaltende Wirkung für den Beklagten hat noch dadurch dessen rechtliche Interessen berührt werden können. Ist nämlich der Schädiger - anders als in einem h ier nicht vorliegenden Fall der §§ 104 ff. SGB VII - durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, kann er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken (vgl. BVerwG , NJW 1993, 16 10, 1611). Erwägt ein Gericht eine Aussetzung nach § 148 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Beteiligung des Schädigers, hat es grundsätzlich im Rahmen der für eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen eine r Beteiligung am Sozialve r- waltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X schlüssig dargelegt sind . Ließe 10 11 - 7 - man für eine Aussetzung nach § 148 ZPO lediglich genügen , dass der Beklagte als Schädiger seine Hinzuziehung zu dem Sozi alverwaltungsverfahren betreibt , bestünde regelmäßig die Möglichkeit , den Zivilprozess mit Hilfe von Rechtsb e- helfen im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialg e- richtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung erheblich zu verzögern. cc ) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinz u- ziehung des Beklagte n gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht vor . Der Au s- gang des Verwaltungsv erfahrens über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls hat nämlich für den Beklagten keine rechtsges taltende Wirkung. (1) Rechtsgestaltende Wirkung hat der Ausgang des Verfahrens, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten b e- gründet, ändert oder aufhebt (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Ve r- waltungsverfahrensg esetz, 7. Aufl., § 13 Rn. 4 0 ; Hauck/Noftz/Vogelsang, SGB X, § 12 Rn. 36 [Stand: September 2007 ] ; KassKomm/ Krasney, § 12 SGB X Rn. 11 [Stand: Dezember 2003 ] ; von Wulffen in von Wulffen , SGB X, 7. Aufl., § 12 Rn. 14). Die konkrete Möglichkeit einer rechtsges taltenden Wi r- kung genügt (vgl. BSGE 88, 75, 80; BVerwGE 18, 124, 128; von Wulffen , aaO ). In den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind auch Verwa l- tu ngsverfahren einzubeziehen, die den Erlass eines feststellenden Verwa l- tungsaktes zum Ziel haben , sofern der Verwaltungsakt die Rechts stellung eines Dritten dergestalt berührt, dass dieser in einem anschließenden Gerichtsverfa h- ren nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen ist (vgl. BSGE 55, 160, 162; Hauck/Noftz/Vogelsan g, aaO, Rn. 37; Kas s- Komm/ Krasney, aaO ). Die Beiladung ist nach § 75 Abs. 2 Fall 1 SGG notwe n- dig , wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheid ung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar 12 13 - 8 - Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Leitherer in Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 75 Rn. 10 mwN; BeckOK Sozia l- recht/Lowe , § 75 SGG Rn. 2 [Stand: 1. Juni 2011 ] ; Lüdtke/Littmann , SGG, 3. Aufl., § 75 Rn. 4 ). (2) Nach diesen Grundsätzen hat die Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung für den Beklagten. Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X führt zu keiner inhaltlichen Änderung des A nspruchs. Der Schadensersatza nspruch des Geschädigten g e- gen den Schädiger geht gemäß § 116 SGB X so auf den Sozialversicherung s- träger über, wie er zur Zeit des Übergangs besteht, nicht in Höhe etwa darüber hinaus gehender Sozialleistungen (vgl. Senatsurtei l vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 7; KassKomm/ Kater, § 116 SGB X Rn. 1 41 [Stand: April 2011 ] ). Ein eigenes subjektiv - öffentliches Recht eines U n- fallverursachers, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist der Recht sordnung nicht zu entnehmen (vgl. LSG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 25. April 1990 - L 3 U 1/90 , juris ). D ie Legalzession erfolgt aus seiner Sicht z u- fällig . Einreden verliert d er Schädiger wegen § § 404 , 412 BGB nicht (vgl. Wa n- nagat /Eichenhofer , SGB X /3 , § 11 6 Rn. 29 [Stand: März 2001 ] ; LPK - SGB X / Breitkreuz , 3. Aufl., § 118 Rn. 1 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 412 Rn. 1, Vorb . v . § 249 Rn. 120 ) . E r soll durch den Anspruchsübergang weder besser noch schlechter gestellt werden (vgl. LPK - SGB X/Breit kreuz , 3. Aufl., § 116 Rn. 15). Solange der Schädiger nicht Gefahr läuft, wegen gleichartiger Leistungen mehrfach auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden, besteht für ihn kein Interesse daran, die Zuständigkeit gerade des betreffenden Leistungsträgers über prüfen lassen zu können. Insoweit stellt sich für den Schädiger bzw. de s- sen Haftpflichtversicherer das System der sozialen Sicherungen mit seinen in 14 15 16 - 9 - §§ 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichsregelungen als Einheit dar (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59, NJW 1960, 1452; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 18 ) . Mangels einer rechtsgestalte n- den Wirkung der Anerkennung des Arbeitsunfalls ihm gegenüber scheidet eine Hinzuziehung des b eklagte n Schädigers zu dem Verwaltungsv erfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X aus (vgl. auch Greger, Haftungsrecht des Straße n- verkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 91; Kampen, NJW 2010, 2311, 2316 f.; LPK - SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 1 und für den ähnlich gelagerten Fall von Lei s- tungen nach dem Opferentschädigungsgesetz LSG Hessen , NVwZ - RR 1996, 450, 451 ; OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419 ; Pickel/Marschner, SGB X, § 12 Rn. 40 [Stand: Februar 2011 ] ) . dd ) Auch die Voraussetzungen für eine einfache Hinzuziehung des B e- klagten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. (1) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X können diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzugezogen werden. Inwieweit die Behörde hiervon Gebrauch macht, steht in ihrem E rmessen. Entscheidend kommt es darauf an, ob durch die Hinzuziehung eine Verbesserung des Entscheidungsganges und des Entscheidungsinhalts erwartet werden kann (vgl. Wannagat/Thieme, SGB X/1, § 12 Rn. 9 [Stand: April 2001 ] ). Ein rechtliches Interesse ist gegeben , wenn der Ausgang des Verwa l- tungsverfahren s die Rechtslage des Beklagten verbessern oder verschlechtern kann . R echtliche Interessen können wirtschaftliche , finanzielle, sozialrechtliche und sonstige Interessen sein, wenn sie durch eine Norm des öffentlichen oder des Privatrechts geschützt sind. B loße tatsächliche oder ideelle Interessen, die rechtlich nicht ges chützt sind, rechtfertigen die Hinzuziehung nicht (vgl. BSGE 68, 291, 293; Hauck/Noftz/Vogelsang, aaO, Rn. 30 ; KassKomm/Krasney, aaO, 17 18 19 - 10 - Rn. 10; LPK - SGB X/Rixen/Waschull, 3. Aufl., § 12 Rn. 11; Pickel/Marschner, aaO, Rn. 24; von Wulffen , aaO , § 12 Rn. 10 ). Es kommt darauf an , ob es im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand eine Rechtsnorm gibt, die - zumindest auch - die Interessen des eventuel l Hinzuzuziehenden schützt, und ob diese möglicherweise tangiert sind ( vgl. BSGE 68, 291, 293; BSGE 70, 99, 100 f. mwN; LPK - SGB X/Rixen/Waschull, aaO ) . Im Zweifel ist bei der Annahme des Berührtwerdens großzügig zu verfahren. Ausreichend ist die konkrete M öglic h- keit einer Interessenberührung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens (vgl. Hauck/Noftz/Vogelsang, aaO, Rn. 32 ; LPK - SGB X/Ri xen/Waschull, aaO ). (2) D ie Möglichkeit , dass rechtliche Interessen des Beklagten von dem Sozialverwaltungsverfahren über di e Anerkennung eines Arbeitsunfalls der G e- schädigten berührt werden, besteht nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beklagten ist nicht deshalb b e- rührt, weil ein von der Krankenkasse zu zahlendes Krankengeld in der Regel niedri ger ausfällt als da s von d em Unfallversicherungsträger zu zahlende Ve r- letztengeld (vgl. dazu Lemcke, r+s 2002, 441, 444). Die Klägerin kann Sozia l- leistungen nur in dem Umfang einer sachlichen Kongruenz zu dem Schaden s- ersatzanspruch des Geschädigten von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Geigel/P l agemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 9) ; e ine sac h- liche Kongruenz kann zwischen Kranken - oder Verletztengeld und Erwerb s- schaden bestehen (vgl. Geigel/P l agemann, aaO, Kap. 30 Rn. 25). D em Sozia l- versicherungsträger steht ein übergeleiteter Anspruch nur bis zur Höhe des E r- werbsschadens zu . Wenn die Sozialleistungen dahinter zurück bleiben , steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des restlichen Erwerbsschadens gegen den Schädiger zu. Der Schadensersatzanspruch, dem der Beklagte au s- gesetzt ist, ist demnach in der Summe unabhängig davon, welcher Sozialver - sicherungsträger eintritt. 20 21 - 11 - Das Interesse des Beklagten an einem etwaigen Verjährungseintritt g e- genüber dem Krankenversicherungsträger rechtfertigt es ebenfalls nicht, den Beklagten an dem Verwaltungsverfahren über die Anerkennung eines Arbeit s- unfalls zu beteiligen. Dieses Interesse ist nicht durch eine Norm des öffentlichen oder des Privatrechts geschützt. § 11 Abs. 5 SGB V ( frü her : § 11 Abs. 4 SGB V) , der Leist ungen aus der Krankenversicherung ausschließt, wenn Lei s- tungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, dient der klaren Abgrenzung d ies er Versicherungszweige (vgl. die Begründung des En t- wurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundhei tswesen vom 3. Mai 1988 , BT - Drucks . 11/2237, S. 163) . Ein rechtlich geschütztes Interesse des B e- klagten, das eine Beteiligungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X eröf f- net, liegt insoweit nicht vor (vgl. auch OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419) . ee ) E in e Vorgreiflichkeit des Verwaltungsverfahrens ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der Möglichkeit, das s die Klägerin de n Bescheid vom 26. Januar 2010 auf Betreiben des Beklagten a b- ändert (vgl. §§ 44 bis 48 SGB X ) . A ls Durch brechung der - jedenfalls im Ve r- hältnis zum Beklagten bestehenden - Bestandskraft ausgestaltete Möglichke i- ten zur Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen stehen der Una n- fechtbarkeit nach § 118 SGB X nicht entgegen (vgl. BeckOK Sozialrecht/Pohl, § 118 SGB X Rn. 4b [Stand: 1. Juni 2011]; von Koch/ Kreikebohm in Gi e- se/Wahrendorf, S ozialgesetzbuch , § 118 SGB X Rn. 3.2 [Stand: November 2000]; LPK - SGB X/Breitkreuz, 3. Aufl., § 118 Rn. 2). c) Nach den vorstehenden Ausführungen liegt die für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit nicht deswegen vor, weil der Beklagte am Sozialverwaltungsverfahren über die Anerkennung des Unfalls der Geschädigten als Arbeitsunfall (Wegeunfall) nicht beteiligt wo r- den ist. Die Rechtsbeschwer deerwiderung verweist allerdings darauf, dass der 22 23 24 - 12 - Beklagte auch die von der Klägerin mitgeteilte Bestandskraft des Bescheids vom 26. Januar 2010 unter Hinweis auf die von der Klägerin ursprünglich mitg e- teilten Zustellungsprobleme in Frage gestellt habe. Das Berufungsgericht wird deswegen nach der Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob der Vo r- trag des Beklagten der Annahme einer unanfechtbaren Entscheidung im Sinne des § 118 SGB X entgegensteht und der Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit geben müss en, die Bestandskraft des Verwaltungsakts nachzuweisen (vgl. auch § 37 Abs. 1, 2 SGB X). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2009 - 17 O 291/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2010 - 12 U 83/09 -
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