BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59 /10 vom 21. Februar 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuld ners auf Ausza h lung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen we r- den, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Ve r- pflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vo r handenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändung s- freibeträge führen können, in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufg e- nommen wird. Dem Schuldner muss nachg e lassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 59/10 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Ric h te r Halfmeier, Dr. Kartzk e und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden d er Beschluss der 2. Zivi lkammer d es Landgerichts Koblenz vom 20. September 2010 sowie der Beschluss des Amtsge richts Koblenz - Vollstre ckungsgerich t - vom 13. September 20 1 0 aufg e- hoben, soweit die Herausgabe der Nachweise, welche zur Erh ö- hung der Pfändungsfreibe träge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können , abgelehnt wo r den ist. Der Pfändungs - und Überweisungsbe schluss des Amtsgerichts Koblenz - Vollstreckungsge richt - vom 13. September 2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner die bei ihm vo r- handenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreib e- träge ge mäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen können , nach seiner Wahl im Original oder als Kop ie an den Gläubiger herau s zugeben hat . Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsb e- schwerdev erfahrens. - 3 - Gründe: I. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs - und Überweisung sbeschluss erl assen, mit dem unter and e- rem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Gu t habens auf einem Pfändungsschutz konto gemäß § 850k ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind . Die darüber hinaus vom Gläubiger beantragte A nordnung , dass der Schuldner die Nachweis e , welche zur Erh ö- hung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen , an ihn herauszugeben habe, hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläub igers hat das Beschw erdegericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e nen Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger weiterhin gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO benötigten Urku n den. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdeg ericht , dessen Entscheidung in ZVI 2011, 258 verö f- fentlicht ist, führt aus , der Schuldner habe dem Gläubiger gemäß § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber zu erteile n , ob und inwieweit das Guthaben auf e i nem gepfändeten Konto gemäß § 850k Abs. 2 ZPO pfändung s frei sei. N ur so könne der Gläubiger den der Pfändung unterliegenden Teil des Kontoguthabens ermi t- teln. Darüber hinaus benötige er diese Angaben, um e i nen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen zu können. Dar aus folge allerdings keine Pflicht des 1 2 3 - 4 - Schu ldner s, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zum Nachweis e r- hö h ter pfandfreier Beträge dem Drittschuldner vorzule genden Bescheinigu n gen gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an den Gläubiger herausgeben . Zwar se i en solche Urkunden grundsätzlich geeignet, die Höhe der gepfändeten Ford e rung zu belegen. Weil § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO indes nicht konkret vo r gebe, welche Urkunden der Schuldner zum Nachweis vorzulegen habe, würde n die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Unterlagen erst durch Übergabe an den Drittschuldner zu Beschei nigungen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO. Eine Herausgabe pflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei denknotwenig au s- geschlossen, weil Unterlagen im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO erst en t- stünden, wenn sie dem Drittschuldner vorgelegt würden , der Schuldner dann allerdings nicht mehr über sie verfügen könne. Im Übrigen habe der Gesetzg e- ber die Regelung des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO bewusst neu ein geführt, um eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte dadurch zu b e wirken, dass diese nur in den Fällen, in denen zum Beispiel die Gewä h rung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch od er von Kindergeld für das Kreditinstitut nicht offe n- sichtlich sei, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Ko n topfändung festsetzen müssten (BT - Drucks. 16/7615, S. 20). Dieses Ziel würde konterk a- riert, wenn der Schuldner faktisch nie zur Vorlage der erfo r derlichen Unterlagen in der Lage wäre, weil er diese an den G läubiger nach § 836 ZPO herausgeben müsste. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszug e- ben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drit t- 4 5 - 5 - schuldner erleichtern. Die Auskunfts - und Herau sgabepflicht dient seinem Int e- resse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu e r- halten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern k ö n- nen. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden we r- den (BGH, Beschluss vom 9. Feb ruar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Be schluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Sch uldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Em p fangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BG H, Be schluss vom 9. Feb ruar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; B e- schluss v om 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; B e- schluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 8; B e- schluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Zu den U r- kunden, die zur Ermittlung oder zum Nachweis der Forderungshöhe dienen, gehören die laufenden Lohnabrechnungen, regelmäßig die letzten drei Lohna b- rechnungen aus der Zeit vor der Zustellung des Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusse s (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6) , Bescheide über öffentlich - rechtliche Leistungen und Rentenbescheide (Mü nch KommZPO/ Smid, 4 . Aufl. , § 836 Rn. 124; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung u nd V orläufiger Rech tsschutz, 5. Aufl. , § 836 Rn. 9; Brehm in Stein/ J onas, ZPO, 22. Aufl. , § 836 Rn. 14, Fn. 43 ; Zöller/Stöber , ZPO, 29. Aufl. , § 836 Rn. 13; Musielak/Becker , ZPO, 9. Aufl., § 836 Rn. 7 ) . Dazu gehört auch die Bescheinigung einer Schuldne rberatung s- stelle im Sin ne von § 305 Nr. 1 InsO, da diese mit den persönlichen und wir t- schaf t lichen Verhältnissen des Schuldners betraut ist und deshalb über die für die Berechnung des pfändbaren Betrags notwendigen Informationen verfügt - 6 - (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gese tzes zur Reform des Kontopfä n- dungsschu t zes, BT - Drucks. 16/7615, S. 20). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Gläubiger ein A n spruch gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten , beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu. aa) Inwieweit der Anspruch des Schuldner s auf Auszahlung eines G u t - habens auf einem Pfändungsschutzkonto der Pfändung unterliegt, ergibt sich aus § 850k Abs. 1 bis 3 ZPO. Enthält der Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss keine Angaben hierzu (zur Zulässigkeit eines sog . "Blankettbe - schlusses" gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO: BGH, Be schluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, BGHZ 166, 48) , ist es grundsät z lich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfrei en Guthabenb etrag zu ermitteln und an den Gläubiger auszuzahlen. Dabei muss er berück sichtigen, dass die in § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltsp flichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 850k Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge fü h ren. Weil das kontoführende Kreditinstitut, anders als regelmäßig der Arbeitgeber des Schuldners bei der Pfändung von Arbeitsei n- komme n, von den hierfür maßgeblichen Umständen keine Kennt nis besitzt, muss es die nach § 850k Abs. 2 ZPO pfandfreien Beträge ge mäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nur insoweit an den Schuldner auszahlen, als dieser durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Famil ienkasse, des Sozialleistung s trägers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung e r fasst ist. bb) Die Urkunden, die der Schuldner nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO b e- nötig t, um eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen, sind im Regelfall id entisch mit den Unterlagen, die nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an 6 7 8 - 7 - den Gläubiger für den Fall herauszugeben sind , dass der A n spruch gegen den Leistungsverpflichteten gepfändet wird. Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Rentenversicherungsträger sind nicht verpflichtet, besondere Besche i nigungen zu erstellen, da keine Bedenken best ehen, dass die Kreditwirtschaft die übl i- chen Bescheinigungen akzeptiert und auf deren Grundlag e in die Lage versetzt wird, die notwendigen Berechnungen schnell und zutreffend vorzunehmen (G e- setzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfä n- dungs schutzes, BT - Drucks. 16/7615, S. 20). Ebenso wie bei der Vol l streckung in das Einkommen des Schuldners besteht deshalb bei der Vollstr e ckung in ein Pfändungsschutzkonto das berechtigt e Interesse des Gläub i gers , auf die für die Berechnung notwendigen Unterlagen zugreifen zu können. Dadurch wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Berechnung de s Drittschuldners nachzuvol l- ziehen, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu prüfen, was wegen der schuldbefreienden Wirkung der Auszahl ung des Kredi t instituts gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO besonders be deutsam ist, und gegebenenfalls einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2, 3, § 850f Abs . 2, 3, § 850g ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I zu stellen. cc) Der Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drit t- schuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen berechtigte Inte r essen des Schuldners nicht entgegen. Der Sen at teilt nicht die Auffassung des Beschwe r- de gerichts, mit Sinn und Zweck des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sei eine Herau s- gabe der Be scheinigungen unvereinbar . Zwar ist es zutreffend, dass der Schuldner die Bes cheinigungen benötigt, um einen vollständigen Pfändung s- schutz zu erlangen, und die zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene Neufa s sung des § 850k ZPO dies gewährleisten will (Gesetzesbegründung zum En t wurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändun gsschutzes, B T - Drucks. 16/7615, S. 1, 2, 9). Dem steht aber eine Herausgabepflicht nicht entgegen. Nach der Rech t- sprechung des Senats kann der Schuldner seine Herausgabeverpflichtung 9 - 8 - durch die Übergabe von Kopien erfüllen, soweit der Gläubiger nicht auf das Original be i spielsweise zum Zweck seiner Legitimation angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314 Rn. 7; Zöller/Stöber , aaO, § 836 Rn. 14; Musielak/Becker, aaO, § 836 Rn. 7; Hk - ZPO/ Kemper , 5. Aufl., § 836 Rn. 12 ). Die Originale d er Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sind für den Gläubiger unbedeutend. Durch die Übergabe von Kopien wird daher den berechtigten Interessen des Gläub i gers und des Schul d ners in gleicher Weise Rechnung getragen. c) Der Gläubiger kann im Um fang seines Herausgabeanspruchs die B e- zeichnung der herauszugebenden Urkunden im Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss verlangen. Zwar ist eine den Vollstreckungszugriff ermö g- lichende genaue Bezeichnung im Sinne von § 83 6 Abs. 3 Satz 5 (früher Satz 3) ZPO n icht möglich, da nicht feststeht, welche Urkunden der Schuldner dem Krediti n stitut vorlegen kann . Der Gläubiger hat aber ein berechtigtes Interesse an einer Herausgabeanordnung im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, die eine Bestimmung durch den Schuldne r ermöglicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW - RR 2006, 1576 Rn. 9) . So liegt der Fall hier. Durc h die Bezugnahme auf die nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO der Drittschuldnerin vorzu legenden Urkunden wird die Herausgabepflicht des Sch uldner s klarg e stellt. 3. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist deshalb der angefoc h- tene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und ist über die B e- schwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu befinden. Diese Ent scheidung triff t der Senat im Sinne der Beschwerde selbst , da wei tere Feststellungen nicht zu e r warten sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 10 11 - 9 - III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen : AG Koblenz, Entscheidung vom 13.09.2010 - 23 M 2451/10 - LG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2010 - 2 T 499/10 - 12
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