BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 D a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus e i nem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getr ennten Prozessen verfolgt hat. b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf ber u- hen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antra g- ste l ler in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautende n A n- tragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einz i- ges Verfahren geführt. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - KG LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der ein stweiligen Ve r fügung auf Unterlassun g der Verbreitung der Behauptung in Anspruch g e- nommen , seine Mutter habe mit ihren Kindern A., C., dem Antragsteller und Al. zum Skifahren in Crans Montana geweilt . Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahre ns auferlegt. Die Mutter und die drei Geschwister des Antragstellers haben in jeweils getrennten 1 - 3 - Verfahren vor dem Landgericht gleichlautende Unter lass ungsverfügungen e r- wirkt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Verg ü- tung in Höh e einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 784,03 zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergeg en hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unte r- lassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht notwe n- dig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemein sam ein Verfahren durchg e- führt t- standen, so dass unter Berücksichtigung der - in zwei der weiteren Verfahren geleisteten - Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von 784,33 783,33 noch der Differenzbetrag in Höhe von 82,99 könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kamme r- geric h t zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr B e- gehren weiter. II. Das Beschwer degericht, dessen Beschluss in A G S 2012, 146 veröffen t- lich ist, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Ei n- wand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsve r- fahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene ledig lich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentsche i- 2 3 - 4 - dung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts z u- geschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien ode r das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung e i- ner konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Ersta t- tungsansprüche aufgrund umfangre icher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspfl e- gers überschreite und in die Kompetenz des Prozessr i cht ers gehöre. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gi lt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 4 5 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller und seine Angehörigen hätten dur ch das Erwirken von fünf gleichlautenden und auf dieselbe B erichterstattung gestützte n Unte r- lassungs verfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten ve r- ursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen e r- höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kost en nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung n otwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungse i- gentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg , MDR 2003, 1381 , 1382 ; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522 , 523 ; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012) ). Denn die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwend ungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 R n . 35; vom 26. A pril 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN ; 6 7 - 6 - BAG , NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47 ; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO , § 1 04 Rn. 22 , jeweils mwN ). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt j ede Rechtsausübung - auch i m Z i- vil verfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mi ss brauchsverbot (BGH, Beschlü ss e vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 2 18 Rn. 1 3 f. ; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f. ; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311 , 323 ; BVerfG , NJW 2002, 2456 , jeweils mwN ) . Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist d ie Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Versto ß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das F estsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angem eldeten Mehrk osten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschl ü ss e vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10 ; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff. ; KG , KG - R eport 2002, 172 , 173 ; 2000, 414 , 415 ; OLG Stuttgart, OLG - R eport 2001, 427 Rn. 12; OLG München, OLG - R eport 2001 , 105 ; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48 , 110 ; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO , § 91 Rn. 152 (Stand: April 8 9 - 7 - 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Di e Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 ). bb) So kann es a ls rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantra gt, die dadurch entst anden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 , NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648 , 649 ; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428 ). Gleiches g i lt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten , die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend ide n- tischen Lebenssachverhalt ohn e sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorg egangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599 ; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 41 5; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aa O Rn. 119.8 (Stand: April 2012) ). c c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Festste l- lungen kann nicht abschließend beurte ilt werden, ob das Festsetzungsverla n- gen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist , als rechtsmissbräuc h- lich anzusehen ist . Zwar stimmten die Gegenstände aller fünf Verfa hren nach den Feststellungen des Be schwerde gerichts inhaltlich überein . Angegriffen war 10 11 - 8 - jeweils dieselbe Aussage in einem Halbsatz ei nes Artikels, deren weitere Ve r- breitung der Antragsgegnerin in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverf ü- gungen verboten w u rde. Auch sind sachliche Gründe für eine getrennte Ge l- tendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche nicht ersichtlich. Insb e- sondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem fünf Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen L e- benssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin v erfolg en, keine erhöhten Anfo r- derungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen la s- sen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474, 47 6). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgeric h tig - aber keine Feststellungen zum z eitlichen Zusammenhang der Verfahren und zu der Frage getroffen, ob der Antragsteller und seine Angehörigen von denselben Prozessbevollmäch tigten ver treten wu rde n (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, aaO ; KG Berlin, KG - Report 2002, 172 , 173 ; OLG Mü n- chen, OLG - Report 2001, 105 , 106 ) . 3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur ne u- en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückz uverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich der Antragsteller kostenrecht lich so behandeln lassen, als hätten er und seine Angehörige n als Streitgenossen ein einziges Verfahren geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt) ; KG , KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 20 01, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet ve r- langen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kos ten der Parallelver - 12 - 9 - fahren, d.h. ihm stände ein Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der bei Fü h- rung eines Verfahren s entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG , KG - Report 2002, 172, 174 ) . Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2010 - 27 O 122/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2011 - 2 W 123/10 -
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