BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59 / 12 vom 30 . März 2012 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 13 . Februar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21 . Mär z 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehör i- ger, reiste am 13. Februar 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer gefäl schten italien ischen Identitätskarte und eines g e- fälschten italienischen Aufenthaltstitel s . Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die A b- schiebung des Betroffenen nach Nigeria . Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13 . Februar 2012 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 12 . Mai 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landg e- richt zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des B e- 1 2 - 3 - troffenen, mit der er zugleich im Wege der ei nstweiligen Anordnung die vorlä u- fige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft erreichen will . II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor . III. Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige A n- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Besc hwerdegericht best ä- tigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Au s- sicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, B e- schluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10 ; B e- schluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAus lR 2010, 440). So verhält es sich hier . 1. Es dürfte bereits an einem zulässigen Haftantrag fehlen, § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrag s ist Verfahrensvorausse t- zung und daher in jeder Lage des Verfa hrens von Amts wegen zu prüfen. Z u- lässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantra g- te Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Sen at, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 , FGPrax 2011, 317 Rn. 8 ). 3 4 5 6 - 4 - a ) Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die B e- gründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Pun k- te , wenn auch knapp, behandelt werde n (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 , FGPrax 2011, 317 Rn. 9 ). b ) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Sowohl die Begrü n- dung, die Ha ftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Vorau s- setzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten und um einen Heimreiseschein zu bekommen, als auch die Begründung, " nach den bisher gemachten Erfahrungen sei es möglich, die Abschie bung innerhalb von drei Monaten durchzuführen " , sind als universell einsetzbare Leerformel n , die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aus sagen , nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , juris Rn. 14 ). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedi n- gungen durchlaufen werden können, notwendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 3 61, 362). c ) Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beteiligte zu 2 durch ergä n- zende Stellungnahmen in dem Beschwerdeverfahren dieses Begründungsdef i- zit für die Zukunft geheilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 201 1, 318 Rn. 8 ). Erforderlich für die Rechtmäßigkeit der Haft ist dann aber, dass der Betroffene zu den Ergänzungen in einer Anh ö- rung (§§ 420 Abs.1 Satz 1 FamFG, 68 Abs. 3 FamFG) vor dem Beschwerdeg e- richt Stellung nehmen konnte (Senat, Beschluss vom 15. Sept ember 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8 ; Beschluss vom 3. Mai 2011 V ZA 7 8 9 - 5 - 10/11, juris Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es, weil das Beschwerdegericht wie der Betroffene zu Recht rügt von der erneuten Anhörung abgesehen hat. 2. Zudem dürfte die R echtsbeschwerde Erfolg haben , weil dem Betroff e- nen der Haftantrag nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). a) Die Bekanntgabe des Haftantrags setzt grundsätzlich voraus, dass dieser dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgeh ändigt und übersetzt wird ( Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 f. ; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f. ). Ob in dem vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil der Sachverhalt einfa ch gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen U m- fang hat (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 7 ; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 ), bedarf hier keiner abschließ enden Entscheidung. Denn nach dem Inhalt des Protokolls über die Anhörung vor dem Amtsgericht ist der Haftantrag dem Betroffenen nicht vollständig, sondern nur im Wesentlichen bekanntgeg e- ben und übersetzt worden . Damit dürfte schon nicht feststehen, ob der B e- troffene Kenntnis von sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde hatte und sich hierzu äußern konnte. b) Nicht entscheidend ist schließlich, ob nach der Haftanordnung in dem weiteren Verfahren dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt worden ist oder seine Verfahrensbevollmächtigte durch eine Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangt hat oder hätte erlangen können. Denn dadurch konnte die nicht ordnungsgemäße Anhörung vor dem Amtsgericht 10 11 12 - 6 - nicht geheilt werden. Dies wäre nur mi t der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht für die Zukunft möglich gewesen . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 13.02.2012 - 6 XIV 12/12 - LG Landshut, Entscheidung v om 21.03.2012 - 63 T 760/12 -
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