BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 59/1 4 vom 5 . November 2014 in d er Überstellung shaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 5 . November 20 1 4 durch d i e V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 und der Bes chluss der 4. Zivilkammer d es Landg e- richts Traunstein vom 2. April 2014 , soweit darin über die B e- schwerde gegen den vorgenannten Beschluss entschieden wo r- den ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen des den Beschluss des Amtsge richts Mühldorf am Inn vom 12. März 2014 betreffenden Verfahrens nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Recht s- verfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Insta n- zen dieses Verfahrens werden de r Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Ge genstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rec h- 1 - 3 - ten verletzt, weil aufgrund des nach d em 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsc h- land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. S e- nat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13 ) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 V ZB 124/14, z. Veröff. best.) ge stützt werden kann. Von einer weiteren B e- gründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 12.03.2014 - 1 XIV 36/14 (B) - LG Traunst ein, Entscheidung vom 02.04.2014 - 4 T 1127/14 -
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