ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB59.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 59/14 vom 16. November 201 6 in dem Klauselerteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 99 Abs. 1, § 321 Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzung s- beschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstel lers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Vollstreckun gsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner ve r- pflich tet, an die T. GmbH & Co . KG , deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger G e- schäfts führer der T. GmbH & Co . KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsb e- scheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu e r- te i len . Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsver ei n- barung. Diesem An trag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich ve r- treten, entge gen . Das Landge richt wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück , ohne eine Kostenentscheidung zu treffen . Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige B e- schwerde wies das Beschwerde gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück . D ie Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu . Gegen diesen Be schluss legte der A n- tragsteller kein Rechtsmit tel ein . 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 1. August 20 14 hat der Schuldner beantragt, den B e- schluss des Land gerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahinge hend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens g e- mäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerde gericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortig e Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragstelle r hat Recht s- beschwerde mit dem Ziel eingelegt , die zu seinem Nachteil ergangene Koste n- ent scheidung aufzuheben. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen ein e n ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsb eschluss angefochten ist (a) . Die Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerde gericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts (b) . a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Ko stenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise überga n- gen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwend ung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/ Voit/ Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41). 2 3 4 - 4 - Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 , juris Rn. 5 ; Musielak/ Voit/ Musielak, aaO, § 321 Rn. 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss au s- schließlich eine Kostenen tscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. D a- nach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht g e- gen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechun g des Bundesg e- richtshof s, dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergä n- zende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleic h- zeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zuläss i- ger Weise eingele gt ist ( BGH, Urteile vom 28. November 1955 II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; vom 28. April 1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 43/86, NJW 19 8 7, 2997, juris Rn. 8; vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/ 8 2, ZIP 1984, 1107, 1113 , juris Rn. 78 ). Da im Zeitpunkt der Einleg ung der Rechtsbeschwer d e gegen den Ergä n- zungsbeschluss das Beschwerdeverfahr en gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überpr ü- fu ng gestellt werden kann, nicht vor. b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts. 5 6 7 - 5 - Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung una n- fechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungs - voraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu , dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Fe bruar 2013 VII ZB 58/12, NJW - RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 12. Ma i 2015 II ZB 18/14 Rn. 4). 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Berlin, E ntscheidung vom 10.09.2014 - 2 O 354/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2014 - 8 W 86/14 - 9
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