ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZB59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/16 vom 6. April 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 189; FamFG § 420 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1 Allein der Verstoß gegen die Pflicht zur Beeidigung des Dolmetsch ers nach § 189 GVG berührt nicht die Grundlagen der Anhörung. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri chterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zur ückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Frühjahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Au s- weisdokumente angetroffe n. Er verbüßte bis zum 8. Dezember 2015 eine J u- gendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Mit Verfügung vom 26. Nove m- ber 2015 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; ihm wurde zudem die Abschiebung in die Türkei angedroht. Auf Antrag der beteiligte n Ausländerb e- hörde ordnete das Amtsgericht Vechta am 4. Dezember 2015 Sicherungshaft 1 - 3 - Bezirk die Justizvo Die Abschiebungshaft wurde in dem Bezirk des Amtsgerichts Hannover vol l- streckt. Die für den 7. Januar 2016 terminierte Abschiebung konnte wegen pa s- siven Widerstands des Betroffenen nicht d urchgeführt werden. Das Amtsgericht Hannover hat daraufhin am 8. Januar 2016 auf Antrag der beteiligten Behörde die angeordnete Sicherungshaft bis längstens zum Ablauf des 22. Januar 2016 verlängert. Hiergegen hat der Betroffene, der einen Asylantrag geste llt hat und am 18. Januar 2016 aus der Haft entlassen worden ist, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung festzustellen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroff ene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ha n- nover und meint, die Verlängerung der Sicherungshaft sei rechtmäßig. Der B e- troffene sei zwar nicht zur Abgabeentscheidung des Amtsgerichts Vechta g e- hört worden. Es sei aber nicht dargetan und nicht ersichtlich, inwiefern eine A n- hörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die unterlassene Benac h- richtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen von dessen Anh ö- rung vor Verlängeru ng der Sicherungshaft führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft. Der Betroffene habe sich ohne Vorbehalt geäußert und nicht kundgetan, dass er einen Verfahrensbevollmächtigten habe. Das sei weder der beteiligten Behörde noch dem Amtsgericht Hannover bekann t gewesen. Rechtswidrig sei die Haft auch nicht wegen des Erlöschens der allgemeinen Beeidigung des 2 3 - 4 - Dolmetschers. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Dolmetscher, der davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Einreichung von Unterlagen zur erneuten Beeidigung um eine reine Formalie handele, nicht treu und gewi s- senhaft übertragen habe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Ve r- längerung der Sicherungshaft vorgelegen. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststel lungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffene im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens a n das Amtsgericht Hannover (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht in seinem A n- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wo r- den. Eine Anhörung wäre zwar erforderlich gewesen (vgl. dazu BVerfGK 15, 180, 184). Die Zuständigkeit des A mtsgerichts Hannover für die Entscheidung über die Verlängerung der Haft war aber unabhängig von der Abgabeentsche i- dung des Amtsgerichts Vechta gegeben. Wie der Senat zwischenzeitlich en t- schieden hat, ist für die Entscheidung über die Verlängerung von Absc hi e- bungs - oder Rücküberstellungshaft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf (Beschluss vom 2. März 2017 V ZB 122/15, zur Veröffentlichung bestimm t). § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nach dem Inkraf t- treten des FGG - Reformgesetzes (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) am 1. September 2009 nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG. 4 5 - 5 - 2. Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene während seiner Anhörung durch das Amtsgericht nicht anwaltlich vertreten war. a) Allerdings garantiert der Grundsatz des fairen Verfahrens einem B e- troffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfa h- ren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN). Vereitelt da s Gericht durch seine Verfahrensg e- staltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies, a n- ders als das Beschwerdegericht meint, ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht. Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs - oder Rückübe r- stellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt a n- zuwenden sind. b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Recht des Betroff e- nen auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wurde zwar nicht zu der Anhörung geladen, das ist aber nicht auf einen Verfahrensfehler des Amtsgeric hts Hannover zurückzuführen. Nach dem von dem Beschwerdegericht wiedergegebenen Nichtabhilfebeschluss war dem Haftrichter, auch nach den von ihm durchgeführten Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG), nicht bekannt, dass der Betroffene für das Haftverläng e- rungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Der Haftrichter hat ausg e- führt, den Verfahrensbevollmächtigten, der sich im Haftanordnungsverfahren für den Betroffenen bestellt hatte, von dem Anhörungstermin telefonisch in Kenn t- 6 7 8 - 6 - nis gesetzt zu haben. V on diesem sei mitgeteilt worden, er habe das Mandat abgegeben und ein anderer Rechtsanwalt habe es übernehmen wollen. Der Haftrichter hat weiter ausgeführt, eine Mandatsübernahme sei nicht mitgeteilt worden. Er habe sich unmittelbar vor Beginn des Anhörung stermins explizit bei dem Vertreter der beteiligten Behörde erkundigt, ob ein Verfahrensbevollmäc h- tigtenwechsel angezeigt worden sei, was dieser verneint habe. Bei dieser Sac h- lage konnte der Haftrichter nicht wissen, dass es einen Verfahrensbevollmäc h- tigte n gab, der zu laden gewesen wäre. 3. Die Anordnung der Haftverlängerung war auch nicht deshalb recht s- widrig, weil der bei der Anhörung des Betroffenen hinzugezogene Dolmetscher (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG) sich auf seine allgemeine Vereidigung berufen hat , obwohl diese zum Zeitpunkt der Anhörung wegen Fristablaufs erloschen war. a) Richtig ist allerdings, dass der Dolmetscher einen Eid dahin zu leisten hat, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde (§ 189 Abs. 1 Satz 1 GVG). Ist der Dolmetscher f ür Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG). Diese Möglichkeit entfällt, wenn die all gemeine Beeidigung erl o- schen ist. Das war hier nach § 31 Abs. 1 NJG (Nds. GVBl. 2014, 436) der Fall. Der Dolmetscher hätte deshalb vor der Anhörung des Betroffenen den Eid lei s- ten müssen, was nicht erfolgt ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbes chwerde führt aber allein der Umstand, dass eine Beeidigung des Dolmetschers unterblieben ist, nicht zu einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 9 10 11 - 7 - FamFG v erletzen den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen und ihr den Chara k- at, Beschluss vom 18. Februar 2016 V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 26 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2016 V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 10). Zu diesen zählt die unterbliebene Beeidigung des Dolmetschers nicht. Eine treue und gewissenhafte Übersetz ung durch den Dolmetscher ist für die Anhörung des Betroffenen zwar unverzich t- bar. Dass dem Dolmetscher seine Verpflichtung zu einer solchen Übertragung vor der Anhörung nicht (erneut) vor Augen geführt worden ist, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Übertragung insgesamt unzuverlässig und daher als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung ungeeignet war. Nur dann wäre es gerechtfertigt, eine - ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fü h- rende - chen Sachverhalt stützt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 08.01.2016 - 43 XIV 3/16 B - LG Hannover, Entscheidung vom 20.04.2016 - 8 T 11 /16 - 12
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