ECLI:DE:BGH:2017:081117BVIIZB59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59 /1 7 vom 8. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack , Sacher , B orris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - Vollstreckungsgericht - vom 13 . April 201 7 - 38 M 434 /1 7 - wird gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Re chtsbeschwerde ausgesetzt . Gründe: Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerd e- gericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlu s- ses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtsl a- ge zumindest zweifelhaft ist und die Recht s beschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde stellt sich nicht als offenkundig unbegründet dar; die Rechtslage ist vielmehr zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des B e- schwerdegeri chts, für den Nachweis, dass er hinsichtlich der Zug - um - Zug - Verurtei - 1 2 - 3 - lung im Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 befriedigt sei, gen ü- ge die Feststellung in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M . vom 2 2. Februar 2016. Die Frage , ob ein nicht rechtskräftiges Festste l lungsu rteil als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist höchstrichte r- lich noch nicht entschieden worden und wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht im Si nne der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung beantwortet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34; Stein/Jonas/ Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; MünchKomm ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; OLG München, JurBüro 2017, 266, 267 f., juris Rn. 25 ff.; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307 f. , juris Rn. 17). Durch die Vollziehung de s angefochtenen Pfändungs - und Überweis ungsb e- schl u sse s würde der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der Aussetzung, wenn sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft erwe i- sen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert. D urch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang der Pfändung nicht berührt , weil die Vollstrec kungsmaßnahme gemäß § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 , 2. Halbs atz ZPO bestehen bleibt (vgl. Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl., § 776 Rn. 1 ). De m Schuldner würde jedoch, we nn in den Kostenerstattungsanspruch gegen die Drittschuldnerin vollstreckt würde, ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen, wenn sich die Pfändung nachträglich als rechtswidrig erweist. Die Abwägung der 3 - 4 - In teressen des Schuldners und der Gläubigerin f ührt daher dazu, dass das Interesse des Schuldners an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlu s- ses das Vollzugsinteresse der Gläubigerin überwiegt. Eick Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 02.05.2017 - 38 M 504/17 - LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 34 T 93/17 -
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