BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 60/02 vom6. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschlußder 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 2. Mai2002 aufgehoben.Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Land-gericht zurückgegeben, das auch über die Kosten desRechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 925,33 n DM).Gründe: I.Im Berufungsverfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagtendem Landgericht mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 mitgeteilt, daß die Be-klagte an diesem Tag verstorben sei und sie - die Prozeßbevollmächtigte - dasMandat "hiermit" niederlege. Daraufhin hat das Berufungsgericht den auf den6. März 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.Den Antrag der Klägerinnen, erneut Termin zur mündlichen Verhandlung zu - 3 -bestimmen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dasVerfahren sei unterbrochen (§ 239 ZPO), der Ausnahmetatbestand des § 246ZPO greife nicht ein. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbe-schwerde der Klägerinnen.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das form-und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist auch begründet.Die Rechtssache hat allerdings entgegen der Auffassung des Landge-richts keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die eine Zu-lassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt hät-te. Denn die vom Landgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob§ 246 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn der Prozeßbevollmächtigte derPartei das Mandat nach deren Tod niederlegt, stellt sich im gegebenen Fallnicht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Beklagten am6. Februar 2002 trat nach § 239 ZPO zu diesem Zeitpunkt nicht ein, weil dieBeklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertreten war, als sie verstarb(§ 246 ZPO). Davon geht auch das Landgericht aus. Ob die Rechtsfolge des§ 239 ZPO, wie das Landgericht meint, dann später noch eintreten kann, wennder Prozeßbevollmächtigte der Partei nach deren Tod den Vollmachtsvertragkündigt (§ 87 ZPO), ist hier nicht zu beurteilen. Die Erklärung der Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom6. Februar 2002, sie lege "hiermit" das Mandat nieder, stellte keine Kündigung - 4 -des Vollmachtvertrages dar, sondern war rechtlich wirkungslos. Den Voll-machtsvertrag konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach deren Todwirksam nur gegenüber dem Erben der Beklagten kündigen, der in diesen Ver-trag als Rechtsnachfolger eintrat. Diesem gegenüber hat sie eine Kündigungjedoch, wie aus ihrem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervorgeht, nicht ausge-sprochen. Die "gesetzlichen oder testamentarischen Erben" waren ihr "im ein-zelnen nicht bekannt". Durch die schriftsätzliche Erklärung der Prozeßbevoll-mächtigten gegenüber dem Gericht, sie lege "hiermit" das Mandat nieder,konnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen(BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden Vertrag mitdem Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen. Offenbar hat die Prozeßbe-vollmächtigte verkannt, daß sie in einer Situation, in der ihr nach dem Tod derPartei deren Rechtsnachfolger unbekannt ist, sich nicht ohne weiteres von demMandat befreien, sondern zunächst nur eine Aussetzung des Verfahrens nach§ 246 ZPO beantragen kann. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wirdder Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger derBeklagten fortgeführt (BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 246Rdnr. 2 b).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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