BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 60/02 vom30. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 233 FcDen Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an demverspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz sorechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf-zeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbe-vollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerungder normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese ein-gehalten werden.BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG HannoverLG Hannover - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,Stöhr und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsseder 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auchüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dasLandgericht zurückverwiesen.Beschwerdewert: 2.255,39 Gründe: I.Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsge-richts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestelltworden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Be-rufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schrift-satz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegteBerufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts überden verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hatdiese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo- - 3 -rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegrün-dung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vor-gelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der ei-desstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. DieLeerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr,wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreibenauch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte derKlägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehensei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tagden Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Ange-stellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung desLandgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Beru-fungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen.Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufungder Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des AmtsgerichtsHannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfristzurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhafterachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängertenBerufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegrün-dungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habesich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen kön-nen, daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach demeigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang be-standen, denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe- - 4 -gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechendeGlaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestelltenihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nichtnachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohldie Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekanntgewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben.Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden.Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behauptetenInhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten andiesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständigeGeschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daßer keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegebenhabe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung ver-schuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landge-richts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbe-schwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist umzwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selbenTage, begründet.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie istauch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - 5 -und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß ernach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehenmüssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-nen, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl.BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm.Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870).Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegendenFall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können,hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Pro-zeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nachden normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgerichteingeht.2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Ange-stellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfra-ge am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, dieBerufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte,der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlichnicht - 6 -verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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