BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/07 vom 27. September 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 366,42 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 wurde die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Beteiligten zu 4 angeordnet. Der Beteiligte zu 3 beantragte mit Schreiben vom 28. August 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Anspr374che nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er den Restbetrag eines mit Bescheid vom 1 - 3 - 20. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrags von 1.099,27 200 und S344umniszuschl344ge seit Februar 2002 geltend. Die F344lligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-de verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zur374ckzuwei-sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 f344llig geworden und damit l344nger als vier Jahre r374ckst344ndig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des 247 10 Abs. 1 ZVG geh366re. Ein anderer F344lligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-tracht, weil die F344lligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 3 beruhe. Daran 344ndere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zul344s-sige Austausch der Erm344chtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung f374hre nicht dazu, dass die der 366ffentlichen Last zugrunde liegenden Beitr344ge erstmals f344llig w374rden. Der Austausch wirke viel-mehr zur374ck mit der Folge, dass die 366ffentliche Last als von Anfang an beste-hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 3 nicht ausdr374cklich vorgetra-gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 r374ckwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer r374ckwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann k366nne es nur bei der urspr374nglichen F344lligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 3 bei der Berechnung der S344umniszuschl344ge selbst aus. 3 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen Auf-fassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlag-nahme des Grundst374cks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In beiden F344llen ist der Beitrag innerhalb des Zeitraums f344llig geworden. 6 a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 3 davon aus, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsf344lligkeit u.a. eine wirksame Satzung voraussetzt (siehe f374r das Erschlie337ungsbeitragsrecht nur BVerw-GE 64, 218, 219; OVG L374neburg NdsVBl. 1996, 68). Au337er Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Geb374hrenbescheids am 20. Dezember 2001 nicht erf374llt war, sondern dass erst die Abwasserabgaben-satzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 3 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage f374r die Geb374hrenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die pers366n-liche Haftung des Adressaten in H366he des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundst374cks (247 6 Abs. 9 KAG-LSA) begr374ndete er ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). F374r die von dem Beschwerdegericht angenommene R374ck-wirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Geb374hrenbe-scheids (vgl. zur Zul344ssigkeit der R374ckwirkung BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es n344mlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in 247 33 ist die Satzung, wel-che der Beteiligte zu 3 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vor-gelegt hat, zwar r374ckwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. 7 - 5 - Das schlie337t das fr374here Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die fr374here F344lligkeit des Beitrags aus. b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 3 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage f374r die Geb374hrenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zun344chst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtm344-337ig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in st344ndiger Rechtsprechung anerkannte M366glichkeit der nachtr344glichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschlie337ungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachtr344glich hinzugetretene, als Heilung in Be-tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer g374ltigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO). 8 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundst374ck ruhende 366ffentliche Last (247 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschlie337lich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abh344ngig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 3 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man f374r seine Berechnung den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundst374cks zugrunde, ergibt sich das ohne weite-res, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Mai 2004. Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den ma337gebenden Berechnungszeitpunkt an, geh366rt der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des Beitrags die 9 - 6 - Beschlagnahme des Grundst374cks erwirkt hat (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag auf Zulassung des Beitritts im September 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zu-lassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundst374cks gilt (247247 20, 27 Abs. 2 ZVG). 3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Die angefochtenen Beschl374sse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Ber374ck-sichtigung der Beitragsf344lligkeit am 1. Januar 2003 374ber die H366he der S344umnis-zuschl344ge befinden. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Haldensleben, Entscheidung vom 23.10.2006 - 13 K 21/02 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.04.2007 - 3 T 190/07 (167) -
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