BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 60/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel am 12. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 240 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Beklagten sind Eigent374mer eines Wohnhauses, in dem die Kl344ger von der Voreigent374merin eine Wohnung gemietet haben. In dem Geb344ude be-findet sich im Dachgescho337 unter anderem eine Bodenkammer, die von allen Mietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt wurde. Durch das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. M344rz 2006 - 24 C 80/05 - sind die Beklagten verurteilt worden, den Kl344gern den Mitbesitz an die-ser Bodenkammer wieder einzur344umen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die 1 - 3 - Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Das Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den "Wert" des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 200) auf 240 200 festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige. F374r den Beschwerdewert sei nicht die 3,5-fache Jahresmiete ma337-geblich, weil nicht 247 8 ZPO f374r die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern 247 3 ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gem344337 247 575 ZPO eingelegt und begr374ndet worden. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zul344s-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Wert des Beschwer-degegenstands der Berufung der Beklagten 374bersteigt 600 200. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berech-nung des Rechtsmittelstreitwertes f374r die von der Berufung betroffene Vollstre-ckungsabwehrklage (247 767 ZPO) nicht nach 247 3 ZPO, sondern nach 247247 8, 9 ZPO. 6 - 4 - Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grunds344tzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschlie337ung der Zwangsvollstreckung, mit-hin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 f.). 7 8 Bei der Abwehr eines mietvertraglich begr374ndeten Anspruchs auf Ein-r344umung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwer-degegenstandes nach 247 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die Rechtsbeschwerde f374r richtig h344lt, nach 247 6 ZPO zu bestimmen. 247 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien be-gr374ndete Mitbenutzungsrecht der Kl344ger an dem Trockenboden, dessen Wie-dereinr344umung die Beklagten durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren wollen, fortbesteht. F374r den Anwendungsbereich des 247 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermie-teten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO). L344sst sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von 247 8 ZPO nicht ermit-teln, ist 247 9 ZPO f374r die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 13. M344rz 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 m.w.N.). Gem344337 247 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten hier des-halb nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig ent-fallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 200 anzusetzen. 9 - 5 - Der Wert des mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Be-schwerdegegenstands betr344gt daher 840 200 (3,5 x 240 200) und erreicht die nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 200. 10 Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2006 - 24 C 189/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 S 2/07 -
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