BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/07 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 25. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 900,-- 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Ver-kehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den urspr374nglich geltend ge-machten Schaden von 3.053,61 200 zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversi-cherer vorgerichtlich 1.859,08 200. Mit seiner Klage hat der Kl344ger daraufhin zu-n344chst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 200 nebst Zinsen gel-tend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in H366he von 65,-- 200 zur374ckgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf 1 - 3 - die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Ge-sch344ftsgeb374hr seines Prozessbevollm344chtigten in H366he von 186,82 200. 2 Das Amtsgericht hat dem Kl344ger unter Zugrundelegung einer Mitver-schuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 200 zuerkannt und eine Er-satzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-ten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kl344ger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in H366he des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenz-betrages von 592,72 200 sowie der au337ergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 200 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzu-l344ssig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 200 nicht er-reicht sei. Die au337ergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu ber374cksichtigen. II. 1. Die gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Sie ist auch begr374n-det, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterh366hend zu ber374cksichtigen sind. 3 a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterh366hender Hauptanspruch zu ber374cksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist. Entsprechendes 4 - 4 - gilt auch f374r den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des urspr374nglich geltend ge-machten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual aus-geglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. 5 b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-fahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterh366hend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abh344ngig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterh366hung ausschlie337ende - Abh344ngigkeitsverh344ltnis be-steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschl374sse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO). c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung be-schr344nkte Erledigung erkl344rt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptfor-derung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt f374r den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der urspr374nglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. 6 - 5 - 2. F374r den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausf374hrungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfah-ren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 200 umfasst, sondern durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual erledigten Teil der urspr374nglichen Gesamtforderung entfallen, auf 374ber 600 200 erh366ht wird. Mithin ist die Berufung zul344ssig (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -
Full & Egal Universal Law Academy