BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 60/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1, 247 522 Abs. 1, RVG 247 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf 247 522 Abs. 1 ZPO auf den ver-sp344teten Eingang der Berufungsbegr374ndung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelm344337ig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kos-tenausl366sende Ma337nahmen zu ergreifen. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - OLG M374nchen LG Kempten - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 245,14 200 Gr374nde: I. Die in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. September 2008 Berufung zum Oberlandesge-richt eingelegt und diese Berufung nach Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist bis zum 12. Dezember 2008 durch Telefax vom 15. Dezember 2008 begr374ndet. Das Berufungsgericht hat durch Verf374gung vom gleichen Tage fol-genden Hinweis erteilt: 1 "I. Die Frist zur Berufungsbegr374ndung ist - nach Verl344ngerung - am 12. Dezember 2008 abgelaufen. Die Berufungsbegr374ndung ist hier per Fax am 15.12.2008 eingegangen. Auf 247 522 Abs. 1 ZPO wird hingewiesen. II. Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung ..." Auf diese Verf374gung haben die Beklagten, ohne eine Stellungnahme ab-zugeben, ihre Berufung am 4. Februar 2009 zur374ckgenommen, woraufhin das 2 - 3 - Berufungsgericht ihnen durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten der Be-rufung auferlegt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger un-mittelbar nach Eingang der Verf374gung unter dem 30. Dezember 2008 eine Stel-lungnahme abgegeben und dabei beantragt, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen. 3 Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kl344ger eine 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV RVG zuz374glich einer Geb374hren-erh366hung nach Nr. 1008 VV RVG zur Erstattung angemeldet. Das Landgericht hat die Verfahrensgeb374hr lediglich in H366he des 1,1-fachen Betrages (zuz374glich der Geb374hrenerh366hung nach Nr. 1008 VV RVG) festgesetzt. Die sofortige Be-schwerde, mit der die Kl344ger eine Festsetzung der von ihnen angemeldeten 1,6-fachen Verfahrensgeb374hr weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Oberlandes-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 5 Die Frage, ob im Falle einer nicht rechtzeitig begr374ndeten Berufung ein nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist vom Berufungsbeklagten gestellter Verwerfungsantrag einen Erstattungsanspruch auf die volle Verfahrensgeb374hr ausl366se, sei zwar in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Richtigerweise sei jedoch die sofortige Stellung eines solchen Antrags 374berfl374s-sig und widerspreche dem Grundsatz einer sparsamen Prozessf374hrung. Hier-nach bestehe ein Erstattungsanspruch nur f374r solche Ma337nahmen, die f374r eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv not- 6 - 4 - wendig seien (247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehle es schon deshalb, weil das Berufungsgericht die Fristeinhaltung gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin von Amts wegen zu pr374fen habe. Erst recht m374sse dies gelten, wenn dem Ver-werfungsantrag ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wie er hier erteilt worden sei. Da im Verh344ltnis zu den Kl344gern dieser Hinweis an sich noch nicht einmal erforderlich gewesen sei, habe f374r sie auch keine Veranlassung zur Stel-lungnahme bestanden, zumal nach dem Inhalt der gerichtlichen Verf374gung die Fristsetzung ab Zustellung habe gelten sollen, der Hinweis den Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344ger jedoch lediglich formlos 374bersandt worden sei. F374r die Kl344ger w344re erst dann eine Stellungnahme angezeigt gewesen, wenn die Be-klagten aus Anlass des Hinweises Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen h344tten. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG f374r das Betreiben des Gesch344fts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schrifts344tzen bei Gericht geh366rt. Allerdings erm344337igt sich die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachantr344ge oder Sachvortrag enth344lt, ein-gereicht hat. Danach ist hier f374r die Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger auf-grund des von ihnen eingereichten Schriftsatzes vom 30. Dezember 2008 die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr entstanden. 8 Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Kl344ger diese Kos-ten in voller H366he von den Beklagten erstattet verlangen k366nnen. Die Erstat-tungsf344higkeit setzt nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den 9 - 5 - Antrag auf Verwerfung der Berufung enthaltende Schriftsatz der Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344ger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not-wendig war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverh344ltnis folgen-den Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten m366glichst niedrig zu halten (BGH, Beschl374sse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, Tz. 9; vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723, Tz. 6 m.w.N). b) Ob ein Berufungsbeklagter diese Obliegenheit verletzt, wenn er nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der Berufung die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt, wird in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sowie im kosten-rechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand KG, NJW-RR 2009, 1007, 1008). Die hier gegebene Fallgestaltung ist - anders als dieje-nige, die dem Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2009 (V ZB 54/09, z.V.b.) zugrunde gelegen hat - dadurch gekennzeichnet, dass das Berufungsgericht auf den nach Aktenlage eindeutig versp344teten Ein-gang der Berufungsbegr374ndung durch Bezugnahme auf 247 522 Abs. 1 ZPO und damit auf die hierin geregelte Amtspr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzul344s-sig hingewiesen und dies auch den Kl344gern/Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht hat. Bei dieser Sachlage wird einhellig angenommen, dass f374r einen Berufungsbeklagten keine Veranlassung besteht, kostenausl366sende Ma337nah-men zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ank374ndigung des Beru-fungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbil-dung in der Beurteilung der Zul344ssigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Unt344tigbleiben jedenfalls bis zum Ablauf der ge-setzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu bef374rchten noch Anlass, die Prozesssituation als f374r sich risikobehaftet einzusch344tzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensab- 10 - 6 - schluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGHZ 166, 117, Tz. 20 zur Ank374ndi-gung einer Einspruchsverwerfung gem344337 247 341 ZPO; BAG, NJW 2008, 1340, 1341; OLG Koblenz, MDR 2007, 866; LAG D374sseldorf, JurB374ro 1994, 424, 425; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91 Rdnr. 14; M374nchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 91 Rdnr. 96; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 91 Rdnr. 13 "Berufung"; Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., 247 91 Rdnr. 21). Dem schlie337t sich der Senat an. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 O 1731/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.06.2009 - 11 W 1346/09 -
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