BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/09 vom 23. September 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umst344nde bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhe-bungsbeschluss f374hrt zur Beendigung des Vertreteramtes. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 60/09 - LG T374bingen AG Calw - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 2. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 272.500 200. Gr374nde: I. Am 23. April 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Be-teiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten Grundbesitzes an. Als Eigent374merin war die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen. Nach deren Tod am 26. September 2007 bestellte das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 am 31. Januar 2008 einen einstweiligen besonderen Vertreter f374r die unbekannten Erben. Mit Beschluss vom 4. April 2008 erteilte es den Beteiligten zu 3 den Zuschlag auf ihr Meistge-bot von 272.500 200. Der Beschluss wurde dem einstweiligen besonderen Vertre-ter am 11. April 2008 zugestellt. 1 - 3 - 2 Der zun344chst als Erbe berufene Bruder der Beteiligten zu 1 (Vater des Beteiligten zu 2) hatte die Erbschaft mit Erkl344rung vom 29. November 2007 ausgeschlagen. Darauf teilte das Nachlassgericht den f374nf Abk366mmlingen - darunter auch der Beteiligte zu 2 - mit Schreiben vom 15. Januar 2008 mit, dass ihnen die Erbschaft angefallen sei; zugleich belehrte es sie 374ber die M366g-lichkeit der Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen. Sp344ter erkl344r-ten vier Abk366mmlinge und deren Kinder fristgerecht die Erbausschlagung. Der Beteiligte zu 2 bat das Nachlassgericht mit Schreiben vom 27. Januar 2008 um 334bersendung einer Verm366gensaufstellung 374ber den Nachlass; weitere Erkl344-rungen gab er nicht ab. Am 29. Mai 2008 erteilte das Nachlassgericht einen den Beteiligten zu 2 als Alleinerben der Beteiligten zu 1 ausweisenden Erbschein. Eine beglaubigte Abschrift davon 374bersandte es am 4. Juni 2008 dem Vollstre-ckungsgericht. Mit dort am 29. August 2008 eingegangenem Schreiben vom 26. August 2008 hat der Beteiligte zu 2 "Widerspruch gegen die Versteigerung" des Grundbesitzes eingelegt. Dies hat das Vollstreckungsgericht als Zuschlagsbe-schwerde ausgelegt, der es nicht abgeholfen hat. Der Einzelrichter des Landge-richts hat die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2008 zur374ckgewie-sen. Nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter und einer ebenfalls erfolgreichen Anh366rungsr374ge hat die Zivilkammer des Landge-richts den Beschluss des Einzelrichters mit der Ma337gabe aufrechterhalten, dass die Zuschlagsbeschwerde als unzul344ssig verworfen wird. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Be-teiligte zu 2 die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen will. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den von dem Vollstreckungsgericht bestellten einstweiligen besonderen Ver- 4 - 4 - treter am 11. April 2008 sei wirksam gewesen, so dass die zweiw366chige Be-schwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beteiligten zu 2 vom 26. August 2008 bei dem Vollstreckungsgericht verstrichen gewesen sei. Die Bestellung des Vertreters sei zu Recht erfolgt; erst mit Ablauf der sechsw366-chigen Ausschlagungsfrist im Anschluss an das Schreiben des Nachlassge-richts vom 15. Januar 2008 habe endg374ltig festgestanden, dass der Beteiligte zu 2 Alleinerbe geworden sei. Dies habe jedoch nicht zum Erl366schen des Amtes des einstweiligen besonderen Vertreters gef374hrt; vielmehr ende es erst dann, wenn der Erbe tats344chlich in das Vollstreckungsverfahren eintrete. Dies sei hier bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht der Fall gewe-sen. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung lediglich im Ergebnis nicht stand. 5 III. 1. Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt - hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Bestellung des Vertreters durch das Vollstreckungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden ist. 6 a) Stirbt der Schuldner nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung, wird sie in den Nachlass fortgesetzt (247 779 Abs. 1 ZPO). Der gegen den Erblasser erwirkte Vollstreckungstitel bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung; er muss nicht auf den Erben umgeschrieben werden. Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist es ungewiss, ob er sie angenommen hat, oder ist der Erbe unbekannt, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter bestellen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners n366tig ist (247 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung darf nicht erfolgen, wenn ein Nachlasspfleger vor- 7 - 5 - handen ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht (247 779 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8 b) Danach lagen am 31. Januar 2008 die Voraussetzungen f374r die Ver-treterbestellung vor. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung in dem Beschluss des Voll-streckungsgerichts vom 23. April 2007 begann die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1 (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung Rdn. 20 Anm. 20.1); sie endete mit dem Ende des Verteilungstermins (St366ber, aaO, Anm. 20.6) am 29. Mai 2008. W344hrend des Verfahrens, n344mlich am 26. September 2007, ver-starb die Beteiligte zu 1. Bis zum Ablauf von 6 Wochen nach dem Erhalt des Schreibens des Nachlassgerichts vom 15. Januar 2008 an den Beteiligten zu 2 war es ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat (vgl. 247 1944 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Denn anders als die 374brigen zu Erben berufenen Abk366mm-linge des Bruders der Beteiligten zu 1, die innerhalb der 6-Wochen-Frist die Erbschaft ausgeschlagen haben, hat sich der Beteiligte zu 2 innerhalb der Frist nicht eindeutig zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erkl344rt. Auch bestand die Notwendigkeit einer Vertreterbestellung; denn f374r den Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens war die Beteiligung des Schuldners erforder-lich, weil ihm nach 247 41 Abs. 1 ZVG die Anberaumung des Versteigerungster-mins auf den 4. April 2008 (Terminsbestimmung, 247247 37 ff. ZVG) zugestellt wer-den musste. Der Antrag der Beteiligten zu 5 auf Bestellung des Vertreters lag vor. Schlie337lich gab es keinen Nachlassverwalter und keinen Testamentsvoll-strecker. 9 2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zustel-lung des Zuschlagsbeschlusses an den Vertreter am 11. April 2008 als wirksam angesehen, weil in diesem Zeitpunkt das Vertreteramt noch nicht erloschen war. 10 - 6 - 11 a) Die Zul344ssigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners (247 779 Abs. 1 ZPO) ist nicht auf die Beendigung einer ein-zelnen Vollstreckungsma337nahme beschr344nkt, sondern erfasst alle aufgrund des gegen den verstorbenen Schuldner erwirkten Vollstreckungstitels gegen den Nachlass gerichteten Vollstreckungsakte, die der Befriedigung des Titelgl344ubi-gers dienen (LG Meiningen Rpfleger 2007, 217; LG Stuttgart DGVZ 1987, 12; LG M374nchen I MDR 1979, 853; LG Dortmund NJW 1973, 374; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 779 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., 247 779 Rdn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 779 Rdn. 3; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., 247 779 Rdn. 1; Z366l-ler/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 779 Rdn. 4; a.A. LG Osnabr374ck JurB374ro 1957, 86; Sch374ler, JurB374ro 1976, 1003 f.). Dementsprechend ist der nach 247 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestellte einstweilige besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter des Erben zu allen Handlungen befugt, die der Schuldner w344hrend der fortge-setzten Zwangsvollstreckung vornehmen k366nnte (M374nchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 8; Musielak/Lackmann, aaO, Rdn. 5; Thomas/ Putzo/H374337tege, aaO, Rdn. 5; Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 8). Die Zul344ssigkeit des Vertreterhandelns ist nicht auf diejenige Vollstreckungshandlung beschr344nkt, welche Anlass f374r die Vertreterbestellung war (M374nchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 10; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 8). Denn anderenfalls bed374rfte es f374r jede Vollstreckungshandlung, bei der die Zu-ziehung des Schuldners notwenig ist, eines gesonderten Antrags des Gl344ubi-gers und einer gesonderten Vertreterbestellung. Dies f374hrte zu einer Verz366ge-rung der Zwangsvollstreckung; dies will die Regelung des 247 779 ZPO jedoch verhindern (LG Meiningen Rpfleger 2002, 217; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 2). Allerdings tritt der Vertreter nicht vollst344ndig in die Rechtsstellung des Erben ein; entsprechend dem Anlass f374r seine Bestel- - 7 - lung darf er die Rechte des Erben nur bei solchen Vollstreckungshandlungen wahrnehmen, bei denen dessen Zuziehung als Schuldner notwenig ist. 12 b) Wann das Amt des einstweiligen besonderen Vertreters endet, ist bis-her nicht gekl344rt. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es - soweit ersichtlich - nicht. Die Kommentarliteratur beantwortet sie - jeweils ohne Begr374ndung - un-terschiedlich. Teilweise wird vertreten, dass das Amt in dem Zeitpunkt endet, in welchem der Erbe in das Zwangsvollstreckungsverfahren eintreten (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 8) bzw. zu diesem Verfahren hin-zugezogen werden kann (Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 8); andere nehmen das Er-l366schen des Amtes mit dem tats344chlichen Eintritt des Erben in das Verfahren an (Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 247 779 Rdn. 2; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 779 Rdn. 10; Thomas/ Putzo/H374337tege, aaO, 247 779 Rdn. 5; Wieczorek/Sch374tze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., 247 779 Rdn. 11); schlie337lich wird f374r die Beendigung der Vertretung die f366rmliche Aufhebung der Vertreterbestellung durch das Vollstreckungsgericht f374r notwen-dig erachtet (Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl., 247 779 Rdn. 5; M374nchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Musielak/Lackmann, aaO, Rdn. 5). c) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. 13 aa) Die f374r das Zwangsvollstreckungsverfahren notwendige Rechtssi-cherheit (vgl. dazu Senat, BGHZ 177, 218, 222) erfordert f374r die Beendigung des Amtes des einstweiligen besonderen Vertreters die Aufhebung seiner Be-stellung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Anderenfalls k366nnen Zweifel dar374ber auftreten, in welchem Zeitpunkt Handlungen des Vertreters noch wirksam sind. 14 (1) Insbesondere die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung, die im Grundsatz mit der oben zuerst genannten Ansicht 374bereinstimmt, dass die 15 - 8 - Vertreterbestellung automatisch endet, wenn der Erbe die Erbschaft angenom-men hat und das Vollstreckungsverfahren deshalb gegen ihn fortgesetzt werden kann, f374hrt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Denn wer Erbe geworden und wann die Erbenstellung eingetreten ist, k366nnen in dem ma337geblichen Zeit-punkt in der Regel weder das Vollstreckungsgericht noch der Gl344ubiger noch der Vertreter und auch nicht andere Verfahrensbeteiligte wissen. Sie erfahren es vielmehr erst sp344ter, gegebenenfalls - wie hier - nach dem Ende der Zwangsvollstreckung. In der Zwischenzeit besteht eine Unsicherheit 374ber die Rechtslage, welche auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift des 247 779 ZPO, den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens trotz des Todes des Schuld-ners zu f366rdern, nicht hinnehmbar ist. Denn u.U. m374ssen bereits abgeschlosse-ne Teile des Verfahrens wiederholt werden, weil der Erbe wegen der - unerkannt gebliebenen - Beendigung der Vertretung nicht ordnungsgem344337 an dem Verfahren beteiligt wurde. (2) Die von dem Beschwerdegericht geteilte Ansicht, dass das Amt mit dem tats344chlichen Eintritt der Erben in das Verfahren erlischt, bietet ebenfalls keine ausreichende Rechtssicherheit. Auch wenn sich jemand als Erbe des Schuldners an einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt, steht damit nicht eindeutig fest, dass sich die Vertreterbestellung erledigt hat. Denn zum Einen kann seine Erbenstellung unklar sein, weil sie nicht nachgewiesen ist; zum Anderen k366nnen Zweifel dar374ber bestehen, ob die Art und Weise der Beteiligung an dem Verfahren den Eintritt als neuer Schuldner bedeutet. Beides f374hrt zu einer Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts. Erst deren Ergebnis bringt die notwendige Klarheit. 16 (3) Somit ist allein eine f366rmliche Aufhebung der Bestellung durch das Vollstreckungsgericht geeignet, die notwendige Rechtssicherheit f374r alle an dem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten herbeizuf374hren. Soweit da- 17 - 9 - durch die Verfahrensrechte des Erben verk374rzt werden, wenn seine Erbenstel-lung bereits vor diesem Zeitpunkt feststand, ist dies hinzunehmen. Denn der Erbe ist in diesem Fall nicht schutzlos. Er selbst kann unter Vorlage entspre-chender Nachweise das Vollstreckungsgericht fr374hzeitig 374ber den Eintritt der Erbenstellung unterrichten und auch eigene Verfahrenshandlungen vornehmen; in beiden F344llen ist das Vollstreckungsgericht zur Aufhebung der Vertreterbe-stellung wegen Wegfalls von deren Voraussetzungen verpflichtet. Erh344lt der Vertreter Kenntnis von der Erbenstellung, darf er von seiner formell weiter be-stehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch mehr machen (Hk-ZPO/Kindl, aaO, Rdn. 5; M374nchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Stein/Jonas/ M374nzberg, aaO, Rdn. 10), sondern hat sich mit dem Erben unter Beachtung von dessen Interessen 374ber das weitere Vorgehen abzustimmen; verletzt er diese Pflicht, macht er sich dem Erben gegen374ber u.U. schadensersatzpflichtig. Schlie337lich kommt noch in Betracht, dass dem Erben auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren sein kann, wenn er ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist zu wahren, deren Lauf durch die Zustellung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Vertreter wirksam in Gang gesetzt worden ist. Das kann dann der Fall sein, wenn dem Erben die Zustellung unbekannt geblieben ist, weil er keine Kenntnis von dem Verfahren gehabt hat. 3. Dies alles spricht gegen die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass die Interessen des Erben nur in dem Fall der automatischen Beendigung des Vertreteramtes in dem Zeitpunkt, in welchem er die Erbschaft angenommen und das Vollstreckungsverfahren gegen ihn fortgesetzt werden kann, ausrei-chend gesch374tzt sind. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob - wie die Rechts-beschwerde unter Berufung auf Stimmen in der Kommentarliteratur (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 10; Z366ller/St366ber, aaO, Rdn. 11) meint - dem Erben kein Beschwerderecht gegen die Bestellung des einstweili- 18 - 10 - gen besonderen Vertreters zusteht (a.A. Hk-ZPO/Kindl, aaO, Rdn. 6; M374nch-Komm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Stein/Jonas/M374nzberg, aaO, Rdn. 8). 19 4. Schlie337lich tr344gt der von Rechtsbeschwerde herangezogene Vergleich der Stellung des einstweiligen besonderen Vertreters mit der des Prozesspfle-gers (247 57 ZPO), dessen Amt nach 374berwiegender Auffassung u.a. dann endet, wenn der Beklagte die Prozessf344higkeit erlangt (Baumach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, aaO, 247 57 Rdn. 12; M374nchKomm-ZPO/Lindacher, aaO, 247 57 Rdn. 20; Musielak/Weth, aaO, 247 57 Rdn. 5; Wieczorek/Sch374tze/Hausmann, aaO, 247 57 Rdn. 20; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 57 Rdn. 9; a.A. Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 57 Rdn. 9), nicht die eigene Auffassung. Das Amt des Vertreters nach 247 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht mit dem des Pflegers nach 247 57 ZPO ver-gleichbar. Letzterer vertritt einen von Personen bekannten Prozessunf344higen, der kraft Gesetzes (vgl. 247247 51 Abs. 1, 52 ZPO) mit dem Eintritt der Prozessf344-higkeit zur F374hrung des Rechtsstreits berufen ist. Der besondere Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren vertritt dagegen einen unbekannten Schuldner, n344mlich den noch nicht feststehenden oder von Person nicht bekannten Erben. Seine Stellung 344hnelt deshalb der eines Pflegers f374r unbekannte Beteiligte (247 1913 BGB). Dessen Amt endet, wenn die Voraussetzungen f374r die Anord-nung der Pflegschaft entfallen sind, nicht automatisch, sondern erst mit der ge-richtlichen Aufhebung der Pflegschaft (247 1919 BGB). Die Vergleichbarkeit bei-der Stellungen rechtfertigt es, das Amt des einstweiligen besonderen Vertreters ebenfalls mit der gerichtlichen Aufhebung der Vertreterbestellung als beendet anzusehen. IV. 1. Nach alledem war die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Vertreter am 11. April 2008 wirksam. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 26. August 2008 ist versp344tet, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach 20 - 11 - der Zustellung (247 793 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG) bei dem Vollstreckungsgericht ein-gegangen ist. 21 2. Dies hat jedoch nicht zwingend die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels zur Folge. Es kommt in Betracht, dass dem Beteiligten zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Er hat in seinem Schreiben vom 26. August 2008 an das Vollstreckungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2009 an das Beschwerdegericht vorgetragen, dass er "zwischenzeitlich", n344m-lich erst im August 2008, 374ber das anh344ngig gewesene Zwangsversteigerungs-verfahren informiert worden sei. Dieses Vorbringen k366nnte ausreichen, ein Ver-schulden des Beteiligten zu 2 an der Fristvers344umung zu verneinen. Denn mangels Kenntnis von dem Verfahren konnte er, nachdem seine Erbenstellung feststand, nicht damit rechnen, dass f374r ihn ein Vertreter bestellt worden war, der f374r ihn Zustellungen entgegen nahm. Deshalb konnte er keine Vorkehrun-gen treffen, von solchen Zustellungen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Der Wiedereinsetzungsantrag (247 234 ZPO) kann in dem "Widerspruch" liegen, den der Beteiligte zu 2 in seinem Schreiben vom 26. August 2008 an das Vollstreckungsgericht eingelegt hat. 22 3. Demgem344337 ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ck zu verwei-sen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es muss pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vor-liegen. 23 - 12 - V. 24 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 K 36/07 - LG T374bingen, Entscheidung vom 02.03.2009 - 5 T 264/08 -
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