BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/11 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin vo n Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 22 . Septe m- ber 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ko s- tenfestsetzungsbeschluss des Landgeri chts Berlin vom 30. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,5 4 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 444,7 0 - 3 - Gründe: I. D i e Antragsteller in nah m die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender , auf der Titelseite der Zeitschrift " die aktuelle " abgedruckter Behau p- tung in Anspruch : " G . J . Kinder Drama! Die bittere Wahrheit über die Herkunft seiner Töchter " . Nachdem d as Landgericht de n Antrag zurückgewi e- s en hatte, erließ das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde der Antrag s- gegnerin die begehrte einstweilige Verfügung und er legte der Antragsgegnerin d ie Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der A ntragstel lerin, die von de n- selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erwirkte wegen derselben Berichterstattung in einem ge sondert en Verfahren eine gleichlautende Unte r- lass ungsverfü gung . Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der A n- tragstellerin die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März 2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt. In ihr em Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fach en Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 sowie einer 0,5 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3500 nebst Auslage n- pauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24 zur Fest - setzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antr ag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der Schwestern in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht n otwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragsteller innen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemein sam ein Verfahren durchgeführt . In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 2.453,10 so dass zugunsten der Antragstell e- 1 2 - 4 - rinnen nur ein Betrag in Höhe von jeweils 1.226,50 Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammer geric h t zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsge gnerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestse tzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Di e Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungs ansprüche aufgrund umfangreicher materiell - recht - licher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmö g- lichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozes s- r i cht er s gehöre. 3 - 5 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtl ichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weilig en Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, d i e Antragsteller in un d ihre Schwester hätten durch das Erwirken von gleichlautenden und auf dieselbe B erichterstattung gestützte n Unterlassung s- verfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Ein wand greift auch durch. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen e r- höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kos ten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig 4 5 6 7 - 6 - im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungse i- gentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwalts gebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bil det insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2 011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn . 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02 , juris Rn. 6 ; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl ., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlü sse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; 8 9 - 7 - Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das ges amte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer b erechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Repo rt 2001, 427 , 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetz ung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 4 28). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- 10 - 8 - mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitliche n Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus ein em weitgehend ide n- tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - R eport 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlan gen der Antra g- stel lerin , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist , als rechtsmissbräuch lich anzusehen . Die Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleic h- la u tenden Antra gsbegründungen vom selben Tag beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Be hauptung in Anspruch genommen, wobei sie von de nselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegrif fenen Behauptung in j e- weils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben im Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet. S achliche G ründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterla s- sungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan . Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei Antra g- ste l ler g leichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin v erfolg en, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474, 476) . 11 - 9 - Eine andere Beurteilung ist e ntgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der Beschwe r- deinstanz nicht die Verbindung der Verfahren gemäß § 147 ZPO angeregt ha t- te. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kom mt ausweislich des klaren Wor t- lauts des § 147 ZPO nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Betracht. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; Münc h- KommZ PO/Wagner, 3. Aufl. , § 147 Rn. 1; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. , § 147 Rn. 5; M u- sielak/Stadler, aaO , § 147 Rn. 1; Dörr in Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 4. Aufl . , § 147 Rn. 1). Abgesehen davon hätte e ine n achträgliche Verbindung die bereits entstandenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474, 476) . D i e Antragsteller in muss sich deshalb kostenrecht lich so behandeln la s- sen, als hätten s ie und ihre Schwester ein einziges Verfahren als Streitgeno s- sen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Repo rt 2001, 105; MünchKom m- ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Sie k ann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Ko s- t en de s Parallelverfahren s , d.h. ih r st eht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahren s entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG , KG - Report 2002, 172, 174 ) . Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt, wären Gesamtkosten in Höhe von 2.453,10 t- 1 2 13 14 - 10 - standen. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 60.000 l- nen Unterlassungsanträge entfallende n Gegenstandswerte in Höhe von jeweils 30.000 - fachen Ve r- fahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG - VV Nr. 3100 von 1.459,90 einer 0,5 - fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG - VV Nr . 3500 von 561,50 - und Telekommunikationspauschalen für jede Instanz ge mäß RVG - VV Nr. 7 00 2 in Höhe von jeweils 20 2.061,40 7 RVG - VV Nr. 1008 wäre dagegen nicht ange fallen, da der Gegenstand der a n- waltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 RVG - VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3431; KG, KG - Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 1.226, 5 4 t- fallen. - 11 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 27 O 223/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 W 115/11 - 15
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