BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 6 0 /14 vom 6. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 B, Fd, § 85 Abs. 2 Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbe i tung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzuste l- len. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 60/14 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Dr. Kart zke sowie die Richterinnen Graßnack und Sa cher be schlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 22 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 3. Okto ber 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstands wert: 15.92 1, 43 Gründe: I. D er Kläger hat nach Beendigung des mit der Rechtsvorgängerin der B e- klagten zu 1 geschl ossenen Handelsvertretervertrag s eine Stufenklage gegen die Beklagten erhoben, um nach Erteilung eines Buchauszuges noch offene Provisionsansprüche und einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren persönlich haftende Gesellschafter der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten zu 1. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Bekla gten als Gesamtschuldner mit Teilurteil vom 10. März 2010 zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Nach Erteilung des Buchauszuges hat der Kläger die Zahlung rücks tändiger Provision en im Umfang von zuletzt 85.885,87 gefordert . Mit Schlussurteil vom 9. Mai 2014 hat d as Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 15.921,4 3 12. Mai 2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 11. Juni 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagte n beantragt , die Frist für die Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 14. August 2014 zu verlängern. Mit Verfügung de s stellvertretenden Vorsitzenden vom 8. Juli 2014 ist die Berufungsbegründungsfrist " auf insgesamt drei Monate " verlängert wo r- den unter Hinweis darauf, dass der Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Urteils, die Zulässigkeit der Berufung, die Rechtzei tigkeit des Verlängerungsa n- trag s sowie die Zulässigkeit der Verlängerung nicht geprüft werden könnten, weil die Akten noch nicht vorläg en. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung zugeleitet worden. Nachdem eine Berufungsbegründung der Beklagten nicht eingegangen war, sind die Pr o- zessbevollmächtigten mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Augu st 2014 da r- über in Kenntnis gesetzt worden, dass die B erufungsbegründungsfrist am 12. August 2014 abgelaufen sei und das Gericht mangels fristgerechten Ei n- gangs der Berufungsbegründung beabsichtig e , die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsa tz vom 5. September 2014, der am gleichen Tage bei G e- richt eingegangen ist , haben die Beklagten die Berufung begründet und bea n- 2 3 4 - 4 - tragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begrü n- dung des Wiedereinsetzungsantrags haben sie vorgetragen , dass sämtliche Post, gleich ob auf dem Postwege oder per Telefax übermittelt, der zuständigen Büroangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten , der Rechtsfachwirtin B., übe r- geben werde. Diese sei allgemein angewiesen, sämtliche sich aus der Post e r- gebenden Fristen, gleich welcher Art, in einem eigens hierfür vorhandenen Fri s- tenkalender zu notieren, der in Papierform und parallel hierzu auch auf elektr o- nischem Wege geführt werde. Der Büroangestellten B. sei die Verfügung des Berufungsgerichts vom 8. Juli 201 4 am 14. Juli 2014 zur Fristennotierung vo r- g e legt worden. Sie habe die mit der gerichtlichen Verfügung genehmigte Ve r- längerung der Frist "auf insgesamt drei Monate" sowohl in de n in Papierform gehaltenen Fristenkalender als auch in den elektronischen Kalen der auf den 14./15. September 2014 eingetragen. Dabei sei sie irrtümlich davon ausgega n- gen, dass der Fristlauf mit dem Ablauf der Berufungseinlegungsfrist beginne. Dem mit der Sachbearbeitung betrauten Rechtsanwalt s ei die Akte erst wieder am 25. August 20 14 mit Eingang des gerichtlichen Schreibens vom 19. August 2014 vorgelegt worden, mit dem auf die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist hingewiesen w o rde n sei . Bei der Büroangestellten B. handele es sich um eine geschulte und z u- verlässige Bürokraft, d ie, wie regelmäßige Kontrollen ergeben hätten, den K a- lender seit Mai 2014 sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Bereits seit Januar 2013 habe sie diesen vertretungsweise in Urlaubs und sonstigen Verhind e- rungszeiten derjenigen Büroangestellten, der die Fü hrung des Kalenders zum damaligen Zeitpunkt übertragen gewesen sei, in gleicher Weise sorgfältig und fehlerfrei geführt. Sie habe im Jahr 2008 die Ausbildung zur Rechtsanwalt s- fachangestellten und im Jahr 2011 die Ausbildung zur Rechtsfachwirtin erfol g- reich abgeschlossen. Seit Beginn ihrer Ausbildung im September 2005 sei sie ununterbrochen in ihrem Beruf tätig ge wesen. Zur Glaubhaftmachung haben die 5 - 5 - Beklagten eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten B. und eine anwaltliche Versicherung des mit der Bearbeitung der Sache befassten Recht s- anwalts Dr. L. vorgelegt, die sich auf diejenigen Vorgänge beschränkt, die se i- ner unmittelbaren Wahrnehmung unterliegen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stan d hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründung s- frist zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 9. Mai 2014 hat es als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten führt zur Aufhebung de s angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt . 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbesch werde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert , § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit fehlerhafter Begründung die Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die dar auf beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagten in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gew ährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJWRR 2002, 1004; NJW 1989, 1147). 6 7 8 - 6 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann den B e- klagten die Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht versagt werden . a) Die Beklagten haben zwar die am 12. August 2014 endende Ber u- fungsbegründungsfrist versäumt. Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts kann ein Verschulden de r Pr ozessbevollmächtigten der Beklagten, we l- ches die Beklagten sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten, nicht daraus abgeleitet werden, dass der mit der Sache befasste Rechtsanwalt bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungs frist zugleich eine besondere Vorfrist hätte notieren müssen, um sicherzustellen, dass ihm die Akte noch rechtzeitig vor Antritt seines Jahresurlaubs, der am 31. Juli 2014 begann, zur Anfertigung einer Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden würde , weil er in diesem Fall die fehlerhafte Eintragung des Fristendes der Berufungsbegründungsfrist noch rechtzeitig hätte bemerken müssen . Die Notierung einer solchen - von der üblichen Vorfrist unabhängigen - weiteren Frist zur Sicherstellung der Bearbeitung der Sac he durch den mit der Sachb e- arbeitung betrauten Rechtsanwalt ist nicht geboten , wenn es sich wie hier um eine Rechtsanwaltssozietät mit mehreren Mitgliedern handelt. Da der sachb e- arbeitende Rechtsanwalt durch die anderen Sozietätsmitglieder vertreten we r- den kann , ist in einem solchen Fall die allgemeine Anweisung über die Eintr a- gung einer üblichen Vorfrist bei Eintragung des für die Berufungsbegründung s- frist maßgeblichen Fristendes ausreichend . Eine Verletzung dieser Pflicht steht indes nicht in Rede. b) Die Versäumung der Berufungsbegrün dungsfrist beruht vielmehr d a- rauf, dass die mit der Fristenkontrolle betraute Büroangestellte B. das Fristende der Berufungsbegründungsfrist falsch in den Fristenkalender eingetragen hat. Ob den Prozessbevollmächtigten der Beklagten insoweit ein den Beklagten 9 10 11 - 7 - ge mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsv erschulden trifft , hat das Beru fungsgericht nicht geprüft. aa) Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen und die Fristenko ntrolle einer gut ausgebildete n, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten in eigener Verantwortung übertragen , soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuve r- lässigkeit sprechen ( st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 20 11 VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 2003 VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816 m.w.N.) . Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Sat z 1 ZPO glaubhaft zu machen. bb) Die Beklagten haben zwar hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Büroangestellten B. um eine gut ausgebildete und seit knapp zwei Jahren im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten tätigen Mitarbeiterin gehandelt hat, die sich in der Vergangenheit bei entsprechenden Kontrollen als zuverlässig erwi e- sen und den Fristenkalender bislang fehlerfrei geführt hat. Dieses Vorbringen haben die Beklagten jedoch durch die eidesstattliche Versicherung der Büroa n- gestellten B. und die anw altliche Versicherung des mit der Sachbearbeitung betrauten Rechtsanwalts Dr. L. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der eide s- stattlichen Versicherung der Büroangestellten B. lässt sich nicht entnehmen, dass sie in der Vergangenheit den Fristenkalender oh ne Beanstandungen g e- führt hat. Hierzu hat die Büroangestellte B. keine Erklärung abgegeben. Die anwaltliche Versicherung des mit der Sache betrauten Rechtsanwalts Dr. L. bezieht sich lediglich auf Vorgänge, die seiner eigenen Wahrnehmung unterl a- gen. Aufgru nd seiner anwaltlichen Ver sicherung ergibt sich jedoch nicht, dass sich die Büroangestellte B. auch in der Zusammenarbeit mit den übrigen Mi t- gliedern der Sozietät in der Vergangenheit als zuverlässig und sorgfältig arbe i- 12 13 - 8 - tend erwiesen hatte. Gegen ihre Zuve rlässigkeit könnte sprechen, dass sie die Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nach eigenem B e- kunden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dergestalt vorgenommen hat, dass sie den Beginn der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit d em Ablauf der Berufungseinlegungsfrist gleichgesetzt hat (Bl. 715 d.A.). 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da den Beklagten nach § 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO Gelegenheit zu geben sein kann, die erforderliche Glaubhaftmachung der von ihnen behaupteten Ta t- sachen noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung zu ergänzen , kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der a n- gefochtene Beschluss ist vielmehr aufzuhe b en und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.05.2014 - 20 O 265/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2014 - 22 U 123/14 - 14
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