ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB60.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 60/17 vom 24 . Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG - VV Nr. 7007 a) Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostener stattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. b) Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussde ckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. gesetzlichen Vergütungsanspruch aus. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Gründe: I. Die Beklagten möchten , soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Rahmen de r Kostenfestsetzun g für die erste Instanz Z ahlun gen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversich e- rung berücksichtigt wissen. Im Ausgangsrechtsstreit wurden d ie beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung v on Schadensersatz in Höhe von 3.218.541,98 nebst Zin sen in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2015, das recht s- kräftig geworden ist, ab . D ie Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin auf . 1 2 3 - 3 - Im Kos tenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30 e- ter bezüglich deren Vermögensschadenshaf tpflichtversicherung geltend g e- macht und hierzu ausgeführt, d ie Beklagtenvertrete r würden einen Stammve r- trag mit einer Deckungssumme i n Höhe von 2 Mio. des hohen Streit werts hätten die Beklagten mit den Beklagtenvertreter n vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. s- sen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuld e- ten Vergütung sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2015 hat das Landg e- richt die von der Klagepartei an die Beklagten als Gesamtgläub i ger zu ersta t- tenden Anwaltskos ten für die erste In stanz auf 32. 036 ,23 hat es eine Berü cksichtigung der Kos ten für die H aftpflichtversicherung abg e- lehnt . Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Mit B eschluss vom 3. Juli 2017 hat das Beschwerdegericht die soforti ge Beschwerde der Beklagten gegen den Bes chluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgen die Beklagten ihren Kos tenfestsetzungsantrag weiter; sie begehren die Festsetzung von weiteren 4. 819,30 Kosten für die An schluss - deckung bezüglich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. 4 5 6 7 8 - 4 - II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht beg rü n- det. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gemäß § 91 ZPO bestehe nicht. Die geltend gemachten Versicherungskosten un terfielen nicht den g e- setzlichen Rechtsanwalt sgebühren, die der obsiegenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets zu erstatten seien. Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalt s zäh l- ten, ergebe sich aus dem Rechtsanwalt svergütungsge setz. Nach Vorbeme r- kung 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG - VV ) würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsa n- walt s grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Nu m- mern 7000 bis 7008 RVG - VV eine besondere Regelung getroffen sei. Eine so l- che enthalte Nr. 7 00 7 RVG - VV in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversich e- rung für Vermögensschäden . Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haf t- pflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechn ung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Prämien für Haftungsbeträge unter 30 Mio. werden kön n- ten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG getroff en worden sei. Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zwischen den Beklagten und ihrem Prozessvertreter bezüglich der 9 10 11 12 13 14 - 5 - Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters g e- genüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessu a- ler Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin. Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechun g und Literatur seien höhere als die gesetzlichen Beträge grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Wä h- rend teilweise vertreten werde, dass eine geschlossene Vergütungsvereinb a- rung im Kostenfestsetzungsverfahren generell unbeachtlich sein solle, werde überwieg end nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine über die g e- setzlichen Gebühren hinausgehende vereinb arte Vergütung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sein könne. Die genannte Streitfrage müsse im vorli e- genden Fall nicht entschieden werden. Denn auch nach der weitergehenden Auffassung, wonach im Einzelfall eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könne, sei in der vorliegenden Konstellation ein prozessualer Kostenerstattungsa n- spruch der Beklagten nicht gegeben. Gegen eine Erstattungsfähigkeit spreche zunächst die gesetzgeberische Wertung, dass Prämien für eine Haftpflichtversicherun g zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und damit durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt seien, soweit es um Haftungsbeträge unter 30 Mio. 7 00 7 RVG - VV ). Würde man die Erstattungsfähigkeit von Prämienzahlungen für Haftungsbetr ä- ge unter 30 Mio. n- barung gemäß § 3a RVG seien, unterliefe man diese gesetzgeberische We r- tung. Zwar sei es richtig, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögen s- schadenshaftpflichtversicherung nur bis zu einer Decku ngssumme bis 250.000 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO . Es gebe jedoch keinen Anhalt s- punkt dafür, dass dieser Umstand bei Erlass d es Auslagentatbestands Nr. 7 00 7 RVG - VV vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei. 15 16 - 6 - Schließlich würde ein Anreiz für Rechtsanwälte geschaffen, Haftpflich t- versicherungsschutz nur noch bis zur vorgeschriebenen Deckungssumme vo r- zuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abz u- schließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner b ezi e- hun gsweise den Mandanten zu verlagern. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Über prüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO bezüglich der den Ge ge n- stand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kos ten der Anschlussdeckung besteht . a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Ko s- ten zu erstatten, soweit s ie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung no t- wendig waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind d ie gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstat ten. Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstatt ungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar ( BGH, Urteil vom 16 . Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 56; offengelassen von BGH, Beschluss vom 13. Nove m- ber 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 f. m it Nachweis en des Strei t- stand s ; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 49) und dass die unterliegende Partei Mehrkosten aufgrund eines ve r- einbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten hat 17 18 19 20 - 7 - (vgl. B GH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04, NJW - RR 2005, 499 , juris Rn. 8; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn. 14 ; BVerfG E 118, 1, 18 f. , juris Rn. 75 ff., zur Anbindung der Erstattung s- pflicht an die gesetzliche Vergüt ung ; Hau, JZ 2011, 1047, 1050; a.M. G e- rold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 3a Rn. 75). Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsg e- schichte (vgl. dazu Hau, aaO S. 1049 f .) zutreffend. § 87 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeß or dnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83, 98) sieht - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeß ordnung in der vom 1. J anua r 1900 an ge l- tenden Fassung (RGBl . 1898 S. 369, 426) - vor , dass "d ie Gebühren und Au s- lagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen P rozessen zu e r- statten" sind . Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die g e- setzliche Vergütung übersteigt , im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unt erliegende Partei abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwäl te in der Fassung der Bekannt machung vom 5. Juli 1927 (RGBl. I S. 162 , 170 ; im Folgenden: RAGebO ) , die bereits Vergütungsvereinbarungen zwische n Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ ( vgl. § 93 RAGebO), ausdrüc k- lich ausgeschlossen (vgl. Hau, aaO S. 1049 ; Wa lter/Joachim/Friedl ae nder, G e- bührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn. 1 ). Die im Jahr 1957 in Kraft getretene Bundes gebührenordnung für R echt s- an wälte (BGBl. 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdes s en wurde § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Einfügung des Wortes "gesetzlichen" dahin gefasst, dass die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten" sind (BGBl. 1957 I S. 9 31 ). In der Entwurfsbe gründung (BT - Drucks. 2 /2545, S. 282) w ird hierzu ausgeführt, in den § 91 Abs. 2 ZPO würden die Vo r- schriften eingefügt, die bisher unter anderem in § 94 RAGebO enthalten gew e- sen seien ; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht 21 22 - 8 - d as Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die Kostenersta t- tung zwischen den Parteien regelten . Danach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende Partei bezüglich eine r vereinbarte n Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung über steigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die Stelle der Bu n- desgebührenordnung für Rechtsanwälte getreten ist (vgl. Hau , JZ 2011, 1047, 1050 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Jahr 2008 in das Rechtsanwaltsvergütungsge setz eingefüg ten V orschrift des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach hat e ine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis unter anderem d arauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung er statten muss. Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit da von aus, dass d ie rechts uchende Person die vereinbarte Verg ütung, soweit diese die gesetzl i- che Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss ( vgl. BT - Drucks. 16/8384 , S. 10 ). Es kann nicht angenommen werden , dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG die R e- geln der prozessualen Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO abändern wollte. Der Hinweis darauf, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung "r e- gelmäßig" nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die u nterliegende gegnerische Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft. Denn nach der Rechtsprechung kann derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gema cht hat , in bestimmten Fällen materiellrechtlich verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer a n- waltlichen Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 58 ; Urteil vom 23. Oktober 2003 23 - 9 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 , juris Rn. 49 ; Urteil vom 14. Mai 1962 III ZR 39/61 , LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Bl. 2 , juris Rn. 11 ). b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall keine prozessuale Ko s- tenerstattungspflicht der Klägerin bezüglich der den Gegenstand der Verg ü- tungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung zur Vermögen s- schadenshaftpflichtversicherung . Diese Kosten gehören nicht zu den gesetzl i- chen Auslagen. Zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den G e- büh ren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 RVG - VV aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 RVG - VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsko s- ten entgolten. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 R VG - VV kann der Recht s- anwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen, soweit nachfolgen d nichts anderes bestimmt ist. Nr. 7007 RVG - VV s tatuiert einen Auslagentatbestand bezüglich einer im Einzelfall gezahlte n Pr ä- mie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie fällt. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in § 22 Abs. 2 RVG (vgl. BT - Drucks. 15/1971, S. 232) . Eine gezahlte Prämie für eine generelle Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist , soweit die den allgemeinen Geschäft s- kosten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 RVG - VV zuzurechnen (vgl. Anw K RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 7007 Rn. 2, 9 ). Für eine im Einzelfall g e- zahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden kann der Rechtsanwalt , soweit die Prämie auf Haftung sbeträge bis 30 Mio. , nicht nach Vorbemerkung 7 Abs . 1 Satz 2 i.V.m. § 675 i.V.m. § 670 BGB Ersatz verlangen, weil nachfolgend et was anderes bestimmt ist ( Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz RVG - VV). Der Auslagentatbestand in Nr. 7007 24 25 - 10 - RVG - VV ist vom Gesetzgeber nach dem Regelungszusammenhang als a b- schließende r Auslagentatbestand für den Bereich der Kosten von Vermögen s- schadenshaftpflichtvers icherungen konzipiert worden (vgl. Gerold/Schmidt/ Müller - Rabe , RVG, 23. Aufl., Vorb. 7 Rn. 15 sowie AnwK RVG/N. Schneider , aaO , VV Vorb. 7 Rn. 16 und VV 7007 Rn. 6 Beispiel 1 ) . Der Umstand, dass die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversic herung des Recht s- anwalts nach § 51 Abs. 4 Satz beträgt, ändert daran nichts. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie f ür eine Haf t- pflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf Haftung s- danach - vorbehaltlich einer Vergüt ungsvereinb a- rung - vom Auftraggeber nicht zu erstatten (vgl. Gerold/Schmidt /Müller - Rabe , aaO , VV 7007 Rn. 2 m.w.N. , ohne Unterscheidung zwischen generellen und einzelfallbezogenen Haftp fl i c htversicherungen ). - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.10.2015 - 24 O 117/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.07.2017 - 6 W 37/16 - 26
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