BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6/02 vom 18. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGO § 6 Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BR A GO beim Aktivprozeß der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, D r. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klger werden der Kostenfestsetzung s - beschluû des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2001 und der Beschluû der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festse t - zung einer erhöhten Gebühr gemû § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluû unter Berücksichtigung der beantragten Gebühr zu erlassen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: 788,32 Gründe: I. Die Klger bilden in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts e i - nen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Sie haben den Beklagten auf Herausgabe und Rumung einer Wohnung verklagt, die von der Gesel l - - 3 - schaft an ihn vermietet worden war. Hierber haben sie vor dem Amtsgericht ein der Klage stattgegebenes Versumnisurteil erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Klger unter anderem beantragt, die Erstattung einer 20/10 Erhöhungsgebhr gemû § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeûbevollmchtigter fr mehrere Au f - traggeber ttig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluû vom 29. Oktober 2001 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Daraufhin haben die Klger Erinnerung eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin durch Beschluû vom 7. Januar 2002 zurckge wiesen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klger mit der vom Landgericht zugelass e nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulssig und begrndet. 1. Die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluû am 7. Januar 2002 erlassen, so daû gemû § 26 Nr. 10 EGZPO das neue Rechtsbeschwerderecht Anwendung findet. In dessen Rahmen ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen der Landg e - richte statthaft (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, § 574, S. 410 und Schtt MDR 2001, 1278 [1280]). Danach ist die vorliegende Rechtsbeschwerde zulssig, da das B e - schwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsb e - schwerdegericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 ZPO). - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat ausgefhrt, nach der Entscheidung des Bundesg e - richtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff) sei eine Gesellschaft b r - gerlichen Rechts parteifhig und somit auch selbst zur Fhrung eines R u - mungsprozesses aktivlegitimiert. Gebhrenrechtlich sei es daher eindeutig, daû der so beauftragte Rechtsanwalt nur einen Auftraggeber, nmlich die Gesel l - schaft, habe. Die von den Klgern gebildete Grundstcksverwaltungsgesel l - schaft brgerlichen Rechts begrnde durch Teilnahme am Rechtsverkehr eig e - ne Rechte und Pflichten, weil sie gegenber den Mietern als Vermieterin au f - trete; dies ergebe sich auch aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mie t - vertrag. Die Annahme eines Mietverhltnisses mit jedem einzelnen Gesel l - schafter sei unpraktikabel. Gerade fr solche Flle habe der Bundesgerichtshof in seiner noch vor Erteilung des Klageauftrags ergangenen Entscheidung die (teilweise) Rechts- und Parteifhigkeit einer Gesellschaft brgerlichen Rechts bejaht. Den vorliegenden Aktivprozeû könne die Gesellschaft alleine f h ren. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO bestehe kein Anspruch auf Festsetzung der E r - höhungsgebhr nach § 6 BRAGO. Ein Klger habe die Prozeûkosten so niedrig wie möglich zu halten. Das mit der Änderung der Rechtsprechung einherg e - hende Risiko drfe nicht im Rahmen einer "vorsorglichen" Klageerhebung im Namen aller Gesellschafter auf den Beklagten abgewlzt werden. 3. Die Ausfhrungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überpr - fung letztlich nicht stand. Dem Prozeûbevollmchtigten der Klger steht eine Erhöhung s gebhr gemû § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. a) Die Frage, ob die Prozeûvertretung einer Gesellschaft brgerlichen Rechts die Erhöhungsgebhr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der - 5 - obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten (fr Gewhrung einer Erhhungsgebhr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Kln VersR 1993, 1034; OLG Mnchen RPfl 1993, 85; OLG Nrnberg RPfl 1993, 215; OLG Dsseldorf DB 1996, 721; OLG Koblenz RPfl 1997, 453 fr Wohnungseigentmer- und Erbengemei n - schaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nrnberg MDR 2001, 1378; siehe auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Suûbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nrnberg MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW 2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW 2001, 2727). Dabei wird seitens der Befrworter einer Erhhungsgebhr darauf abgestellt, daû die Gesellschaft brgerlichen Rechts nicht rechtsfhig und damit auch nicht parteifhig sei. Da somit alle Gesellschafter klagen oder verklagt werden mûten, handele es sich bei ihnen auch um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Dagegen verweisen die Gegner einer E r - hhungsgebhr nunmehr auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 aaO wonach die Gesellschaft brgerlichen Rechts jedenfalls insoweit rechtsfhig sei, als sie im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begrnde (BGHZ aaO). b) Der Senat ist der Auffassung, daû jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben haben, fr die wenige Monate nach der Verffentlichung des Urteils des Bu n - desgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die Gewhrung der Erhhungsgebhr gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft brgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfhig und damit auch nicht parteifhig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen. Die damit regelmûig verbundene Mehrarbeit fr - 6 - den Rechtsanwalt - im vorliegenden Fa ll ist sie bei ber 400 Klgern, die st n - digem Wechsel unterworfen sind, offensichtlich - rechtfertigte die Gewhrung der Erhhung der Gebhr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Zu Recht hat auch das OLG Kln darauf hingewiesen, daû die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmchtigen und das Verfahren als Prozeûstandschafter fhren zu lassen. Nur ausnahm s - weise kann es einem Glubiger zugemutet werden, aus Kostengrnden einen Prozeû nicht selbst zu fhren (vgl. OLG Kln, VersR 1993, 1034). Ob fr knftige Flle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesg e - richtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 - der Gesellschaft brgerlichen Rechts ein e teilweise Rechts- und Parteifhigkeit zugestanden hat, braucht fr den vorli e - genden Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn im Versumnisurteil vom 17. August 2001 die Grundstcks-, Vermgens- und Verwaltungs GbR als Kl - gerin bezeichnet worden ist, wurde die Klage nicht von der Gesellschaft, so n - dern von den Gesellschaftern erhoben. Dies ist auch nach den vorgenannten Entscheidungen des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zulssig gebli e - ben. c) Die Klger knnen auch die mit der Klageerhebung der Gesellschafter verbundene erhhte Gebhr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von dem Bekla g - ten ersetzt verlangen (§ 91 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; denn zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Klage lag eine gesicherte Rechtsprechungsnderung noch nicht vor. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifhigkeit der Gesellschaft brgerlichen - 7 - Rechts beruht, lediglich ein Versumnisurteil, gegen das in der Folgezeit auch Einspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidu n - gen des VII. und des V. Zivilsenates (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15,17 f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende En t - scheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs vor. Wenn die Kl - ger angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage aller Gesellschafter gewhlt haben, wie er einer langjhrigen Rechtsprechung en t - sprach, so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie htten zur Rechtsverfo l - gung nicht notwe n dige Kosten verursacht. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Bey er Dr. Leimert Dr. Frellesen
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