BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/02 vom 14. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Novem- ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u - fung der Klägerin verworfen und deren Antrag auf Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, 4. Zi- vilkammer, vom 2. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorig en Stand gewährt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt 166.682 . - 3 - Grnde: I. Die Klgerin hat die Beklagten auf Rckzahlung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung (272.000 DM) und (weiteren) Schadensersatz (54.000 DM) in Anspruch genommen. Das vermietete Objekt war zu Zwecken der Verm ö - gensbildung angeschafft worden. Das Landgericht hat den Antrag der Klgerin auf Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die B e - rufungsfrist gegen das klageabweisende Urteil lief am 24. Oktober 2001 ab. Am 22. Oktober 2001 hat die Klgerin Prozeßkostenhilfe fr die Berufungsinstanz beantragt. Sie hat auf die dem Landgericht vorgelegte Erklrung zu ihren pe r - sönlichen und wirtschaftlichen Verhltnissen Bezug genommen und zustzlich erklrt, seitdem habe sich nichts verndert. Die Rechtsschutzversicherung e r - teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2001, das den Eingangsstempel des Pr o - zeßbevollmchtigten der Klgerin vom 26. Oktober 2001 trgt, Deckungszus a - ge fr die Durchfhrung der Berufung. Die Klgerin hat anschließend Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klgerin, der die Beklagten entgegentreten. - 4 - II. Das zulssige (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2, 577 ZPO a.F.) Rechtsmittel ist begrndet. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelklger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeûkostenhilfe bea n - tragt hat, bis zur Entscheidung ber den Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den Umst n - den nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedrftigkeit rechnen muûte (Beschl. v. 25. Februar 1987, IVb ZB 157/86; v. 27. November 1996, XII ZB 84/96; BGHR ZPO § 233 Prozeûkostenhilfe 2 und Pr ozeûkoste n - hilfegesuch 5, jew. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Prozeûkostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999, IX ZB 30/99, BGHR ZPO § 233 Prozeûkostenhilfe 11) oder, wie hier, zustzlich aus diesem Grunde versagt worden ist. Die Recht s - schutzversicherung der Klgerin stand der begehrten Prozeûkostenhilfe nicht entgegen, denn das Hindernis der Bedrftigkeit entfiel erst mit der Deckung s - zusage (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsschutzversicherung 1), die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot der die Prozeûk o - stenhilfe ablehnende Beschluû des Landgerichts, den zu bekmpfen die Klg e - rin, da ihr zwischenzeitlich Rechtsschutz fr die erste Instanz gewhrt worden war, keinen Anlaû hatte, keine Grundlage fr die Besorgnis, die Prozeûkoste n - hilfe fr das Berufungsverfahren werde an den persnlichen und wirtschaftl i - chen Voraussetzungen scheitern. Die Klgerin hatte monatliche Einknfte aus - 5 - selbstndiger Ttigkeit (Kleinunternehmerin) von 964 DM; ihnen standen ve r - schiedene bercksichtigungsfhige Versicherungsprmien gegenber. Auf di e - ser Grundlage hatte die Klgerin, unbeschadet dessen, daû sie im eigenen Einfamilienhaus mietfrei wohnte (wegen dessen Belastung s. unten), Proze û - kostenhilfe zu erwarten. Das Gericht der ersten Instanz hat Prozeûkostenhilfe unter Hinweis darauf versagt, daû die Klgerin einen Anspruch auf Prozeûk o - stenvorschuû gegen ihren Ehemann habe. Ob der Rechtsstreit deshalb, wie das Landgericht gemeint hat, eine persnliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB betrifft, weil die mit dem Kauf erstrebte Steuerersparnis den zusammenveranlagten Eheleuten zugute kommen sollte, kann dahinst e - hen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich jeder Darlegung zu Grund und Hhe des Anspruchs auf Prozeûkostenvorschuû en t - halten. Wenn man von den Angaben der Klgerin zu den Einkommensverhl t - nissen ihres Ehemannes und dem Vermgen, die die Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen haben, ausgeht, ist es nicht mglich, der Klgerin entgege n - zuhalten, sie htte vernnftigerweise mit der Ablehnung ihres Prozeûkoste n - hilfegesuches wegen fehlender Bedrftigkeit rechnen mssen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehemann, wenn er selbst Partei gewesen wre, die Hilfe htte versagt werden knnen, sondern nur darauf, ob er zu einem Vo r - schuû verpflichtet war, der die Bedrftigkeit der Klgerin, auch im Sinne einer Prozeûkostenhilfe gegen Ratenzahlung, ausschloû. Dies ist nicht ersichtlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen liefern hierzu auch keinen Beitrag. Der Ehemann bezog aus nicht selbstndiger Arbeit einen Jahreslohn (13 Monat s - gehlter) von 80.326 DM; hiervon gingen an Steuern und Sozialversicherung s - abgaben 30.139 DM ab. An die das gemeinsame Eigenheim der Eheleute f i - nanzierende Bausparkasse war ein jhrlicher Zins- und Tilgungsdienst von 26.280 DM zu leisten. Auch unter Auûerachtlassung der weiter geltend g e - - 6 - machten Belastungen liegt es eher fern, daû der Ehemann an die Klgerin, bei Aufrecherhaltung seines eigenen angemessenen Unterhalts, einen - auch r a - tenweisen - Vorschuû htte erbringen mssen, der die subjektiven Vorausse t - zungen der Prozeûkostenhilfe entfallen lieû. Wenzel Tropf Schne i - der Klein Lemke
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