BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 6/03 vom20. März 2003in der Freiheitsentziehungssache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen denBeschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom16. Mai 2002 wird dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidungin eigener Zuständigkeit zurückgegeben.Gründe: I.Der Betroffene, türkischer Staatsangehöriger, wurde am 5. April 2002während seiner Tätigkeit in einer Gaststätte in E. ohne gültige Papierefestgenommen. Er war zwei Tage zuvor in H. eingetroffen, nachdem erauf dem Landweg nach Deutschland gebracht worden war. Bei seiner Anhö-rung vor dem Amtsgericht am 6. April 2002 erklärte der Betroffene, er "möchtegern Asyl beantragen".Am 9. April 2002 stellte der Betroffene einen förmlichen Asylantrag, dermit Bescheid vom 30. April 2002 als offensichtlich unbegründet zurückgewie-sen wurde. - 3 -Mit Beschluß vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe-nen Abschiebungshaft (Vorbereitungshaft) nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG fürdie Dauer von sechs Wochen angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene mitanwaltlichem Schriftsatz vom 9. April 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, diedas Landgericht mit Beschluß vom 19. April 2002 zurückgewiesen hat. Auf diesofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht mitBeschluß vom 8. Mai 2002 den Beschluß des Landgerichts vom 19. April 2002aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen, weil es den Betroffenen nicht persönlich angehört hatte. NachAnhörung des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 16. Mai 2002die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich diesofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er - nach Haftentlassungam 17. Mai 2002 - die Feststellung beantragt, daß die mit Beschluß des Amts-gerichts vom 6. April 2002 erfolgte Anordnung der Abschiebungshaft rechtswid-rig gewesen war.Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, weilnach seiner Auffassung erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei denin § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG genannten zuständigen Behörden zur Aufent-haltsgestattung führe. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse desOberlandesgerichts Köln vom 14. März 2001 (16 Wx 32/01) und vom 28. März2001 (16 Wx 49/01) gehindert, wonach die Anordnung von Abschiebungshaftauch dann unzulässig ist, wenn der Betroffene auf dem Landweg über einensicheren Drittstaat eingereist und noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt,sondern lediglich bei einer Behörde um Asyl nachgesucht hat. Es hat die Sa-che deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - 4 -II.Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1,103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Abs. 2 FEVG unzulässig; deshalb ist die Sachedem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzu-geben.1. Eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesge-richtshof findet nach § 28 Abs. 2 FGG nur statt, wenn das Oberlandesgerichtvon der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderenOberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidungdes Bundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen will. Die Abwei-chung muß eine und dieselbe Rechtsfrage betreffen und deren Beantwortungfür beide Entscheidungen erheblich sein. Dabei ist jeweils auf den neuestenStand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen.Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Vor-lage nicht auf eine dadurch überholte Entscheidung eines Oberlandesgerichtsgestützt werden, weil der Zweck der Vorlage, die Einheitlichkeit der Rechtspre-chung zu gewährleisten, bereits erreicht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April1994, BLw 97/93, WM 1994, 1452).2. Der Senat hat die Frage, ob die Aufenthaltsgestattung des unerlaubtaus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereistenAusländers einen förmlichen Asylantrag voraussetzt, bereits mit Beschluß vom21. November 2002 (V ZB 49/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) imSinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Somit liegt keine Ab- - 5 -weichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG (mehr) vor, weil seine Auffassung mitder des Bundesgerichtshofes übereinstimmt. Für eine nochmalige Entschei-dung des Bundesgerichtshofes besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr hat dasvorlegende Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit über das Rechtsmittelzu entscheiden.Wenzel Tropf KleinLemkeSchmidt-Räntsch
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