BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 6/05 vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25 Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunit344t f374r gerichtliche Verfahren einschlie337lich des Zwangsvoll-streckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der dip-lomatischen Immunit344t. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 - KG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde : I. Der Gl344ubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In 247 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe hei337t es: 1 "In dem Ausma337, in dem die Republik derzeit oder zuk374nftig Immunit344t (aus ho-heitlichen oder sonstigen Gr374nden) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benach-richtigung, Pf344ndung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Eink374nfte, ihr Verm366gen oder Eigentum be-sitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-lich auf eine solche Immunit344t in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teil-schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gem344337 dem anwend-baren Recht berechtigt ist." - 3 - Das Landgericht F. verurteilte die Schuldnerin zur Zah- lung von 766.937,82 200 und Zinsen an den Gl344ubiger Zug um Zug gegen Her-ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Aus diesem Urteil betreibt der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung in Konten, die die Schuldnerin bei der Dritt-schuldnerin unterh344lt. 2 3 Mit Schreiben vom 25. M344rz 2003 erkl344rte der Botschafter der Schuldne-rin in Deutschland, dass diese Konten "allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten f374r Einrichtung und T344tigkeit der diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der L366hne und Geh344lter der Ange-stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete f374r die Botschafts-r344ume sowie andere mit deren Einrichtung und T344tigkeit verbundenen Ausga-ben bestimmt 205 Eine Pf344ndung dieser Konten w374rde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeintr344chtigen.223 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht am 23. April 2003 die Pf344ndung von Konten, die die Schuldnerin bei der Drittschuldnerin f374hrt, wegen einer Forderung in H366he von insgesamt 843.188,78 200 angeordnet und die An-spr374che aus den Konten an den Gl344ubiger 374berwiesen. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diesen Beschluss hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde m366chte der Gl344ubiger die Wiederherstellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses errei-chen. 4 - 4 - II. 5 Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die finanzielle Abwicklung der Ausga-ben und Kosten der Botschaft der Schuldnerin 374ber das streitgegenst344ndliche Konto geh366re unmittelbar zur Aufrechterhaltung der diplomatischen Funktionen der Schuldnerin. Die Schuldnerin habe nachvollziehbar dargelegt und hinrei-chend glaubhaft gemacht, dass die Pf344ndung den Botschaftsbetrieb schwer-wiegend beeintr344chtige. Dieser Feststellung stehe weder der Vortrag des Gl344u-bigers, dass die Botschaft trotz der Pf344ndung 374ber Monate unbeeintr344chtigt wei-ter betrieben worden sei, noch die H366he des Guthabens der Schuldnerin auf diesen Konten entgegen. Das Guthaben der Schuldnerin auf diesen Konten genie337e kraft allgemeinen V366lkerrechts den besonderen Immunit344tsschutz zu-gunsten diplomatischer Vertretungen bei der Zwangsvollstreckung. Die Voll-streckung in dieses Verm366gen setze einen ausdr374cklichen Verzicht auf diesen besonderen Schutz voraus. Einen solchen habe die Schuldnerin mit dem pau-schalen Immunit344tsverzicht in Art.12 der Anleihebedingungen nicht erkl344rt, so dass die angegriffene Pf344ndungsma337nahme die Grenzen 374berschreite, die das V366lkerrecht der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat setze. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Zwar h344tte 374ber die in zul344ssiger Weise gem344337 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-de nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht zu entscheiden gehabt. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487 = InVo 2007, 167). Dies unter- 7 - 5 - liegt aber nicht der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach dem Regelungsgehalt der 247 576 Abs. 2 ZPO, 247 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht 374berpr374ft werden, ob das vorinstanzliche Gericht seine Zust344ndigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. f374r die entsprechende Frage der 334berpr374fung der Zust344ndigkeit des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660). Der Nachpr374fung ist in-soweit auch die funktionelle Zust344ndigkeit entzogen (vgl. BGH f374r den Fall der Anwendung der 247 545 Abs. 2, 247 513 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Zwangsvollstreckung in die gepf344ndeten Konten ist unzul344ssig, weil die Schuldnerin insofern nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. 8 a) Die Schuldnerin genie337t hinsichtlich der Anspr374che aus den gepf344nde-ten Bankkonten diplomatische Immunit344t, weil diese Konten der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. 9 aa) Von V366lkerrechts wegen darf bei Ma337nahmen der Zwangsvollstre-ckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenst344nde zu-gegriffen werden, sofern dadurch die Erf374llung der diplomatischen T344tigkeit be-eintr344chtigt werden k366nnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003, 518). Bei der Beurteilung dieser Gef344hrdung zieht das V366lkerrecht den Schutz-bereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeintr344chtigung der diplomati- 10 - 6 - schen T344tigkeit ab (BVerfG, aaO, S. 395; BGH, aaO). Demgem344337 sind generell die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenst344nde unverletzlich (BVerfG, aaO; BGH, aaO). 11 bb) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die gepf344ndeten An-spr374che der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Schuldnerin von V366lkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft zu machen, der gepf344ndete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funk-tionen ihrer diplomatischen Vertretung. Es w344re eine v366lkerrechtswidrige Einmi-schung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angeson-nen w374rde, die Verwendungszwecke eines ihm geh366renden Verm366gensge-genstandes n344her darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.). Deshalb gen374gt es, wenn der fremde Staat durch die geh366rige Versicherung eines zust344ndigen Organs glaubhaft macht, dass der Verm366-gensgegenstand unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionen der diploma-tischen Vertretung dient (BVerfG, aaO; BGH, aaO m.w.N.). Eine 334berpr374fung der Zwecke, zu denen der Entsendestaat ein Guthaben auf einem Konto be-stimmt hat, ist nicht zul344ssig, denn eine solche Pr374fung w374rde "die Gefahr des Eindringens in den internen Funktionsbereich der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates heraufbeschw366ren; dies ist kraft v366lkerrechtlichen Ge-sandtschaftsrechts ohne Zustimmung des Entsendestaats schlechterdings ver-wehrt. Dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung von Seiten der Vollstre-ckungsorgane des Empfangsstaats anzusinnen, das Bestehen oder die fr374he- 12 - 7 - ren, gegenw344rtigen oder k374nftigen Verwendungszwecke von Guthaben auf ei-nem solchen Konto n344her darzulegen, w374rde 205 eine v366lkerrechtswidrige Ein-mischung in die ausschlie337lichen Angelegenheiten des Entsendestaats darstel-len" (BVerfG, aaO S. 400 f.). 13 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht die Erkl344rung des Botschafters der Schuldnerin vom 25. M344rz 2003 als ausreichend angesehen hat. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der tatrichterlichen W374rdigung dieser Erkl344rung hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da eine konkrete Beeintr344chti-gung des Botschaftsbetriebes nicht erforderlich ist, sondern die abstrakte Ge-fahr gen374gt, dass die Erf374llung der diplomatischen T344tigkeit des Entsendestaa-tes beeintr344chtigt wird, ist der Vortrag des Gl344ubigers zur H366he des Guthabens der Schuldnerin auf den gepf344ndeten Konten ebenso unerheblich wie auch der Umstand, dass die Botschaft der Schuldnerin trotz der Pf344ndung ihren Betrieb weiter aufrechterhalten konnte. b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenst344ndlichen An-spr374che nicht auf ihre Immunit344t verzichtet. Zutreffend ist das Beschwerdege-richt davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die besondere, diplomatische Immunit344t ausdr374cklich erkl344rt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, WM 2007, 57, 59 ff.). Das Bundesverfas-sungsgericht hat in dieser Entscheidung, die sich mit den hier relevanten Anlei-hebedingungen der Schuldnerin befasst, festgestellt, es gebe keine allgemeine Regel des V366lkerrechts, dass ein ausl344ndischer Staat durch einen allgemeinen, in seinen Anleihebedingungen enthaltenen Immunit344tsverzicht nicht nur auf den Schutz der allgemeinen Staatenimmunit344t verzichte, sondern seine Zustimmung auch zur Vollstreckung in solches Verm366gen erkl344re, das der Aufrechterhaltung des Betriebs seiner diplomatischen Mission diene (BVerfG, aaO). Zur Vollstre- 14 - 8 - ckung in die streitgegenst344ndlichen Konten w344re ein ausdr374cklicher Immuni-t344tsverzicht der Schuldnerin erforderlich gewesen, der 374ber die Erkl344rung in den Anleihebedingungen hinausgeht. An einem solchen Verzicht fehlt es, wie im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei im Einzelnen dargelegt ist. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.06.2003 - 23 M 4848/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 100/03 -
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