BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/07 vom 10. Mai 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO 247 44 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck in das Grundbuch ist unzul344ssig (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.). BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind Miteigent374mer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftst374ck vom 6. April 2006 erkl344rten sie den Verzicht auf ihre Miteigentums-anteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch. 1 Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck nicht nach 247 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden k366nne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteilig-ten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten. 2 - 3 - Das Oberlandesgericht D374sseldorf m366chte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bun-desgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Ver-zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck sei zul344ssig. Das sei bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig ange-sehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auf-fassung des vorlegenden Gerichts die 374brigen Miteigent374mer nicht unangemes-sen, weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Ver-zichtenden aneignen k366nne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil ver-bundenen Pflichten tr344fen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, 344ndere sich die Belastung der 374brigen Teilhaber nicht, weil sie nach 247 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftli-chen Gegenstands beitragen m374ssten. Im 334brigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegen374ber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungs-pflicht der Miteigent374mer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es wider-spreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigent374mers zur freien Verf374gung 374ber seinen Anteil (247247 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach 247 748 BGB sachenrechtlich dahin einzuschr344nken, dass die Verf374gung 374ber den Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. 334berdies sei es eine die Wirksamkeit des 4 - 4 - - dinglichen - Anteilsverzichts nicht ber374hrende Frage der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe. Demgegen374ber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck k366nne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des Verzichts st374nden nicht in Einklang mit den Regelungen des Gemeinschaftsverh344ltnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verh344ltnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Ei-gentums tragen zu m374ssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung ge-bunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Losl366sung von der Gemeinschaft sei nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemein-schaft (247 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erl366svertei-lung (247 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben k366nne, sei hinzunehmen. 5 Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-ge, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in 247 928 Abs. 1 BGB ent-haltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betref-fende Vorschriften im Sinne von 247 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Ent-scheidung 374ber einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Un-recht au337er Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grund-lage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.). 6 - 5 - III. Die zul344ssigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg. Einzelne Miteigent374mer eines Grundst374cks k366nnen ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben. 7 1. Das Eigentum an einem Grundst374ck kann nach 247 928 Abs. 1 BGB da-durch aufgegeben werden, dass der Eigent374mer den Verzicht gegen374ber dem Grundbuchamt erkl344rt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht begr374ndet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundst374cks (247 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem Eigent374mer nach 247 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm geh366renden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. 8 2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grund-st374ck aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die 374berwiegende Meinung im Schrifttum bejahte dies fr374her, w344hrend eine Gegenansicht die An-wendung des 247 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemein-schaftsverh344ltnisses f374r unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz 374berwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsan-teil an einem Grundst374ck nicht entsprechend 247 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG D374sseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwK-BGB/Grziwotz, 247 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Gr374n, BGB, 247 928 Rdn. 2; Bam-berger/Roth/Fritzsche, BGB, 247 1008 Rdn. 20; 9 - 6 - Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., 247 928 Rdn. 2; Jauernig/St374rner, BGB, 11. Aufl., 247 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, 247 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., 247 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 928 Rdn. 1; PWW-BGB/Huhn, 2. Aufl., 247 928 Rdn. 1; Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], 247 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], 247 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu 247 44 Rdn. 4; Sch366ner/St366ber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Pr374tting, Sa-chenrecht, 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; zweifelnd M374nchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., 247 747 Rdn. 16 und 247 1008 Rdn. 16; a.A. M374nchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., 247 928 Rdn. 3; Wester-mann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., 247 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., 247 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (247247 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift f374r Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906). 3. Der Senat h344lt an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der Zul344ssigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grund-st374ck entsprechend 247 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit den einschl344gigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen 374ber das Miteigentum an Grundst374cken in Einklang stehen. 10 a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleinei-gentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbst344n-diges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften 374ber das Eigentum sind demgem344337 auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen an-zuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 1008 Rdn. 1). Die Anwendbar-keit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (M374nchKomm- 11 - 7 - BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., 247 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 1008 Rdn. 2). b) Nach diesen Grunds344tzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung der Vorschrift des 247 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruch-teilseigentums an einem Grundst374ck durch den Verzicht einzelner Miteigent374-mer auf ihren Miteigentumsanteil aus. 12 aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundst374ck herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundst374ck liegt, steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundst374cks zu (247 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundst374ck durch Erkl344rung gegen374ber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum er-worben. Es handelt sich um einen urspr374nglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur M374nchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., 247 928 Rdn. 15). 13 bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck schon begrifflich auf Schwierig-keiten. Das Grundst374ck als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere Bruchteilseigent374mer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich m366gli-che - Herrenlosigkeit eines realen Grundst374cksteils kommt nicht in Betracht, weil dem Bruchteilseigent374mer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck zusteht. Folgerichtig m374sste angenommen werden, der ideelle Miteigentumsanteil w374rde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bam-berger/Roth/Fritzsche, BGB, 247 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), 14 - 8 - Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A. daher M374nchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., 247 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an Grundst374cken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sa-chen (247247 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht her-renlos, sondern erl366schen. cc) Freilich k366nnte man diese Begrifflichkeiten 374berwinden und sich, je-denfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hin-gewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sa-chenrechtlichen Beziehung gerade nicht ersch366pft, sondern zugleich die Beteili-gung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begr374ndenden Miteigent374-mergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht sub-jektlos vorstellen, sie m374sste mit dem Verzicht zugleich erl366schen. Das unterlie-fe indes die Regelungen, die das Gesetz f374r die Aufl366sung der Bruchteilsge-meinschaft bereith344lt, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Re-gelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden. 15 (1) Mit dem Erl366schen eines Miteigentumsanteils br344che die Miteigent374-mergemeinschaft auseinander; sie w344re damit aufgehoben. Denn das Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grund-st374ck beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach dem Erl366schen eines Anteils. Anders w344re das nur, wenn der Anteil des ausscheidenden Miteigent374mers - wie der des aus der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (247 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den verbleibenden Miteigent374mern anw374chse. Diese Folge kann nach den gesetzli- 16 - 9 - chen Regelungen 374ber die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigef374hrt werden, auf die unter ganz besonderen Umst344nden auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein mag. (2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grunds344tzlich m366glich, aber nicht auf Grund der einseitigen Erkl344rung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat aller-dings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemein-schaft (247 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Ver-zicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Auf-hebung f374hrte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grund-st374ckseigent374mergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (247247 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundst374cken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erl366ses (247 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundst374ck mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsf344hig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundst374ck ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann. 17 (3) Die Vorschrift des 247 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegen374ber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Ge-genstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemein-schaftlichen Benutzung nach dem Verh344ltnis seines Anteils zu tragen, l344sst 18 - 10 - ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigent374mer auf ihren Miteigentumsanteil nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden k366nnte, m374ssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Ge-richt verkennt - zwangsl344ufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechen-den h366heren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein h366herer Anteil als vorher zu-st374nde, weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheiden-den Teilhabers nicht den 374brigen Teilhabern anw344chst. Eine Rechtfertigung f374r diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie l344sst sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigent374mer zur Nutzung des Grundst374cks (247 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungs-recht des Ausgeschiedenen beschr344nkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigent374mer beruht n344mlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der f374r die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigen-tumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen Anteils k344me dessen Wert den verbleibenden Miteigent374mern jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen m374ssten. (4) Schlie337lich wird das Recht jedes Teilhabers, 374ber seinen Anteil zu verf374gen (247 747 Satz 1 BGB), nicht in unzul344ssiger Weise dadurch beschr344nkt, dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht m366glich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts gerichtet und somit eine Verf374gung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese h344tte - wie ausgef374hrt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass die gesetzlichen Regelungen 374ber die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten w374rden. Da es auch daf374r keine Rechtfertigung gibt, ist es notwen-dig, von dem Verf374gungsrecht jedes Teilhabers die F344lle auszunehmen, in de-nen die Verf374gung zu Rechtsfolgen f374hrt, die das Gesetz nicht vorsieht. 19 - 11 - c) Die Zul344ssigkeit des Verzichts einzelner Miteigent374mer auf ihren Mit-eigentumsanteil an einem Grundst374ck ist nach alledem nicht anzuerkennen. Zul344ssig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht s344mtlicher Miteigent374mer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtli-che Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach 247 928 Abs. 1 BGB. 20 4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Ge-richts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des 247 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigent374mers nach 247 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an ei-nem Grundst374ck nicht in unzul344ssiger Weise beschr344nkt. 21 a) Der erste Entwurf zum B374rgerlichen Gesetzbuch sah in 247 950 i.V.m. 247 872 vor, dass ein Miteigent374mer durch Erkl344rung gegen374ber dem Grund-buchamt sein Miteigentum an einem Grundst374ck aufgeben k366nne und das Mit-eigentum mit der Eintragung dieser Erkl344rung in das Grundbuch erl366sche (Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil 374ber die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung er-zielt werden konnte. Die Entscheidung der in 247 950 des ersten Entwurfs behan-delten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis 374berlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich 374bereinstimmend mit 247 950 des ersten Entwurfs ausfallen m374sse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des 247 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver- 22 - 12 - zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck zuzulassen. Das Ge-genteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zul344ssigkeit des Verzichts anerkennen m374sse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis 374berlassen, sondern auch die Beantwor-tung der Frage, ob der Verzicht zul344ssig ist. H344tte er die Zul344ssigkeit bejahen wollen, w344re er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand zu nehmen. b) Nach 247 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigent374mer einer Sache, so-weit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigent374merbefugnis ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundst374ck nach 247 928 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schranken-los. Hier kommt - wie ausgef374hrt - die Beschr344nkung durch das Gesetz und die Rechte der 374brigen Miteigent374mer zum Tragen. 23 - 13 - IV. Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landge-richts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zu-r374ckzuweisen. 24 Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts be-ruhen auf 247247 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO. 25 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -
Full & Egal Universal Law Academy