BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6/07 vom 27. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: 1. Der Antrag des Kl344gers, ihm gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 5. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. 2. Der Antrag des Kl344gers, ihm gem344337 247 78b ZPO einen Rechts-anwalt beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. 4. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 200. Gr374nde: 1. Dem Kl344ger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gew344hren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (247 233, 247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch 1 - 3 - einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen der Ansicht des Kl344gers auch unter Ber374cksichtigung h366herrangigen Rechts nicht zul344ssig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht. 2 2. Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht be-gr374ndet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (247 78b ZPO). 3. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist auf seine Kosten als unzul344s-sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (247 577 Abs. 1 ZPO). 3 Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 C 428/06 - LG L374neburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 60/06 -
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