BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6/07 vom 3. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.085,11 200 Gr374nde: I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2006 wurde dem Kl344ger am 26. Juli 2006 zugestellt. Mit einem am 22. August 2006 einge-gangenen Schriftsatz hat der Kl344ger fristgem344337 Berufung eingelegt. Mit Schrift-satz vom 26. September 2006 hat er beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat zu verl344ngern. Der auf diesem Schriftsatz befindliche Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbeh366rden in Darmstadt tr344gt das Datum vom 27. September 2006. Nachdem das Berufungsgericht daraufhin den Kl344ger auf die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist aufmerksam gemacht hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen 1 - 3 - Versicherung seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B. vorgetragen, diese habe den Schriftsatz vom 26. September 2006 noch am Abend dieses Tages - und zwar gegen 18.00 Uhr - in den zentralen Fristenkasten des Gerichts ein-geworfen. Gleichzeitig hat der Kl344ger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt und die Berufung begr374ndet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Be-rufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen und den Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, der Ein-gangsstempel beweise gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO, dass der Fristverl344ngerungs-antrag erst am 27. September 2006 - also versp344tet - bei Gericht eingegangen sei. Den nach 247 418 Abs. 2 ZPO er366ffneten Gegenbeweis habe der Kl344ger nicht erbracht. Die Angaben der Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B., wonach sie den Schriftsatz noch am Abend des 26. September 2006 zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr in den zentralen Fristenkasten des Justizgeb344udes eingeworfen habe, seien nicht ausreichend, dem Gericht die volle 334berzeugung von der Un-richtigkeit des auf dem Eingangsstempel wiedergegebenen Eingangsdatums zu verschaffen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die zu Protokoll erkl344rten Angaben der Anwalts- und Notariatsgehilfin k366nnten zwar Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Beweiswert des Eingangs-stempels zu entkr344ften. So seien erhebliche Zweifel verblieben, ob die geschil-derten Abl344ufe zutreffend seien. Auf der anderen Seite liege eine fehlerhafte Nutzung des Eingangsstempels unter Ber374cksichtigung der Auskunft des Ge-sch344ftsleiters des Amtsgerichts ausgesprochen fern. Der vom Kl344ger hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zur374ckzuweisen, da der Kl344ger keine Gr374nde vorgebracht habe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k366nnten. Es fehlten insbesondere Darlegungen dazu, welche allgemeinen Anweisungen der 2 - 4 - Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers erteilt habe, um in seiner Kanzlei die ord-nungsgem344337e und fristgerechte Bef366rderung von Fristenpost zu gew344hrleisten und welche Ma337nahmen er ergriffen habe, um die Einhaltung der allgemeinen Anweisungen zu 374berwachen bzw. zu kontrollieren. Gegen den seinem Prozessbevollm344chtigten am 19. Dezember 2006 zu-gestellten Beschluss hat der Kl344ger am 2. Januar 2007 Rechtsbeschwerde ein-gelegt und diese innerhalb verl344ngerter Frist rechtzeitig begr374ndet. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 4 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Der Kl344-ger hat die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt. 5 Das Berufungsgericht ist - wie auch die Rechtsbeschwerde einr344umt - mit Recht davon ausgegangen, dass der Eingangsstempel auf dem Fristverl344n-gerungsantrag nach 247 418 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich vollen Beweis daf374r be-gr374ndet, dass der Schriftsatz erst am 27. September 2006 und damit versp344tet beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass es nach den Umst344nden des Streitfalles den nach 247 418 Abs. 2 ZPO er366ffneten Beweis der Unrichtigkeit der in der 366ffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache als nicht gef374hrt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Allein die Aussage der Angestellten B., die mit 6 - 5 - der Briefbef366rderung beauftragt war, reicht hierf374r nicht aus. Da sich nach den vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte daf374r ergeben haben, dass es bei der Leerung des Nachtbriefkastens durch den hierf374r am 27. September 2006 allein zust344n-digen Justizhauptwachtmeister und der Verwendung der speziell gekennzeich-neten und bestimmten Personen zugeordneten Stempel zu Fehlern gekommen sein k366nnte, bleibt die M366glichkeit offen, dass die Rechtsanwalts- und Notari-atsangestellte B. den Einwurf des Schriftsatzes vergessen hat, nachdem sie ihn nach ihren Angaben nicht unmittelbar zum Gerichtsbriefkasten gebracht, son-dern zuvor ihr minderj344hriges Kind bei ihren Eltern abgeholt hatte. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein Grund f374r eine Wiedereinsetzung des Kl344gers in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist, denn das Vers344umnis beruht auf ei-nem Organisationsmangel seines Prozessbevollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat mit Recht Darlegungen dazu vermisst, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers erteilt hat, um in seiner Kanzlei die ordnungsgem344337e und fristgerechte Bef366rderung von Fristenpost zu gew344hrleisten. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - VersR 2006, 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass die Briefbef366rderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schrifts344tze vom Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar und ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden. Dass im B374ro des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers eine derartige allgemeine Anweisung 7 - 6 - bestanden hat, die von seiner Angestellten B. im Einzelfall lediglich nicht befolgt worden ist, macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend. 8 4. Schlie337lich ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das rechtliche Geh366r des Kl344gers verletzt hat, weil es den Verwerfungsbeschluss bereits am 12. Dezember 2006 erlassen hat, obwohl es dem Kl344ger noch eine Stellungnahmefrist bis zum 20. Dezember 2006 einger344umt hatte. Denn das Berufungsgericht hat sich im Rahmen einer Geh366rsr374ge mit dem Vorbringen des Kl344gers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 befasst, jedoch keinen Anlass f374r eine Ab344nderung seiner Entscheidung gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf irgendwelche theoretischen und rein spekulativen 334berlegungen an, auf welche Weise ein rechtzeitig in den Fristenkasten des Gerichts eingeworfener Brief einen falschen Eingangsstem-pel bekommen kann, sondern auf konkrete Anhaltspunkte f374r entsprechende Abl344ufe und Fehlerquellen zum ma337gebenden Zeitpunkt. Hierf374r ist jedoch nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen nichts ersichtlich. - 7 - 9 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 231/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2006 - 13 U 206/06 -
Full & Egal Universal Law Academy