BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/08 vom 29. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1365 Eine Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung unterliegt nicht dem Zustimmungserfor-dernis des 247 1365 BGB. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - V ZB 6/08 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30. November 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 3. Januar 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Schuldner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 306.775,13 200. Gr374nde: I. Mit notarieller Erkl344rung vom 20. September 1999 r344umte E. R. der w344hrend des Verfahrens verstorbenen Schuldnerin gegen Zahlung von 120.000 DM ein (Gesamt-) Erbbaurecht an mehreren Grundst374-cken ein. Am selben Tag bestellte er, bezeichnet als 204Eigent374mer/Besteller223, mit einer weiteren notariell beurkundeten Erkl344rung der Gl344ubigerin an den Grundst374cken und Erbbaurechten eine (Gesamt-) Grundschuld 374ber 1 - 3 - 600.000 DM. Die Schuldnerin war an dieser Grundschuldbestellung als 204zuk374nf-tige Erbbauberechtigte205und als pers366nlicher Schuldner223, ihr Vater ebenfalls 204als pers366nlicher Schuldner223, beteiligt. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwarf sich E. R. der Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Vollstreckung 204gegen den jeweili-gen Eigent374mer/Erbbauberechtigten223 zul344ssig sein sollte. Die Schuldnerin und ihr Vater 374bernahmen als Gesamtschuldner die pers366nliche Haftung f374r 204einen Geldbetrag in H366he des Grundschuldbetrages223 und unterwarfen sich der sofor-tigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. M344rz 2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Die Erin-nerung der Schuldnerin hat es zur374ckgewiesen, nachdem der Urkundsnotar die Erkl344rung 374ber die Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz im Wege der Berichtigung um den Zusatz 204sowie der zuk374nftige Erbbauberechtigte223 erg344nzt hatte. Das Landgericht hat den Anordnungsbeschluss aufgehoben. Dagegen wendet sich die Gl344ubigerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Erben der Schuldnerin beantra-gen. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, das Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht durch den Tod der Schuldnerin unterbrochen worden. Es werde vielmehr entsprechend 247 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung sei aber aufzuheben, weil es an einer wirksamen Voll-streckungsunterwerfung fehle. Nach dem Wortlaut der Urkunde habe sich nur 204der Besteller223 der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Das 3 - 4 - sei nach der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum der Urkunde nur E. R. , nicht aber auch die Schuldnerin. Zwar sei unstreitig, dass auch die Schuldnerin der Gl344ubigerin eine Grundschuld habe bestellen wollen. Dar-aus ergebe sich aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass diese sich auch der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen. Daran 344n-dere die vorgenommene Berichtigung der Urkunde nichts. Denn diese sei unzu-l344ssig. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis nicht stand. 4 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren durch den Tod der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, wird n344mlich nach 247 779 Abs. 1 ZPO in des-sen Nachlass fortgesetzt. Diese Regelung gilt f374r jede Zwangsvollstreckung (M374nchKomm-ZPO/Schmidt, 3. Aufl., 247 779 Rdn. 2; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 779 Rdn. 2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung, Rdn. 3.45) und damit nach 247 869 ZPO auch f374r das Zwangsversteigerungsverfahren (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 15 Anm. 30.4; Z366ller/St366ber, aaO, 247 779 Rdn. 2). Die Voraussetzungen lagen vor, weil die Zwangsversteigerung durch den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 9. M344rz 2006 angeordnet worden war und damit vor dem Todesfall begonnen hatte. Die Erinnerung der fr374heren Schuldnerin gegen die Anordnung 344ndert daran nichts. Begonnen hat die Zwangsvollstreckung n344mlich mit der ersten Vollstreckungshandlung (Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 779 Rdn. 2). 5 - 5 - 2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, es fehle an einer wirksamen Unterwerfung der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. 6 a) Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist 204der Besteller223, der sich in der Grundschuldbestellungs- und Unterwerfungsurkunde vom 20. September 1999 der Vollstreckung unter anderem in das Erbbaurecht unterworfen hat, nur der als solcher bezeichnete Eigent374mer des Erbbaugrundst374cks, nicht aber auch die Schuldnerin als Erbbauberechtigte. Eine solche Auslegung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar, n344mlich da-hin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Aus-legungsgrunds344tze, die Denkgesetze und die Erfahrungss344tze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festge-stellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. M344rz 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat zwar erkannt, dass eine Unterwerfungserkl344rung, wenn auch in Grenzen, ausle-gungsf344hig ist (Senat, Urt. v. 23. November 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845, 846; M374nchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 794 Rdn. 182; Z366ller/St366ber aaO, 247 794 Rdn. 29; Wolfsteiner, Die Vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 11.37). Es hat aber die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei der Auslegung jedenfalls den aus der Urkunde hervorgehenden Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und ihre sprachlichen Gepflogenheiten zu ber374cksichtigen hat (Senat, Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris). 7 - 6 - b) Der Zweck des Rechtsgesch344fts und die Interessenlage der Parteien ergeben sich aus der Vorbemerkung der Urkunde. Danach sollte der Gl344ubige-rin eine Gesamtgrundschuld an dem Erbbaugrundst374ck und an dem Erbbau-recht bestellt werden, das der Eigent374mer des Erbbaugrundst374cks der Schuld-nerin mit einer am selben Tage beurkundeten Erkl344rung bestellt hatte. Da das Erbbaurecht nach 247 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG an erster Rangstelle zu be-gr374nden war, konnte nur so eine ausreichende Absicherung der Gl344ubigerin erreicht werden. Diese Form der dinglichen Absicherung konnte nicht allein E. R. als Eigent374mer des Erbbaugrundst374cks herbeif374hren. Sie setzte vielmehr eine Mitwirkung der Schuldnerin als k374nftiger Erbbauberechtigter vor-aus. Denn nur sie war formell- wie materiellrechtlich in der Lage, das im Entste-hen begriffene Erbbaurecht in der nach der Vorbemerkung der Urkunde vorge-sehenen Weise mitzubelasten. Dass die Schuldnerin nicht nur wegen der eben-falls vorgesehenen 334bernahme der pers366nlichen Haftung, sondern auch als k374nftige Erbbauberechtigte an dem Rechtsgesch344ft beteiligt werden sollte, weist das Rubrum der Urkunde ausdr374cklich aus. 8 c) Allerdings wird, das ist dem Beschwerdegericht und der Rechtsbe-schwerdeerwiderung zuzugeben, allein der Eigent374mer des Erbbaugrundst374cks E. R. als 204Besteller223 bezeichnet. Diese Bezeichnung l344sst auf den ers-ten Blick erwarten, dass im Text der Urkunde mit 204Besteller223 allein E. R. angesprochen wird. Dem entspricht aber der weitere Text der Ur-kunde nicht. In deren - einem Formularmuster der Gl344ubigerin - folgenden Ab-schnitten I. bis IV. werden s344mtliche Erkl344rungen ausschlie337lich von dem 204Be-steller223 abgegeben. Das gilt auch f374r s344mtliche Erkl344rungen, die sich auf die Belastungen des Erbbaurechts und die Durchf374hrung der Urkunde insoweit be-ziehen. Solche Erkl344rungen konnte E. R. nicht abgeben. Er sollte das nach der Urkunde auch nicht. Vielmehr sollten diese Erkl344rungen von der 9 - 7 - Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als k374nftiger Erbbauberechtigter abgegeben werden. Nur so lie337 sich der in der Vorbemerkung beschriebene Zweck errei-chen. Das ist offensichtlich und wird auch von dem Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. d) Die Beteiligten haben damit den nach Rubrum und Vorbemerkung, die dem Formular der Gl344ubiger als selbst344ndig formulierter Text vorgeheftet sind, zu erwartenden Sprachgebrauch aufgegeben und sind in dem anschlie337enden Teil der Urkunde, der dem Formular der Gl344ubigerin entspricht, wieder in den Sprachgebrauch des Formulars zur374ckgefallen. Danach ist Besteller nicht allein E. R. als Eigent374mer des Erbbaugrundst374cks, sondern jeder, der eine Belastung bestellen soll. Das war hier auch die Schuldnerin. Denn sie sollte ei-ne Grundschuld auf ihrem seinerzeit entstehenden Erbbaurecht einr344umen. Dieser vom Rubrum abweichende Sprachgebrauch betrifft nicht nur die eigentli-che Grundschuldbestellung, sondern s344mtliche Erkl344rungen, die in diesem Zu-sammenhang abgegeben wurden. Der Sprachgebrauch des verwandten For-mulars ist insoweit einheitlich und konsequent. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beteiligten ihm gerade in dem letzten Absatz des Abschnitts 374ber die Bestellung der Grundschuld, der sich mit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung be-fasst, nicht folgen wollten, sind nicht ersichtlich. Die daran anschlie337enden Ab-schnitte der Urkunde erfassen im Gegenteil ebenso offensichtlich sowohl den Eigent374mer des Grundst374cks als auch die Schuldnerin. Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch f374r die Erkl344rung in Abschnitt II der Urkunde, die Grundschuld solle erst auf dem Erbbaugrundst374ck eingetra-gen werden. Auch dieser Abschnitt spricht inhaltlich nicht nur den Eigent374mer des Grundst374cks, sondern auch die Schuldnerin an. Er befasst sich n344mlich mit der Frage, wie angesichts der vorgesehenen Gesamtgrundschuld an Erbbau-grundst374ck und Erbbaurecht verfahren werden soll, wenn die Eintragungsvor- 10 - 8 - aussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten. Diese Frage konnten der Eigent374mer und die Schuldnerin als k374nftige Erbbauberechtigte nur ge-meinsam mit der Gl344ubigerin vereinbaren. Damit liegt eine wirksame Unterwer-fung auch der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht vor. e) Auf die von dem Urkundsnotar vorgenommene Berichtigung der Ur-kunde und die Frage, ob sie zul344ssig war, kommt es nicht an. 11 3. Der Anordnung der Zwangsversteigerung steht, anders als die Rechtsbeschwererwiderung meint, auch nicht entgegen, dass das zu belasten-de Erbbaurecht seinerzeit mangels Eintragung in das Grundbuch, die am 20. Mai 2003 nachfolgte, noch nicht entstanden war. F374r die Wirksamkeit einer dinglichen Unterwerfungserkl344rung reicht es nach unbestrittener Ansicht aus, wenn der sich Unterwerfende bei Eintragung des Grundpfandrechts Eigent374mer des Grundst374cks, bei der Belastung eines Erbbaurechts dessen Inhaber, ist (Senat, BGHZ 108, 372, 376; RGZ 132, 6, 8; BayObLG DNotZ 1987, 216; OLG Saarbr374cken, NJW 1977, 1202, 1203; KG NJW-RR 1987, 1229; OLG Naum-burg NotBZ 2001, 114; LG Erfurt NotBZ 2003, 478, 479; Musielak/Lackmann, aaO, 247 800 Rdn. 4, 6; Z366ller/St366ber, aaO, 247 800 Rdn. 5; Wolfsteiner, Die voll-streckbare Urkunde, aaO, Rdn. 28.37). So liegt es hier. 12 4. Unbegr374ndet ist schlie337lich auch der Einwand der Schuldnerin, die Verpf344ndung des Erbbaurechts und die Vollstreckungsunterwerfung h344tten als Verf374gung 374ber das Verm366gen der Schuldnerin als Ganzes nach 247 1365 BGB der Zustimmung ihres Ehemanns bedurft. Eine Vollstreckungsunterwerfungser-kl344rung unterliegt nach unbestrittener Ansicht dem Zustimmungserfordernis des 247 1365 BGB nicht, weil sie eine prozessuale Willenserkl344rung ist und eine Ver- 13 - 9 - f374gung 374ber das Verm366gen im Ganzen oder Teile davon nicht enth344lt (LG L374-beck, SchlAnz 1959, 79; ebenso BayObLGE (NF) XIV (1914), 499, 503 f374r Ge-samtgut; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., 247 1365 Rdn. 19 a. E.; Er-man/Gamillscheg, BGB, 12. Aufl., 247 1365 Rdn. 20; M374nchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., 247 1365 Rdn. 50, Staudinger/Thiele, BGB [2007], 247 1365 Rdn. 55). Dass die Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht auch er366ffnet, wenn es das gesamte Verm366gen des Ehegatten darstellt, 344ndert daran nichts. Das Zustimmungserfordernis des 247 1365 BGB sch374tzt den Ehe-gatten nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verf374gung 374ber sein ganzes oder nahezu ganzes Verm366gen verpflichten, die dessen Be-stand aber gleichwohl nachhaltig gef344hrden und es einem Zugriff seiner Gl344ubi-ger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen (BGHZ 143, 356, 361, BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; OLG Ros-tock, FamRZ 1995, 1583, 1584). - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der im Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung anwendbar ist, weil sich die Beteiligten hier wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 03.01.2007 - 31 K 28/06 - LG Hagen, Entscheidung vom 30.11.2007 - 3 T 79/07 -
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