BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 6/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels dessen Zur374ckweisung, sind die dadurch entstehenden Anwalts-geb374hren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Ge-richt noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zun344chst ein Vorgehen nach 247 522 Abs. 2 ZPO pr374ft. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - VII ZB 6/09 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezem-ber 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2008 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten an den Kl344ger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2008, AZ.: 3 U 75/08, zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten zweiter Instanz werden auf 861,60 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz gem344337 247 247 BGB seit 10. Oktober 2008 festgesetzt. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 263 200 fest-gesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger f374r das Berufungsverfahren trotz Zur374ckweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach 247 522 Abs. 2 ZPO die Erstattung der vollen anwaltlichen Verfahrensgeb374hr verlangen kann. 2 Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und diese be-gr374ndet. Die Berufungsbegr374ndung wurde dem Kl344ger am 12. Juni 2008 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine Frist zur Berufungserwiderung derzeit nicht gesetzt werde und das Berufungsgericht vorab ein Vorgehen nach 247 522 Abs. 2 ZPO pr374fe. Der Kl344ger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (erneut) die Zur374ckweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Be-schluss vom 1. September 2008 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung mit Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen, und hat - nachdem eine Stellungnahme des Beklagten nicht erfolgt war - mit Beschluss vom 23. September 2008 entsprechend entschieden. Die nach diesem Beschluss vom Beklagten an den Kl344ger zu erstatten-den Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht nicht, wie vom Kl344ger beantragt, auf 861,60 200 (wegen Vorsteuerabzugsberechtigung berichtigt ohne Umsatzsteuer), sondern nur auf 598,60 200 festgesetzt, weil es die Geb374hren des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im Berufungsverfahren nicht in H366he ei-ner 1,6 Verfahrensgeb374hr (Nr. 3200 RVG-VV), sondern nur in H366he einer 1,1 Verfahrensgeb374hr (Nr. 3201 RVG-VV) f374r erstattungsf344hig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Beschwerdege-richt zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen 3 - 4 - Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten H366he. II. 4 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten An-trag auf Zur374ckweisung der Berufung angefallene 1,6 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 RVG-VV sei nur in H366he einer 1,1 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 RVG-VV erstattungsf344hig, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag sei unmittelbar nach Zustellung der Berufungsbegr374ndung noch nicht erforderlich gewesen, denn das Berufungsgericht habe mit Zustellung der Berufungsbegr374ndung dar-auf hingewiesen, dass es zun344chst keine Frist zur Berufungserwiderung setzen werde, da vorab ein Vorgehen nach 247 522 Abs. 2 ZPO gepr374ft werde. Deshalb seien Kosten ausl366sende Sachantr344ge vor Abschluss dieser Pr374fung nicht sachdienlich gewesen. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Beantragt der Beru-fungsbeklagte nach Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels dessen Zu-r374ckweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgeb374hren auch dann not-wendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zun344chst ein Vorgehen nach 247 522 Abs. 2 ZPO pr374ft. 6 a) Durch den Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung ist nach 247247 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 RVG-VV eine nach dem Gegenstandswert von 10.951,95 200 zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgeb374hr in H366he von 841,60 200 7 - 5 - entstanden. Die 1,6-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 RVG-VV entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG-VV f374r das Betreiben des Gesch344fts. Zum Betreiben des Gesch344fts z344hlt das Einreichen von Schrifts344tzen bei Gericht. Der Regelung der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachantr344ge die volle Verfahrensgeb374hr ausl366st, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begr374ndung der Antr344ge enth344lt. b) Der Senat hat bereits entschieden, dass der nach Eingang der Beru-fungsbegr374ndung gestellte Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung nicht des-halb als eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden kann, weil eine Entscheidung nach 247 522 Abs. 2 ZPO noch nicht ergangen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache fr374hzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht m366glicherwei-se beabsichtigte Zur374ckweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zus344tzliche Argumente zu f366rdern. Eine F366rderung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Abweisungsantrag nicht begr374ndet wird und eine inhaltliche Aus-einandersetzung mit der Berufungsbegr374ndung nicht erfolgt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spielt es keine Rolle, ob das Berufungsgericht dem Berufungsgegner eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt oder eine solche im Hinblick auf die bevorstehende Pr374fung eines Vorgehens des Gerichts nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgestellt hat. Die dieser Verf374gung zugrunde liegende Vorstellung des Gerichts, es k366nne auch ohne eine Stellungnahme des Beru-fungsbeklagten 374ber eine Zur374ckweisung der Berufung entscheiden, f374hrt nicht dazu, dass das Interesse des Berufungsbeklagten an einer Mitwirkung im Ver-fahren entf344llt. Im kontradiktorischen Verfahren gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG, dem Berufungsbeklagten die Gelegen- 8 - 6 - heit zu geben, auf eine etwaige Entscheidung nach 247 522 Abs. 2 ZPO durch die Stellung eines Sachantrags und gegebenenfalls eine diesen Antrag unterst374t-zende Begr374ndung Einfluss zu nehmen. 9 c) Aus der vom Beschwerdegericht zitierten Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz vom 1. Januar 2002 (BT-Drucks. 14/4722 S. 98) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort zur Begr374ndung des neuen 247 522 Abs. 2 ZPO allgemein angesprochene M366glichkeit der kosten-g374nstigen Berufungsr374cknahme auf den Hinweis des Gerichts zielt ersichtlich auf die Ersparnis noch nicht entstandener Geb374hren durch die m374ndliche Ver-handlung und die Urteilsgeb374hren ab, ohne dies n344her auszuf374hren. Die M366g-lichkeit der R374cknahme des Rechtsmittels und damit die Einsparung weiterer Kosten stehen dem Berufungsf374hrer tats344chlich uneingeschr344nkt offen. Berech-tigte Interessen des Berufungsgegners und sein Verfahrensgrundrecht auf Ge-w344hrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r werden dadurch jedoch nicht eingeschr344nkt. - 7 - III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 O 394/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 3 W 114/08 -
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