BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 6/09 vom 14. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104 Wird in einem Verfahren m374ndlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht m374ndlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgeb374hr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgeb374hr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen. Sind Geb374hrentatbest344nde - hier die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Geb374hren aus den Einzelwer-ten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erh366ht, so kann die Erh366hung nur nach dem Gesamtstreit-wert des verbundenen Verfahrens berechnet werden. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 14. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 9. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 652,36 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach 247 11 RVG die Fest-setzung seiner anwaltlichen Verg374tung gegen374ber seinem Mandanten, dem Antragsgegner. In zun344chst zwei gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seinen Enkel vor dem Landgericht auf Zahlung von 4.323,17 200 (3 O 693/06) und von 26.313,47 200 (3 O 685/06) in Anspruch genommen. Im Verfahren 3 O 693/06 hat dieser Widerklage 374ber 8.551,47 200 erhoben. 334ber dieses Verfahren hat das Landgericht am 6. Februar 2007 verhandelt und mit Beschluss vom 27. Februar 2007 das 1 - 3 - Verfahren 3 O 685/06 hierzu verbunden. Im letztgenannten Verfahren hatte bis zur Verbindung keine m374ndliche Verhandlung stattgefunden, sondern erst anschlie337end im verbundenen Verfahren. Zus344tzlich hat der Antragsgegner nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung mit ver-schiedenen Forderungen die Aufrechnung gegen374ber der Widerklagefor-derung erkl344rt, 374ber die das Landgericht i.H.v. insgesamt 3.951,47 200 im Urteil vom 29. Juli 2008 entschieden hat. Der Streitwert ist ab dem 14. M344rz 2008 auf "bis 45.000 200" festgesetzt worden. Im Verfahren 3 O 693/06 macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 200 eine Verfahrens- und Terminsgeb374hr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG) - nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 VV RVG) - geltend, gleiches f374r das Verfahren 3 O 685/06 - und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 200, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen Auf-rechnungsforderungen im Verfahren 3 O 693/06 errechnet. Hiernach er-gibt sich ein Gesamtbetrag von 4.081,70 200. 2 Das Landgericht hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerde-gericht die Gesamtverg374tung auf 3.429,34 200 festgesetzt. Hiergegen wen-det sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, im Verfahren 3 O 693/06 sei im ersten Termin nur zur Klage und Widerklage, d.h. mit ei-nem Streitwert von 12.874,64 200, nicht aber zu weiteren Anspr374chen ver- 5 - 4 - handelt worden. Da im Verfahren 3 O 685/06 nie isoliert verhandelt wor-den sei, sondern erst nach Verbindung beider Verfahren, bestehe das dem Antragsteller zustehende Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach den Einzelwerten oder derjenigen nach dem Gesamtwert daher nur bzgl. der Verfahrensgeb374hr, nicht aber bzgl. der Terminsgeb374hr. F374r die Berechnung der jeweiligen Geb374hren sei - jedenfalls zugunsten des An-tragstellers - bei 3 O 693/06 von einem Streitwert von 12.874,64 200, bei 3 O 685/06 von 26.313,47 200 auszugehen. Nach der Verbindung sei die gerichtliche Wertfestsetzung von bis 45.000 200 ma337geblich. Nur aus die-sem Wert sei die Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG zu berechnen. Die Verbindung sei in ihrer Wirkung einer Klageerweiterung vergleichbar. Der Auftrag zur Terminsvertretung erstrecke sich auf den Gesamtwert. Die Auslagenpauschale sei nur doppelt angefallen. Die Verg374tung be-rechne sich netto mit 2.878 200, so dass sich zuz374glich der Umsatzsteuer ein Betrag von 3.424,82 200 ergebe. Nach Abzug der Vorschusszahlungen seien 396,54 200 festzusetzen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im 334brigen zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Terminsgeb374hr gem. Nr. 3104 VV RVG nach Verbindung zweier Verfah-ren nur aus dem Gesamtstreitwert zu errechnen ist, hierauf die zun344chst im Verfahren vor dem Landgericht - 3 O 693/06 - angefallene Termins-geb374hr in vollem Umfang anzurechnen ist (unten a) und die Verfahrens-geb374hr nach Nr. 3100 VV RVG dem Antragsteller nur aus den Gegens-tandswerten von 12.874,64 200 und 26.313,47 200 zustehen kann (unten b). Es trifft auch zu, dass nach Verbindung keine weitere - dritte - Auslagen-pauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen ist (unten c). 6 - 5 - 7 a) Die Frage, welche Terminsgeb374hren anfallen, wenn zun344chst in einem Rechtsstreit m374ndlich verhandelt worden ist und zu einem sp344te-ren Zeitpunkt eine Verbindung mit einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bis zur Verbindung nicht m374ndlich verhandelt wurde, wird in Recht-sprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (offen gelassen bei BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/06 - NJW 1988, 1204 un-ter D). aa) (1) Im Sinne des Beschwerdegerichts geht die 374berwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene Termins-geb374hr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermitteln-de Terminsgeb374hr anzurechnen ist (OLG K366ln JurB374ro 1987, 380; OLG M374nchen JurB374ro 1986, 556; OLG Bamberg JurB374ro 1986, 219; OLG Stuttgart JurB374ro 1982, 1670; OLG Zweibr374cken JurB374ro 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; Nieders344chsisches FG EFG 2008, 242; VGH Baden-W374rttemberg NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg NVwZ-RR 2008, 741; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 86, 88; Xanke in G366ttlich/M374mmler, RVG 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; Fraunholz in Riedel/Su337bauer, RVG 9. Aufl. 247 7 Rdn. 21, 247 15 Rdn. 29; Keller in Riedel/Su337bauer aaO VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36; Enders, JurB374ro 2007, 169, 170). 8 (2) Andere nehmen an, dass neben der bereits angefallenen Ter-minsgeb374hr eine weitere aus dem h366heren Streitwert nach der Verbin-dung zu errechnen und diese in dem Verh344ltnis zu k374rzen ist, das dem Anteil der schon verhandelten Sache am Gesamtstreitwert nach Verbin-dung entspricht (OLG D374sseldorf Rpfleger 1995, 477; 1978, 427; OLG Frankfurt NJW 1958, 554 m. zust. Anm. Tschischgale; AnwK-RVG/On-derka/N. Schneider, 5. Aufl. VV Vorbem. 3 Rdn. 208 f.; Feller in G366ttlich/ 9 - 6 - M374mmler aaO "Terminsgeb374hr des Teils 3" 9.2 S. 986; Hartmann, Kos-tengesetze 39. Aufl. 247 2 RVG Rdn. 5). Nur diese Berechnung werde dem Grundsatz gerecht, dass einer Prozessverbindung geb374hrenrechtlich keine r374ckwirkende Kraft zukomme und dass durch sie - anders als bei einer nachtr344glichen Klageerweiterung oder Widerklage - keine Geb374h-rennachteile entstehen sollen. Die Verbindung der Verfahren d374rfe sich insbesondere deswegen nicht nachteilig auswirken, weil die Parteien in aller Regel keinen Einfluss auf die Vornahme der Verbindung durch das Gericht h344tten. Nach diesem Ansatz w344re - ohne Ber374cksichtigung der Aufrech-nung mit ihrer Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung - neben der Terminsgeb374hr aus dem zun344chst verhandelten Streitwert von 12.874,64 200 (Verfahren 3 O 693/06) eine solche aus dem Streitwert von 39.188,11 200 anzusetzen, da hier374ber zun344chst nach Verbindung m374nd-lich verhandelt wurde; letztere allerdings nur zu einem Anteil von (39.188,11 - 12.874,64)/ 39.188,11 = 67,1%. 10 (3) Das OLG Koblenz (JurB374ro 1986, 1523) geht vom Entstehen zweier Geb374hren aus, die sich aus den jeweiligen Streitwerten der ver-bundenen Verfahren errechnen. Geb374hrenrechtlich handele es sich bei dem verbundenen Verfahren um eine besondere Angelegenheit. Dabei sollen die Geb374hren aus dem Streitwert vor Verbindung sowie aus einem Teilstreitwert errechnet werden, der sich aus der Differenz des Gesamt-streitwerts nach Verbindung und dem Streitwert vor Verbindung ergibt. 11 Dies h344tte hier zur Folge, dass dem Antragsteller Terminsgeb374h-ren nach Nr. 3104 VV RVG - wiederum unter Au337erachtlassung der Auf-rechnung - aus den Streitwerten 12.874,64 200 und 26.313,47 200 12 - 7 - (= 39.188,11 200 - 12.874,64 200) zust374nden. Das entspricht inhaltlich dem Begehren des Antragstellers. bb) Der Senat erachtet die vom Beschwerdegericht zugrunde ge-legte Berechnung f374r zutreffend. Die Verfahren 3 O 685/06 und 3 O 693/06 sind bis zur Verbindung gesonderte geb374hrenrechtliche Angele-genheiten (247 15 Abs. 1 RVG). Mit der Verbindung liegt jedoch nur noch eine geb374hrenrechtliche Angelegenheit vor. Die Gegenstandswerte sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Geb374hren zu errech-nen, deren Tatbestand nach der Verbindung erf374llt wird, 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. auch KG KGR Berlin 2008, 486; OLG Koblenz MDR 2005, 1017; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2001, 270; Xanke in G366ttlich/M374mmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). 13 Die Verbindung zeitigt geb374hrenrechtlich allerdings keine R374ckwir-kung. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstan-denen Geb374hren bleiben nach dem Grundgedanken des 247 15 Abs. 4 RVG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 aaO; OLG M374n-chen aaO). Daher bleibt die schon angefallene Terminsgeb374hr (Verfah-ren 3 O 693/06) erhalten, wird jedoch auf diejenige, die aus dem h366heren Gegenstandswert nach Verbindung zu ermitteln ist, in vollem Umfang angerechnet. 14 Der aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist f374r die Be-rechnung der Terminsgeb374hr so zu behandeln, als ob eine Klagenh344u-fung oder Klageerweiterung bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen h344tte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55 - NJW 1957, 183) . Wie im Falle der Verbindung ist auch dort die gemeinsame Verhandlung - zumindest einer Partei - aufge- 15 - 8 - zwungen. Differenzierte man insoweit - wie es die oben II 2 a aa (2) ge-nannte Auffassung machen will -, w374rde der Anfall der Geb374hren von Zu-f344lligkeiten des Prozessverlaufs und des Verhaltens der Prozessbeteilig-ten abh344ngen. Es besteht insofern aber kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Rechtsanwalt im Falle der Verbindung von Verfahren besser zu stellen als bei einer Klageerweiterung oder einer Widerklage (vgl. OLG M374nchen aaO; OLG Stuttgart JurB374ro 1982 aaO; OLG Zweibr374cken aaO; KG Rpfleger 1973 aaO; M374ller-Rabe aaO Rdn. 88; Keller aaO). In diesen F344llen ist anerkannt, dass die bereits verdiente Geb374hr in vollem Umfang auf die Geb374hr aus dem Gesamtstreitwert anzurechnen und je-weils nur der h366chste Wert der anwaltlichen T344tigkeit ma337geblich ist (vgl. nur M374ller-Rabe Rdn. 88, 119, 131). Diese Gleichbehandlung von Ver-bindung einerseits und Klagerh366hung bzw. Widerklage andererseits steht im Einklang damit, dass es einem Rechtsanwalt nicht gestattet ist, an-stehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Geb374hreninte-resse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengeh366rigkeit geb374hrenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu ei-ner geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043 unter II 1 b; Hart-mann aaO 247 15 RVG Rdn. 16). Auch hier ist kein Grund ersichtlich, wa-rum der Antragsteller bez374glich der Terminsgeb374hr im verbundenen Ver-fahren besser stehen soll, als er st374nde, wenn er nach Einklagen einer der beiden Forderungen und m374ndlicher Verhandlung die Klage um die weitere Forderung erh366ht und es dann eine weitere Verhandlung 374ber die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Gesamtforderung gegeben h344tte. Die Regelung des 247 15 Abs. 4 RVG steht dem nicht entgegen. Die-se verbietet keine Anrechnung einer bereits verdienten Geb374hr, sondern 16 - 9 - schlie337t nur deren Reduzierung aus. Ein dar374ber hinausgehender Vorteil, der - so der Ansatz bei OLG Koblenz JurB374ro 1986, 1523 - auf eine Freistellung von dem in 247 13 RVG niedergelegten Prinzip der Geb374hren-degression bei h366heren Streitwerten hinausliefe, soll dadurch nicht ge-w344hrt werden (vgl. OLG K366ln aaO; OLG M374nchen aaO; OLG Stuttgart JurB374ro 1982 aaO; OLG Zweibr374cken aaO; KG Rpfleger 1973 aaO; VG Hamburg aaO; M374ller-Rabe aaO Rdn. 88). Die durch das Gesetz vorge-schriebene Geb374hrendegression darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Geb374hrenberechnung ganz oder teilweise so getan wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben. Nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung der beiden Ver-fahren erfolgte noch eine - jedenfalls so vom Landgericht festgesetzte - streitwertrelevante Aufrechnung, 374ber die i.H.v. 3.951,47 200 entschieden wurde. Dies ist bei Berechnung der Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG zu ber374cksichtigen, so dass diese aus einem Streitwert bis 45.000 200 zu errechnen ist. 17 b) Auch die Frage der Berechnung der Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG infolge einer erst nach Verbindung eingetretenen Streitwerterh366hung wird unterschiedlich beurteilt. 18 aa) Sind Geb374hrentatbest344nde - hier die Geb374hr nach Nr. 3100 VV RVG - jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erf374llt, steht dem Rechtsanwalt nach allgemeiner Meinung ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Geb374hren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen (AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider VV Vorbem. 3 Rdn. 62; AnwK-RVG/N. Schneider 247 15 Rdn. 169; M374ller-Rabe aaO Rdn. 81; Keller aaO). Zus344tzlich k366nnen die Geb374hren dagegen nicht 19 - 10 - verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher gef374hrten Einzelverfahren dieselbe geb374hrenrechtliche Angelegenheit i.S. von 247 15 Abs. 2 RVG bildet (AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider aaO Rdn. 64; AnwK-RVG/N. Schneider aaO; M374ller-Rabe aaO). In den Verfahren 3 O 693/06 (12.874,64 200) und 3 O 685/06 (26.313,47 200) sind vor Verbindung jeweils Verfahrensgeb374hren nach Nr. 3100 VV RVG angefallen. Diese bereits verdienten Geb374hren bleiben erhalten. Aus dem verbundenen Verfahren folgt zun344chst eine Verfah-rensgeb374hr aus dem addierten Streitwert von 39.188,11 200, sp344ter - infol-ge der Aufrechnung - aus einem solchen bis 45.000 200. Zwischen diesen Geb374hrenans344tzen kann der Antragsteller w344hlen, nicht aber - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einem der vor Verbindung getrennten Ge-genst344nde die erst danach erkl344rte und vom Landgericht - im Verfahren 3 O 693/06 - beschiedene Aufrechnungsforderung (3.951,47 200) hinzuad-dieren und demnach Geb374hren nach Nr. 3100 VV RVG aus Gegen-standswerten von 12.874,64 200 und 30.264,94 200 (= 26.313,47 200 + 3.951,47 200) beanspruchen. Dies steht der Annahme einer einzigen ge-b374hrenrechtlichen Angelegenheit nach Verbindung entgegen. 20 bb) Enders (JurB374ro 2007, 225, 228) und N. Schneider (AnwK-RVG aaO Rdn. 173) bef374rworten - allerdings mit unterschiedlichen Be-rechnungsweisen - ausgehend von der 334berlegung, dass die Erh366hung des Gegenstandswerts nach Verbindung auch bei Ermittlung der Verfah-rensgeb374hr Ber374cksichtigung finden m374sse, eine Differenzberechnung, die zu einem zus344tzlichen Geb374hrenanteil nach Nr. 3100 VV RVG f374hren soll. 21 - 11 - 22 Diese Ans344tze ber374cksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine geb374hrenrechtliche Angele-genheit vorliegt. Nur mit Blick hierauf sind weiterhin anfallende Geb374hren zu ermitteln, nicht aber aus einer Differenz zwischen dem Streitwert bei Verbindung und dem - infolge z.B. einer Aufrechnung oder Klageerweite-rung erh366hten - Streitwert bei Entscheidung. Der urspr374nglichen Tren-nung der Verfahren und dem damit gegebenenfalls verbundenen Mehr-aufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits verdiente Ge-b374hren erhalten bleiben und dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zugebilligt wird. Dass sich eine Streitwerterh366hung nach Verbindung - im Vergleich zu den urspr374nglich verdienten Verfahrensgeb374hren der noch nicht ver-bundenen Verfahren - nicht auswirken muss, ist Folge des Prinzips der Geb374hrendegression (vgl. auch M374ller-Rabe aaO Rdn. 91, 86 ff.; Xanke in G366ttlich/M374mmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). Anderenfalls w374r-de es zu einer faktischen R374ckwirkung einer Streitwerterh366hung nach Verbindung auf einen davor liegenden Zeitraum kommen. c) Da durch die Verbindung keine neue - und damit dritte - geb374h-renrechtliche Angelegenheit entsteht, ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nicht ein drittes Mal zu berechnen. Die bis zur Verbin-dung verdienten zwei Pauschalen bleiben bestehen (vgl. AnwK-RVG/ N. Schneider aaO Rdn. 168, 170, VV 7001-7002 Rdn. 42; M374ller-Rabe aaO Rdn. 81; Hartmann aaO 247 15 RVG Rdn. 20, 37; Winkler in Mayer/ Kroi337, RVG 4. Aufl. 247 15 Rdn. 65; Enders aaO 169 f.). 23 3. Die dem Antragsteller zustehende Verg374tung errechnet sich so-mit - wie vom Beschwerdegericht angenommen - wie folgt: 24 - 12 - 1,3 Geb374hr nach Nr. 3100 VV RVG aus 12.874,64 200 (3 O 693/06) 683,80 200 1,3 Geb374hr nach Nr. 3100 VV RVG aus 26.313,47 200 (3 O 685/06) 985,40 200 1,2 Geb374hr nach Nr. 3104 VV RVG aus bis 45.000 200 (nach Verbindung) 1.168,80 200 2 Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG 40,00 200 2.878,00 200 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG aus 2.878 200 546,82 200 3.424,82 200 Dem Antragsteller sind Verfahrensgeb374hren gem344337 Nr. 3100 VV RVG nach den Streitwerten der landgerichtlichen Verfahren 3 O 693/06 und 3 O 685/06 vor Verbindung zuzubilligen, da die aus dem Streitwert von bis 45.000 200 zu errechnende Geb374hr nach Nr. 3100 25 - 13 - VV RVG von 1.266,20 200 niedriger als deren Summe (683,80 200 + 985,40 200 = 1.669,20 200) ist. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 685/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.03.2009 - 3 W 176/09 -
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