BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fc a) Eine fristwahrende Ma337nahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet wer-den, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsan-walts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. b) Das Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten, wenn eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammelten Schrifts344tze noch in Umschl344ge einsortieren muss. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: bis 5.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Scha-densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat dem Schadensersatzanspruch durch Urteil vom 28. August 2009 teilweise stattgegeben. Gegen das am 7. September 2009 zugestellte Urteil hat die Kl344gerin mit einem am 2. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem bis zum 11. November 2009 weder eine Berufungsbegr374ndung noch ein Fristver-l344ngerungsantrag 374bermittelt worden war, hat der Vorsitzende des Senats beim Berufungsgericht die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen. 1 Daraufhin ist am 17. November 2009 die Berufungsbegr374ndung einge-gangen, verbunden mit dem Antrag, der Kl344gerin wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen 2 - 3 - Stand zu gew344hren. Ihr Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungsbegr374n-dung am 4. November 2009 diktiert. In dem Diktat habe er - wie 374blich - die Anweisung gegeben, die Berufungsbegr374ndungsfrist nach Ausfertigung und Unterzeichnung des betreffenden Schriftsatzes als erledigt zu kennzeichnen. Die Berufungsbegr374ndung habe die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte P. am Tag des Diktats erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt. Anschlie337end habe sie diese weisungsgem344337 als erledigt gekennzeichnet und den Schriftsatz in das Postausgangsfach des B374ros gelegt. Gegen 16.45 Uhr habe dann - wie jeden Tag - eine B374romitarbeiterin die in dem Postausgangs-fach gesammelten Schriftst374cke in einen Postbriefkasten eingeworfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegr374ndungsfrist schuldlos vers344umt habe (247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollm344chtigten werde das Postausgangsfach dazu genutzt, die Sen-dungen zu sammeln, die am gleichen Tag per Briefpost das Haus verlassen sollten. Die Schriftst374cke w374rden dort in Umschl344ge einsortiert, mit Briefmarken versehen und gegen 16.45 Uhr zum Briefkasten gebracht. Es entspreche nicht den Anforderungen an die B374roorganisation, die Frist zur Berufungsbegr374ndung bereits nach Ausfertigung des Schriftsatzes und Unterzeichnung als erledigt zu kennzeichnen. Zudem sei das Postausgangsfach nicht die "letzte Station" vor dem Verbringen zum Briefkasten gewesen, weil die in dem Postausgangsfach befindlichen Schrifts344tze noch nicht postfertig seien, sondern dort lediglich ge-sammelt w374rden, bis eine Mitarbeiterin sie in Umschl344ge einsortiere und mit Briefmarken versehe. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Rechtspre-chung. 3 - 4 - II. 4 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen, nicht erf374llt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch de-ren rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtigten versagt werden, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschl374sse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN). 5 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die ange-fochtene Entscheidung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Das Beru-fungsgericht hat auch die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Be-zug auf fristgebundene Schrifts344tze nicht 374berspannt. 6 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geh366rt es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten, daf374r zu sorgen, dass ein 7 - 5 - fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverl344ssige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristen-kalender f374hren. Die Fristenkontrolle muss gew344hrleisten, dass der fristwahren-de Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies ge-schehen und ist die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet, so darf die fristwahrende Ma337nahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts ein-gelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur ma337geblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangs-fach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Eine zus344tzliche 334berwachung der abgehenden Post, etwa durch F374hrung eines Postausgangs-buchs, ist unter diesen Umst344nden nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7). Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu 374berpr374fen (Senatsbe-schluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO). Einen Nachweis daf374r, dass das Schriftst374ck tats344chlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof ebenso wenig gefordert wie eine - meist nicht m366gliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftst374ck verloren gegangen ist; vielmehr gen374gt die Glaub-haftmachung, dass der Verlust mit gro337er Wahrscheinlichkeit nicht in dem Be-reich eingetreten ist, f374r den die Partei - auch 374ber die Zurechnung des Ver-schuldens ihres Prozessbevollm344chtigten nach 247 85 Abs. 2 ZPO - verantwort-lich ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO). - 6 - 8 b) Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze ber374cksichtigt. Der Bun-desgerichtshof stellt ma337geblich darauf ab, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig in das Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt und die abge-hende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur ma337geblichen ge-richtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Stati-on" auf dem Weg zum Adressaten ist. Wird f374r die Fristenkontrolle bereits daran angekn374pft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Bef366rderung zu der Stelle, f374r die der Schriftsatz bestimmt ist, organi-satorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentli-che Bef366rderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH, Be-schluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447). Diese Voraussetzungen waren in den von der Rechtsbeschwerde ange-f374hrten Entscheidungen des III. Zivilsenats (Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, aaO) und des I. Zivilsenats (Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, aaO) erf374llt. Dem Urteil des III. Zivilsenats lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Prozessbevollm344chtigte das f374r das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegr374ndung unterzeichnet sowie selbst kuvertiert und zur Poststelle seiner Kanzlei gebracht hatte und danach die dort lagernden Briefe nur noch von Mitarbeitern frankiert und unmittelbar zum Briefkasten gebracht werden mussten. In dem Fall, der dem Beschluss des I. Zivilsenats zugrunde lag, wurde der Schriftsatz ohne Kuvert in den f374r die Gerichtspost bestimmten Postkorb der Kanzlei gelegt und die im Postkorb befindliche Gerichtspost nach der allgemei-nen Anweisung anschlie337end von einem zuverl344ssigen Boten zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbeh366rden gebracht. In diesen F344llen war - abgesehen von der Frankierung der Post im Fall des III. Zivilsenats - der Schriftsatz postfer-tig vorbereitet und konnte dann vom Boten zum Briefkasten bzw. der Postein-laufstelle des Gerichts gebracht werden. 9 - 7 - 10 Die im Streitfall vorgetragene allgemeine Anweisung in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ist anders gelagert. Hier wurde die Beru-fungsbegr374ndung bereits nach Ausfertigung des Schriftsatzes und Unterzeich-nung durch den Prozessbevollm344chtigten sowohl im elektronischen als auch im Handfristenkalender als erledigt gekennzeichnet. Zudem wurde nach der eides-stattlichen Versicherung des Prozessbevollm344chtigten das Postausgangsfach daf374r genutzt, die Post zu sammeln, die am gleichen Tage per Briefpost he-rausgehen sollte. Dieses Fach wurde an jedem Werktag von einer Mitarbeiterin geleert, die Briefe wurden in Umschl344ge einsortiert, mit Briefmarken versehen und dann zum Briefkasten der Deutschen Post verbracht. Die Kennzeichnung als erledigt erfolgte also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schriftsatz weder ab-gesandt noch zumindest postfertig gemacht worden war. Auch nachdem die das Diktat des Rechtsanwalts bearbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachan-gestellte den Schriftsatz in das Postausgangsfach gelegt hatte, war dieser noch nicht postfertig, weil eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammel-ten Schrifts344tze noch in Umschl344ge einsortieren musste. Zwar hat die Recht-sprechung das blo337e Frankieren der Briefe als unsch344dlich angesehen, jedoch kann man bei der vorliegenden allgemeinen Anweisung nicht davon ausgehen, dass der Schriftsatz in dem Sinne postfertig in das Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten gelegt wurde, dass er unmittelbar zum Briefkasten gebracht werden konnte. Anders als in dem Fall, dass der unkuver-tierte Brief so, wie er in das Postausgangsfach gelegt wird, vom Boten zur Ein-gangsstelle des Gerichts gebracht wurde, war bei der im Streitfall glaubhaft gemachten allgemeinen Anweisung der weitere Zwischenschritt des Kuvertie-rens erforderlich, bevor die Sendung postfertig war und im n344chsten Schritt zur Post gebracht werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08, juris Rn. 11), wodurch die Gefahr entstand, dass der Schriftsatz in ein anderes Kuvert ger344t und die Frist nicht eingehalten wird. - 8 - 11 3. Nach allem ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Kl344gerin die Beru-fungsbegr374ndungsfrist schuldlos vers344umt hat (247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Kanzleianweisung ihres Prozessbevollm344chtigten den Anforderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprach. Die Rechtsbeschwerde war mithin mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwer-fen. Galke Zoll Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.08.2009 - 3 O 3227/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 U 124/09 -
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