BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 61/02 vom19. Dezember 2002in dem GrundbuchbeschwerdeverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GBO § 81; ZPO §§ 46, 574Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren dieAblehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründeterklärt, findet kein Rechtsmittel statt.BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - OLG Naumburg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des An-tragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf Kostendes Antragstellers als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-desgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgerichtim ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrensder freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der dieAnrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung desRechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandes-gerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch demBedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v.13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). Andieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform - 3 -des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfah-rens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzge-bungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist dieRechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB27/02, NJW 2002, 1958).Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.Beschwerdewert: 1.000 WenzelKrügerKleinLemke Gaier
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