BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 29. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.086,29 200 Gr374nde: I. Die Parteien verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2005 stattge-geben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten am 13. April 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2005 haben die Beklagten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz tr344gt einen Eingangsstempel der Allgemeinen Eingangsstelle V der Justizbe- 1 - 3 - h366rden in M. mit dem Datum 14. Mai 2005. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Berufung versp344tet eingegangen sei, haben die Beklagten vorgetragen, Rechtsanwalt B. habe die Rechtsmittelschrift am 13. Mai 2005 vor 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Zum Beweis haben sie sich auf das Zeugnis von Rechtsanwalt B. bezogen. Des weiteren haben sie geltend gemacht, wegen des verl344ngerten Wochenendes sei nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle seinerzeit eine Zwischenleerung vorgenommen worden, weshalb nicht auszu-schlie337en sei, dass der Umschlag mit der Berufung in den "falschen Kasten" gelangt sei. Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Eingangskontrolle der Nachtbriefk344sten sei nach dem Vortrag der Kl344gerin und des Drittwiderbe-klagten so ausgestattet, dass Schrifts344tze, die vor 24.00 Uhr eines jeweiligen Tages eingeworfen w374rden, das Eingangsdatum dieses Tages tr374gen. Dies entspreche auch der Erfahrung der Kammer. Da ein technischer Defekt nicht glaubhaft gemacht worden sei, gelte das aufgestempelte Eingangsdatum als objektives Beweismittel. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass die Berufungseinlegung erst am 14. Mai 2005 und damit versp344tet erfolgt sei. 2 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung 4 - 4 - des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 6 Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, es sei von einem versp344teten Eingang der Berufungs-schrift auszugehen, weil ein technischer Defekt des Nachtbriefkasten nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass f374r die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist, die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei gilt der so ge-nannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005, 3501). Deshalb k366nnen auch eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel ber374cksichtigt werden. Da deren Beweiswert jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird dies zum Nachweis der Fristwahrung re-gelm344337ig nicht ausreichen. Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Be-weispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zur374ckgegriffen werden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris). Im Streitfall haben sich die Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, die Berufungsschrift sei am 14. Mai 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden (247 418 Abs. 2 ZPO), auf das Zeugnis des Rechtsanwalts B. bezogen. Diesem Beweisantrag h344tte das Berufungsgericht nachgehen m374ssen. Des wei-teren h344tte es bei seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten ber374ck-sichtigen m374ssen, dass nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle an dem betreffenden Wochenende eine Zwischenleerung vorgenommen worden sei 7 - 5 - und deshalb nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass der Umschlag mit der Berufungsschrift in den "falschen Kasten" gelangt sei. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 08.04.2005 - 343 C 38846/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.07.2005 - 17 S 9546/05 -
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