BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 61/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Kl344gers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Geb374hr gem344337 Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechts-behelf des Beschwerdef374hrers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nach- 1 - 3 - dem der Beschwerdef374hrer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 C 672/04 - LG Bautzen, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 S 36/06 -
Full & Egal Universal Law Academy