BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/06 vom 23. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91, 103, 104, 567, 574 334ber die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der h366heren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung f374r eine am Kostenfestset-zungsverfahren beteiligte Partei abge344ndert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 26. Juli 2006 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. April 2006 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde haben die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 63.160,61 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner auf Scha-densersatz in H366he von 140.515.340,00 200 in Anspruch genommen. Die Beklag-ten zu 1 und 2 wurden im Rechtsstreit von denselben Prozessbevollm344chtigten vertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Kl344gerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6. M344rz 2006 hat die Rechtspflegerin die aufgrund des vorl344ufig vollstreckbaren Urteils des Landge- 1 - 3 - richts von der Kl344gerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten zu-n344chst auf 297.202,21 200 festgesetzt. Dabei hat sie einen bei 30 Millionen Euro gekappten Gegenstandswert zugrunde gelegt und eine 1,6-fache Verfahrens-geb374hr angesetzt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Nachfestsetzung in H366he weiterer 167.040,00 200 beantragt, n344mlich die Differenz zu einer 1,6-fachen Verfahrensgeb374hr zuz374glich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstands-wert von 60 Millionen Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2006 hat die Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 Kosten unter Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr nach einem Gegenstandswert von 60 Millionen 200 Kosten in H366he weiterer 103.879,39 200 zur Erstattung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 hatte Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht zugunsten der Beklagten antragsgem344337 weitere 167.040,00 200 zur Erstattung festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungs-beschlusses vom 12. April 2006. Die Kl344gerin hat gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ge-richteten Klage Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien einen am 23. Oktober 2006 gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich geschlossen, der folgende Kostenregelung enth344lt: Die Kosten des Rechts-streits werden gegeneinander aufgehoben; Kostenfestsetzungsantr344ge werden nicht gestellt; dies gilt auch f374r bereits durchgef374hrte Kostenfestsetzungsverfah-ren, mit Ausnahme der Kostenerstattungsanspr374che der urspr374nglichen Beklag-ten zu 2 bis 4 in erster Instanz. 2 - 4 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig gewesen (247247 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). 334ber die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden, weil sich das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren mit dem am 23. Oktober 2006 festgestellten Vergleich, in dem die Parteien eine gegenseiti-ge Kostenaufhebung und den Verzicht auf Kostenfestsetzung vereinbart haben, 374berholt ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Kostengrundentscheidung in der h366-heren Instanz aufgehoben wird, sondern kommt auch bei ihrer Ab344nderung in Betracht (vgl. OLG M374nchen, JurB374ro 1970, 268; OLG Hamm, JurB374ro 1976, 1692; 1977, 1141; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1981, 1097; OLG Hamburg, JurB374-ro 1989, 502; LG Berlin, JurB374ro 1978, 432). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass der Vergleich den Kostenerstat-tungsanspruch des urspr374nglichen Beklagten zu 2 ausdr374cklich ausklammert. Die aufgrund des vorl344ufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschl374sse haben nicht nur hinsichtlich der Beklagten zu 1, sondern auch hinsichtlich des Beklag-ten zu 2 keinen Bestand. Die Beschl374sse lassen n344mlich nicht erkennen, in welcher H366he die Kl344gerin ihm - allein - Kosten zu erstatten hat, denn festge-setzt worden sind die den Beklagten zu 1 und 2 gemeinsam entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten. Darin sind auch Kosten enthalten, deren Erstattung der Beklagte zu 2 alleine nicht verlangen kann, insbesondere der Mehrfachver-tretungszuschlag gem344337 Nr. 1008 VV RVG (0,3 Verfahrensgeb374hr), den die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 und 2 beanspruchen k366nnen, weil sie in derselben Angelegenheit zwei Auftraggeber vertreten haben. Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam ent- 4 - 5 - standen ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als not-wendige Kosten der Rechtsverteidigung gem344337 247 91 Abs. 1 ZPO ersetzt ver-langen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grunds344tzlich nur die Erstat-tung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). Die dem Beklagten zu 2 von der Kl344-gerin zu erstattenden Kosten sind deshalb unter Ber374cksichtigung des festge-stellten Vergleichs neu festzusetzen. Aus Gr374nden der Rechtssicherheit werden der angefochtene Beschluss und der ihm zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. 5 Bei dieser Sachlage haben die Beklagten zu 1 und 2 als Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- 6 - 6 - rens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen (vgl. KG, Rpfle-ger 1978, 384; OLG Hamm, JurB374ro 1977, 1141; OLG D374sseldorf, aaO; M374mmler, JurB374ro 1981, 1097 und 1989, 503). M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2006 - 6 O 910/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2006 - 10 W 600/06 -
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