BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 61/07 vom 29. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MilchAbgV 2000 247 8; UStG 247 14; VwGO 247 40 a) Die regulierte entgeltliche 334bertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ge-m344337 247247 8 bis 11 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milch-abgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von 366ffentlich-rechtlichen Sonderregelungen gepr344gtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gem344337 247 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufs-stelle von Privaten ausge374bt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436). b) Ein etwaiger Anspruch des 334bernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-ausweis gem344337 247 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschl374sse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2007 und der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2007 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzul344ssig. Der Rechtsstreit wird an das zust344ndige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Die Kl344ger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Milcherzeuger. Sie erwarben von der Beklagten in den Jahren 2001 bis 2003 Anlieferungs-Referenzmengen ("Milchquoten") im Rah-men der regulierten entgeltlichen 334bertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gem344337 247247 8 bis 11 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27; urspr374nglicher Titel: Zusatzabgabenverordnung; m. W. v. 1. April 2004 ge344ndert in: Milchabgaben- 1 - 3 - verordnung; im Folgenden: MilchAbgV 2000). Die Beklagte, ein in der Rechts-form einer GmbH betriebenes Tochterunternehmen des Landesbauernverban-des Baden-W374rttemberg e.V., f374hrt in Baden-W374rttemberg die T344tigkeit der gem344337 247 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 von den L344ndern einzurichtenden "Ver-kaufsstelle" aus. 2 Mit der Klage verlangen die Kl344ger von der Beklagten die Ausstellung von Rechnungen 374ber den Erwerb der Milchquoten, welche die in den Rech-nungsbetr344gen nach Auffassung der Kl344ger enthaltene Umsatzsteuer gem344337 247 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ausweisen sollen. Die Beklagte r374gt die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Das Landgericht hat vorab durch Beschluss gem344337 247 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten f374r zul344ssig erkl344rt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. II. Das statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei er366ffnet. Dies ergebe sich aus der auf den Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten "sic-non"-F344llen. In der Ar-beitsgerichtsbarkeit sei anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten schon dann zu bejahen sei, wenn ein prozessualer Anspruch geltend gemacht 5 - 4 - werde, der sich ausschlie337lich auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage st374tze. In diesen F344llen h344nge die Zul344ssigkeit und die Begr374ndetheit der Klage von der Arbeitnehmereigenschaft der einen Partei ab. Die Arbeitnehmereigen-schaft stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl f374r die Zul344ssigkeit als auch f374r die Begr374ndetheit der Klage ma337geblich sei. F374r die Zul344ssigkeit der Klage gen374ge insoweit die blo337e Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft. Die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs bestehe der Klagegegenstand bei der Inan-spruchnahme eines Unternehmers auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gem344337 247 14 UStG in einem behaupteten zivilrechtli-chen Anspruch, f374r dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts sei daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schon aufgrund der zivilrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung im Sinne des 247 14 UStG eine steuerpflichtige Leistung eines Unter-nehmers voraussetze und zwischen den Parteien gerade dar374ber Streit beste-he. Darauf komme es f374r die Rechtswegfrage nicht an, weil es sich um eine doppelrelevante Tatsache handele, 374ber deren tats344chliches Bestehen erst im Rahmen der Begr374ndetheit der Klage zu befinden sei. 6 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ent-gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um eine b374rgerliche Rechtsstreitigkeit (247 13 GVG), sondern um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, f374r die der Rechtsweg zu den Ver-waltungsgerichten gegeben ist (247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 7 - 5 - Ob eine Streitigkeit 366ffentlich- oder b374rgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn 226 wie im Streitfall 226 eine ausdr374ckliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ma337geblich ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl344gers darstellt, und nicht, ob der Kl344ger sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine 366ffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BGHZ 108, 284, 286 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juni 1974 226 GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Kla-gebegr374ndung vorgetragene Sachverhalt f374r die aus ihm hergeleitete Rechts-folge von Rechtss344tzen des Zivilrechts oder des 366ffentlichen Rechts gepr344gt wird (BGHZ 103, 255, 257 m.w.N.). 8 Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnisse zwischen den Kl344gern und der Beklagten werden, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, von Rechtss344tzen des 366ffentlichen Rechts gepr344gt. Der 366ffent-lich-rechtliche Charakter dieser Rechtsverh344ltnisse erstreckt sich auch auf eventuelle Anspr374che auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteueraus-weis gem344337 247 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, welche die Kl344ger aus ihrer Rechtsbezie-hung zur Beklagten herleiten und mit der Klage geltend machen. 9 a) F374r die Beurteilung ist auf die Milchabgabenverordnung vom 12. Ja-nuar 2000 (aaO) abzustellen. Diese Verordnung ist zwar gem344337 247 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgaben-verordnung) vom 7. M344rz 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007) am 1. April 2007 au337er Kraft getreten, findet aber auf den vorliegenden Recht-streit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden 334bertragungen von Anlie-ferungs-Referenzmengen bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden haben. Dies ergibt sich aus 247 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 und 226 nach Aufhebung 10 - 6 - der Milchabgabenverordnung 2007 durch 247 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung) vom 4. M344rz 2008 (BGBl. I S. 359; im Folgenden: MilchQuotV) 226 aus 247 56 Abs. 1 MilchQuotV. 11 b) Der Erwerb der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Kl344ger fand im Wege der regulierten entgeltlichen 334bertragung gem344337 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 statt. Die Beklagte 374bte dabei die Funktion der gem344337 247 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 von den L344ndern einzurichtenden "Verkaufsstelle" aus. Die-ser Vorgang ist 366ffentlich-rechtlicher Natur, obwohl die Bezeichnung "Verkaufs-stelle" den Anschein erweckt, der 334bertragung l344gen b374rgerlich-rechtliche Kauf-vertr344ge (247247 433 ff. BGB) zugrunde. Aus der Rechtsnatur der Anlieferungs-Referenzmenge, dem das 366ffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck der 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 und der hoheitlichen Ausgestaltung des 334ber-tragungsverfahrens durch diese Vorschriften ergibt sich aber, dass es sich um einen von 366ffentlich-rechtlichen Sonderregelungen gepr344gten Vorgang handelt (BFHE 213, 436, 444), n344mlich um ein hoheitliches Zuteilungsverfahren in Be-zug auf 366ffentlich-rechtliche Abgabeverg374nstigungen (vgl. Busse, AUR 2006, 229, 235). Dass die Funktion der Verkaufsstelle 226 wie im vorliegenden Fall 226 von einer juristischen Person des Privatrechts ausge374bt wird, steht der Beurtei-lung, dass die Verkaufsstelle im Rahmen der 366ffentlichen Gewalt t344tig wird, nicht entgegen (vgl. BFHE, aaO). Ob die Neuzuordnung der Anlieferungs-Referenzmengen durch 366ffentlich-rechtliche Vertr344ge oder durch Verwaltungs-akte bewirkt wird (vgl. dazu Busse, aaO, S. 232 ff.), bedarf f374r die Pr374fung der Rechtswegzust344ndigkeit keiner Entscheidung. aa) Referenzmengen stellen 366ffentlich-rechtliche Abgabeverg374nstigun-gen dar. Sie gew344hren dem Milcherzeuger das Recht, Milch im Rahmen der ihm zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.; 12 - 7 - BVerwGE 92, 322, 326). Das in 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 geregelte 334bertra-gungsverfahren dient der Neuzuordnung der Inhaberschaft an dieser 366ffentlich-rechtlichen Befugnis. 13 bb) Die mit Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung 2000 zum 1. April 2000 erfolgte Einf374hrung der regulierten entgeltlichen 334bertragung von Anliefe-rungs-Referenzmengen dient dem im 366ffentlichen Interesse liegenden Ziel einer Kostend344mpfung auf dem Milchquotenmarkt, um die Wettbewerbsf344higkeit der Milcherzeuger zu st344rken und deren Einkommen zu stabilisieren. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur 304nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 374ber die Erhebung einer Zu-satzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) wurde 226 im Wege der 304n-derung von Art. 8 und der Einf374hrung von Art. 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 226 die rechtliche Grundlage f374r die Neuordnung der 334bertragung von Referenzmengen geschaffen. Dazu hei337t es in dem der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erw344gungsgrund, die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die 334bertragung durch Rechtsge-sch344fte wie Verpachtungen, die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung der Referenzmengen an den Empf344nger f374hrten, einen zus344tzlichen Kostenfak-tor f374r die Milcherzeugung darstellen k366nnten. Deshalb sollten die Mitgliedstaa-ten unter anderem das Recht haben, f374r die 334bertragung von Referenzmengen andere M366glichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzu-sehen (aaO, S. 74). 14 Nach der amtlichen Begr374ndung zur Milchabgabenverordnung 2000 soll durch diese Verordnung der mit der Milchquotenregelung verfolgte Zweck, zu einer Stabilisierung der Milcherzeugereinkommen beizutragen, wieder in den Mittelpunkt ger374ckt werden. Ziel sei es dabei unter anderem, die Wettbewerbs- 15 - 8 - f344higkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kostenentlastung zu st344rken. Dazu werde das 334bertragungssystem f374r Milchquoten neu gestaltet. Vom 1. April 2000 an sei kein fl344chengebundener Verkauf und keine fl344chengebun-dene Verpachtung von Milchquoten mehr zul344ssig, sondern nur noch ein fl344-chenungebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensen-kung nur noch 374ber so genannte Verkaufsstellen m366glich sei. Die Einf374hrung dieser Verkaufsstellen f374hre zu einer gr366337eren Transparenz auf dem Quoten-markt, breche Preisspitzen und k366nne, da der Verkauf mit zus344tzlichen kosten-d344mpfenden Elementen versehen sei, zu einer Reduzierung der Quotenpreise f374hren (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.). cc) Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 belegt den 366ffentlich-rechtlichen Charakter der regulierten entgeltlichen 334bertragung von Anlieferungs-Referenzmengen. Nach 247247 8 bis 11 MilchAbgV erfolgt diese 334bertragung im Wege der Zuteilung von Milchquoten zu einem festgelegten Preis durch eine als Verkaufsstelle t344tige Beh366rde und nicht auf-grund eines freih344ndigen Verkaufs von Milcherzeuger zu Milcherzeuger. 16 247 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass die 334bertragung von Anlieferungs-Referenzmengen 226 abgesehen von bestimmten Ausnahmef344llen (insbesondere Erbfolge, Aus374bung des 334bernahmerechts gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 nach Beendigung eines Pachtvertrages und 334bergang eines gesamten Betriebes als selbst344ndige Produktionseinheit) 226 nur durch Verkaufs-stellen nach Ma337gabe der 247 8 Abs. 3, 247247 9 bis 11 MilchAbgV 2000 erfolgen kann. Anlieferungs-Referenzmengen k366nnen gem344337 247 8 Abs. 3 MilchAbgV 2000 nur innerhalb der festgelegten 334bertragungsbereiche 374bertragen werden. F374r jeden 334bertragungsbereich ist nur eine der gem344337 247 8 Abs. 2 MilchAbgV einzurichtenden Verkaufstellen zust344ndig. Milcherzeuger, die Anlieferungs-Referenzmengen ver344u337ern oder erwerben wollen, sind also 226 soweit nicht ei- 17 - 9 - ner der genannten Ausnahmef344lle vorliegt 226 gehalten, am Verfahren der regu-lierten entgeltlichen 334bertragung teilzunehmen und sich zu diesem Zweck an die zust344ndige Verkaufsstelle zu wenden, die f374r ihre T344tigkeit kostendeckende Geb374hren erhebt (247 8 Abs. 2 Satz 6 MilchAbgV 2000). Insoweit kann im 374ber-tragenen Sinn von einem "Benutzungszwang" gesprochen werden (vgl. Busse, aaO, S. 236). Den Verkaufsstellen ist dabei durch 247 8 MilchAbgV 2000 eine Monopolstellung zugewiesen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 226 Rs. C-408/06 Landesanstalt f374r Landwirtschaft/G366tz, Tz. 44 226 46). Die Anbieter und Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen haben ihre Angebote zu den gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 festgelegten 334bertragungsterminen (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalender-jahres) bei der Verkaufsstelle einzureichen; an diese Erkl344rungen sind sie ge-bunden. Die Angebote und Nachfragegebote m374ssen unter anderem den Preis pro Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge enthalten, den der Anbieter min-destens erzielen will bzw. den der Nachfrager h366chstens zu zahlen bereit ist (247 9 MilchAbgV 2000). Aus den Angeboten ermittelt die Verkaufsstelle gem344337 247 10 MilchAbgV 2000 den Gleichgewichtspreis. Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis h366her oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, 374ber-tragen. Die nicht zu ber374cksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verfahren aus. 334bersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrage374berhang), erfolgt ein Ausgleich 374ber die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve zugewiesenen Anliefe-rungs-Referenzmengen, die 226 kostenlos 226 an die Nachfrager 374bertragen wer-den. Reichen diese Mengen nicht vollst344ndig aus, wird der Nachfrage374berhang durch K374rzung ausgeglichen. 18 - 10 - Gem344337 247 11 MilchAbgV 2000 teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge ge-kommenen Nachfragern den Gleichgewichtspreis, die H366he der an sie zu 374ber-tragenden Referenzmenge sowie den zu zahlenden Betrag mit. Die Nachfrager 374berweisen anschlie337end den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. So-dann teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager, der zust344ndigen Landesstelle und dem f374r den Nachfrager zust344ndigen K344ufer (Molkerei) mit, in welcher H366he Anlieferungs-Referenzmengen auf den Nachfrager 374bertragen werden. Auf-grund dieser Mitteilung berechnet der zust344ndige K344ufer die Anlieferungs-Referenzmenge des Nachfragers neu und teilt das Ergebnis dem Nachfrager und dem zust344ndigen Hauptzollamt mit (ein entsprechendes Neuberechnungs-verfahren aufgrund einer Mitteilung der Verkaufsstelle findet 226 zuvor 226 auch hinsichtlich des Anbieters statt). Zuletzt 374berweist die Verkaufsstelle nach Ein-gang s344mtlicher Betr344ge von allen Nachfragern die errechneten Verkaufspreise an die Anbieter. Die Mitteilungen der Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche Wirkungen (vgl. Niels, Agrarrecht 2001, 4, 7). Sie f374hren zu einer Neuberech-nung der Anlieferungs-Referenzmenge und bilden damit die Voraussetzungen f374r die Schaffung oder 304nderung eines Abgabenbefreiungstatbestandes. 19 Die Verkaufsstelle bestimmt durch diese 366ffentlich-rechtlich gepr344gten Ma337nahmen den Umfang und den Preis der zu den festgelegten Terminen stattfindenden 334bertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen. Sie handelt dabei nach genau festgelegten Regeln, die den 366ffentlichen Interessen der Markttransparenz und einer Kostend344mpfung auf dem Quotenmarkt dienen. 20 Der 366ffentlich-rechtliche Charakter des Zuteilungsverfahrens nach der Milchabgabenverordnung 2000 f374gt sich auch ein in die 366ffentlich-rechtliche Ausgestaltung des 334bertragungsverfahrens nach der Vorg344nger- und den Nachfolgeregelungen zur Milchabgabenverordnung 2000. Nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts zur fr374heren Milch-Garantiemengen- 21 - 11 - Verordnung handelte es sich bei der Bescheinigung der zust344ndigen Landwirt-schaftskammer 374ber einen Referenzmengen374bergang um einen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Auch die nachfolgende Milch-abgabenverordnung 2007 behandelt die 334bertragung von Referenzmengen durch die zust344ndige Stelle als 366ffentlich-rechtlichen Vorgang. Die Milchabga-benverordnung 2007 hat die Regelungen der 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 im Wesentlichen unver344ndert 374bernommen (247247 11 bis 20 MilchAbgV 2007) und dabei die Bezeichnung "Verkaufsstelle" durch den Begriff "334bertragungsstelle" ersetzt. Mit dieser sprachlichen 304nderung soll nach der amtlichen Begr374ndung "insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des 334bertragungsstellenverfahrens die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt" werden (BR-Drs. 935/06, S. 50). Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Milchquotenverordnung hat an der Rechtsnatur des 334bertragungsverfahrens wiederum nichts ge344ndert; sie hat die Vorschriften der Milchabgabenverordnung 2007 zum 334bertragungsstellen-verfahren nahezu unver344ndert 374bernommen (BR-Drs. 936/07, S. 45, 48). dd) Dem 366ffentlich-rechtlichen Charakter des 334bertragungsstellenverfah-rens steht auch nicht entgegen, dass die Funktion der Verkaufsstelle im vorlie-genden Fall von der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts, aus-ge374bt wird (BFHE, aaO). Die Beklagte hat 226 als juristische Person des Privat-rechts 226 kraft 366ffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung im 366ffentlichen Interesse und aufgrund 366ffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt. 247 8 Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass Private nach pflichtgem344337em Ermessen als Tr344ger einer Verkaufsstelle zugelassen werden k366nnen, wenn sie oder ihre Tr344-ger repr344sentative landwirtschaftliche Berufsverb344nde oder Organisationen sind und gegen ihre Zuverl344ssigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Von dieser M366glichkeit hat das Land Baden-W374rttemberg durch Vereinbarung vom 4. September 2000 mit dem Landesbauernverband in Baden-W374rttemberg 22 - 12 - e.V. (dessen Tochterunternehmen die Beklagte ist) sowie dem Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband e.V. Gebrauch gemacht (Bekanntmachung des Regierungspr344sidiums T374bingen vom 28. September 2000 226 Az.: 34-4/8361.27). Diese Vereinbarung berechtigt die Verb344nde, die T344tigkeit der Ver-kaufsstelle durch die Beklagte ausf374hren zu lassen. 23 An der Beurteilung, dass die privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle im Rahmen der 366ffentlichen Gewalt t344tig wird, 344ndert sich dadurch nichts. Bei dem auf 247 8 Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 2000 gest374tzten Rechtsakt handelt es sich um eine Beleihung, durch die dem privatrechtlichen Tr344ger die Erf374llung der Staats-aufgaben nach 247247 8 ff. MilchAbgV 2000 im eigenen Namen 374bertragen wird (BFHE aaO; Niels, aaO; D374sing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor (2001), S. 199). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der Staat bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen und ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht hoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen 374bertragen kann. Ge-schieht dies, so ist das Rechtsverh344ltnis zwischen dem mit hoheitlichen Befug-nissen Beliehenen und dem Dritten, dem gegen374ber diese Befugnisse wahrge-nommen werden, 366ffentlich-rechtlicher Natur. Beliehene sind als Verwaltungs-beh366rden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts anzusehen. Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und Dritten geh366ren vor die Verwaltungsgerichte, soweit es um den 366ffentlich-rechtlichen T344tigkeitsbereich des Beliehenen geht (BVerwGE 17, 41, 43; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 330). c) Da die Rechtsverh344ltnisse zwischen der Beklagten und den Kl344gern hinsichtlich der 334bertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, wie dargelegt, insgesamt 366ffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt das auch f374r eine etwaige 226 als Nebenpflicht aus diesem Rechtsverh344ltnis erwachsende - Verpflichtung der Be-klagten, den Kl344gern Rechnungen auszustellen, welche die Umsatzsteuer aus- 24 - 13 - weisen (247 14 UStG). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aner-kannt, dass sich auch aus 366ffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Neben-pflichten ergeben k366nnen (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2303, 2304). 25 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es sich bei dem Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten gel-tend zu machen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 226 VIII ZR 186/73, WM 1975, 77, unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 226 II ZR 76/79, WM 1980, 872, unter 1; BGHZ 103, 284, 286 f.; vgl. auch BFHE 135, 118, 122 ff.), steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ein b374rgerlich-rechtliches Vertragsverh344ltnis, an dem es im Streitfall fehlt. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ausstel-lung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrecht-licher Natur, wenn es an einer (zivilrechtlichen) vertraglichen Grundlage fehle (Heeseler, BB 2006, 1137, 1138; Rau/D374rrw344chter/Stadie, UStG [Stand: Okto-ber 2007], 247 14 Rdnr. 140 f., 303 u. a. f374r 366ffentlich-rechtliche Kostenschuldver-h344ltnisse). Es besteht aber keine Notwendigkeit, auf diesem Wege einen 226 aus-schlie337lich auf die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des 247 14 UStG bezo-genen 226 zivilrechtlichen "Annex" zu einem sonst 366ffentlich-rechtlich gepr344gten Rechtsverh344ltnis zu schaffen. Vielmehr ist nach der vorstehend zitierten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs f374r die Charakte-risierung des Anspruchs auf Ausstellung der Rechnung auf die Qualit344t des Rechtsverh344ltnisses abzustellen, in dem der Leistungsaustausch zwischen den Parteien seine Grundlage findet. Aus diesem zutreffenden Ansatz, dem auch das Schrifttum und die Verwaltungspraxis folgen (Bunjes/Geist/Zeuner, UStG, 8. Aufl., 247 14 Rdnr. 68; Hartmann/Metzenmacher/Scharpenberg, UStG [Stand: November 2004], 247 14 Rdnr. 154, 165; jeweils m.w.N.; so auch Weiss, BB 26 - 14 - 1980, 1433, 1437, der sich de lege ferenda f374r eine Zust344ndigkeit der Finanzge-richte ausspricht; vgl. auch 247 183 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien), l344sst sich aber nicht ableiten, dass der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung stets als zivilrechtlich zu qualifizieren w344re. 27 Es ist kein Grund ersichtlich, warum in F344llen, in denen der steuerbare Leistungsaustausch auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des 247 14 UStG als 366ffentlich-rechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer aus-weisenden Rechnung in einem 366ffentlich-rechtlichen Rechtsverh344ltnis wurzelt. Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gem344337 247 14 UStG Voraussetzung f374r den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschl374sselten Rechnung ist, setzt nicht zwingend ein b374rgerlich-rechtliches Austauschverh344lt-nis voraus. Die Begriffe "Unternehmer" (247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 2 UStG) und "Leis-tung" (247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche Bedeutung (Bunjes/Geist/Heidner, aaO, 247 2 Rdnr. 5, 247 3 Rdnr. 3, 85) und sagen 374ber den 226 zivilrechtlichen oder 366ffentlich-rechtlichen 226 Charakter einer zum Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So f344llt beispiels-weise f374r die Geb374hrenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. BFHE 181, 508, 510) und der 366ffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. Hessischer VGH, HessVGRspr 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich 226 als beliehene Unternehmer 226 t344tig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entf344llt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn dieser auf Grund gesetzlicher oder beh366rdlicher Anordnung ausgef374hrt wurde oder als ausgef374hrt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschr344n-kung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die Zwangsschlie337ung eines Betriebes aufgrund beh366rdlicher Anordnung gegen - 15 - Zahlung einer Entsch344digung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/D374rrw344chter/ Husmann, aaO, 247 1 Rdnr. 569 m.w.N.). 28 Ob die Beklagte tats344chlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn ist, so dass f374r die 334bertragung der Anlieferungs-Referenzmengen an die Kl344ger Umsatzsteuer anf344llt, und ob den Kl344gern demzufolge aus ihrem 366ffentlich-rechtlichen Rechtsverh344ltnis zur Beklagten gem344337 247247 8 ff. MilchAbgV 2000 ein Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu-steht, der im Wege einer 366ffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend zu ma-chen w344re, ist hier nicht zu pr374fen. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfah-ren geht es nur um die Bestimmung des Rechtswegs f374r die gerichtliche Durch-setzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer 247 14 UStG ent-sprechenden Rechnung. d) Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht angenommen, der An-spruch auf Erteilung einer gem344337 247 14 UStG die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur. Der Streitfall ist deshalb nicht 226 wie das Beschwerdegericht gemeint hat 226 mit den so genannten "sic-non"-F344llen vergleichbar, in denen das Bundesarbeitsgericht f374r die Annahme des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsbehauptung des Kl344gers vom Bestehen eines Arbeitsverh344ltnisses ausreichen l344sst (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275; st. Rspr.). Die Voraussetzungen f374r die An-nahme einer den "sic-non"-F344llen vergleichbaren Konstellation liegen nicht vor. Zwar berufen sich die Kl344ger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (247 433 BGB) f374r die 334bertragung der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Beklag-te. Der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rech-nung kann aber im vorliegenden Fall gerade nicht auf eine b374rgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gest374tzt werden. Vielmehr kommt hierf374r 226 wie ausge- 29 - 16 - f374hrt 226 nur eine 366ffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit 247 14 UStG in Betracht. 30 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). Da es sich um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfas-sungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r unzul344ssig zu erkl344ren und der Rechtsstreit an das zust344ndige Verwaltungs-gericht Stuttgart zu verweisen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - 18 O 603/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2007 - 1 W 24/07 -
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